Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1981, Az.: VII ZR 127/81
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelfrist; Versäumung; Prozeßkostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1981
- Aktenzeichen
- VII ZR 127/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist kann eine Partei, die nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, nur dann beanspruchen, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist derart um Prozeßkostenhilfe nachgesucht hat, daß sie mit deren Bewilligung rechnen konnte. Das ist nicht der Fall, wenn sie es unterlassen hat, dem innerhalb der Frist eingehenden Gesuch die in § 117 ZPO aufgeführten Unterlagen beizufügen.