Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.1981, Az.: III ZB 9/81
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist; Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1981
- Aktenzeichen
- III ZB 9/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 12999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 09.02.1981 - AZ: 2 U 73/80
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Friedrich von P., L. straße ..., S.
Prozessgegner
Uschi Just geb. P., Li. straße ..., S.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
am 2. Juli 1981
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 1981 - 2 U 73/80 - gewährt.
- 2.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der genannte Beschluß zu Nr. 2 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat durch Urteil vom 10. Juni 1980 die auf Rückzahlung eines Darlehens gerichtete Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 9. Februar 1981 hat das Oberlandesgericht dem Kläger das für die Berufungsinstanz nachgesuchte Armenrecht verweigert (Nr. 1) und die nicht innerhalb der Frist des § 518 ZPO begründete Berufung als unzulässig verworfen (Nr. 2). Nach Zustellung des Beschlusses am 17. Februar 1981 hat der Kläger mit einer am 25. Februar 1981 beim Berufungsgericht eingegangenen Eingabe die Bewilligung des Armenrechts für das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 519 Abs. 2 ZPO beantragt. Der erkennende Senat hat dem Kläger durch Beschluß vom 13. Mai 1981 - zugestellt am 19. Mai 1981 - das Armenrecht bewilligt. Daraufhin hat der Kläger am 26. Mai 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 9. Februar 1981 eingelegt.
Auf seinen fristgerecht gestellten Antrag (§ 234 ZPO) war dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 519 b Abs. 2 ZPO) zu gewähren (§ 233 ZPO). Der Kläger war infolge Armut gehindert, die dem Anwaltszwang unterliegende sofortige Beschwerde rechtzeitig einzulegen. Er hatte auch innerhalb der Beschwerdefrist um das Armenrecht nachgesucht.
Auch die nach den §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde muß Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger könne nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt werden. Ihm stehe kein Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO) zur Seite. Einen solchen stelle zwar die Armut einer Partei dar, sofern sie für die Fristversäumung ursächlich sei. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch hier, da die Armut den Kläger nicht daran gehindert haben könne, seinen Prozeßbevollmächtigten zur Vorbereitung der Berufungsbegründung zu informieren.
Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die Einreichung einer Berufungsbegründung nicht etwa allein deshalb unterlassen, weil ihm der Kläger nicht rechtzeitig die erforderliche Information erteilt hat. Vielmehr hat der Prozeßbevollmächtigte, wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, es vor allem abgelehnt, die Berufungsbegründungsschrift zu fertigen, weil der Kläger keinen Gebührenvorschuß entrichtet hat. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte später erfuhr, daß der Kläger persönlich einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts gestellt hatte, hat er das Armenrechtsgesuch wiederholt. Das Berufungsgericht hat seinen Beschluß auch nicht darauf gestützt, daß etwa eine weitere Begründung des Armenrechtsgesuchs durch den Prozeßbevollmächtigten unterblieben sei, weil der Kläger sich nicht zu einem Besprechungstermin eingefunden habe. Demnach läßt sich nicht ausschließen, daß die Armut des Klägers für die Fristversäumnis ursächlich war.
Unter diesen Umständen wird die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht von der vom Berufungsgericht hierfür gegebenen Begründung getragen. Daher muß der angefochtene Beschluß zu Nr. 2 aufgehoben und die Sache, da der erkennende Senat nicht abschließend entscheiden kann, an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Die Ablehnung des Armenrechtsgesuchs durch das Berufungsgericht (Nr. 1) unterliegt nicht der Nachprüfung durch den erkennenden Senat.
Krohn
Tidow
Boujong
Scholz-Hoppe