Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1981, Az.: 1 StR 195/81
Berichtigung der Urteilsformel durch das Gericht als Verfahrensrüge; Verfahrensrüge wegen der nicht vollen Ausschöpfung eines Beweismittels ; Straftatbestand der Vermittlung eines Vertrags über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen gemäß § 4a Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG); Definition des Begriffes "Vermitteln"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 195/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 13.11.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1981, 950-951 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz
Amtlicher Leitsatz
Die Tatbestände der nichtgenehmigten Vermittlung eines Vertrages über Kriegswaffen und des nichtgenehmigten Nachweises der Gelegenheit zum Abschluß eines solchen Vertrags (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG) sind erst dann vollendet, wenn es zum Vertragsschluß gekommen ist.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Juli 1981
aufgrund der Hauptverhandlung vom 30. Juni 1981,
woran teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus E. als Verteidiger des Angeklagten L.,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger des Angeklagten V.,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten D.,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 1980
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß
- a)
die Angeklagten L. und V. jeweils eines versuchten Verbrechens der nichtgenehmigten Vermittlung eines Vertrags über den Erwerb und das Überlassen von Kriegswaffen,
- b)
der Angeklagte D. eines versuchten Verbrechens des nichtgenehmigten Abschlusses eines Vertrags über das Überlassen von Kriegswaffen
schuldig sind.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 4 a, 16 Abs. 1 Nr. 7 Kriegswaffenkontrollgesetz; Nr. 29 Buchst. b Kriegswaffenliste Teil B; §§ 22, 23, 25 StGB.
- 2.
im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht München I hat die Angeklagten L. und V. wegen "eines Vergehens der Vermittlung eines nichtgenehmigten Vertrages über das Überlassen von Kriegswaffen" zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten D. wegen "eines Vergehens des Abschlusses eines nichtgenehmigten Vertrages über Kriegswaffen" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Beschluß vom 13. November 1980 hat das Landgericht die Bezeichnung "Vergehen" in "Verbrechen" berichtigt. Die Angeklagten haben Revision eingelegt und als Begründung die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend gemacht. Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.
A.
Revision des Angeklagten L.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Die Berichtigung der Urteilsformel durch den Beschluß vom 13. November 1980 kann nicht beanstandet werden. Es handelt sich um die Richtigstellung eines bloßen Fassungsversehens, das auf Grund von § 12 Abs. 1 StGB offenkundig ist und die Substanz der Verurteilung nicht berührt (vgl. allgemein BGHSt 12, 374, 377; BGH GA 1969, 119; Gollwitzer LR 23. Aufl. § 268 Rdn. 48 ff.; Kleinknecht StPO 35. Aufl. § 260 Rdn. 7). Aus der unrichtigen Einordnung des dem Schuldspruch zugrundeliegenden Straftatbestands hat der Angeklagte keine ihm günstigere und deshalb unentziehbare Rechtsposition erlangt. Deshalb hatte auch der Senat bei der Änderung des Schuldspruchs von der wahren Deliktsnatur des § 16 Abs. 1 KWKG auszugehen.
2.
Die Rüge, das Landgericht habe den Zeugen M. nicht befragt, ob die vom Angeklagten D. angebotenen Sturmgewehre in Rotchina tatsächlich vorhanden sind, ist unzulässig. Der Zeuge M. wurde in der Haupt Verhandlung vernommen (Protokoll vom 4. November 1980, S. 7). Auf die Behauptung, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbesondere einer Auskunftsperson nicht noch weitere Fragen gestellt, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 96).
3.
Das gleiche gilt für die Rüge, das Ehepaar M. sei nicht dazu gehört worden, ob es dem Angeklagten D. möglich gewesen wäre, einen mit K. abgeschlossenen Kaufvertrag durch Lieferung der Waffen zu erfüllen. Auch Frau M. wurde am 4. November 1980 als Zeugin vernommen (Protokoll S. 8).
4.
Die Rüge, das Landgericht hätte auch den Zeugen G. zum gleichen Beweisthema vernehmen müssen, ist unbegründet. Die Vernehmung dieses Zeugen mußte sich dem Landgericht deshalb nicht aufdrängen, weil es nach der Fassung des Straftatbestands lediglich auf die Erfüllungsbereitschaft ankommt und hierfür die Vorstellungen und der Wille des Verkäufers maßgebend sind. Daß der Angeklagte D. den Vertrag erfüllen wollte, ergibt sich aus den Feststellungen (UA S. 27, 29).
II.
Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Wie das Landgericht zutreffend ausführt, bestehen gegen die anzuwendenden Vorschriften des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444) keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die einschlägigen Bestimmungen - §§ 4 a, 16 Abs. 1 Nr. 7 - wurden durch das Gesetz zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) eingefügt. Die Kontrolle des Handels mit Kriegswaffen, die sich im Ausland befinden und dort verbleiben, soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, daß das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu einem Drehpunkt des internationalen Waffenhandels wird (Bericht des Innenausschusses, BT - Drucks. 8/1614, S. 14). Dieses gesetzgeberische Motiv hält sich im Rahmen des Verfassungsauftrags, das friedliche Zusammenleben der Völker zu sichern (Art. 26 GG).
2.
Die Strafnorm läßt entgegen der Ansicht der Revision auch die erforderliche Bestimmtheit nicht vermissen.
Der maßgebliche Straftatbestand ist in § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG enthalten. Durch die Bezugnahme auf § 4 a KWKG ist zunächst klargestellt, daß sich das tatbestandsmäßige Handeln auf Kriegswaffen im Sinne von § 1 KWKG beziehen muß, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden und nicht in das Bundesgebiet eingeführt oder durch das Bundesgebiet durchgeführt werden sollen; falls die Waffen deutsches Gebiet berühren, haben gemäß § 4 a Abs. 3 KWKG die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3, 16 Abs. 1 Nr. 4 KWKG den Vorrang (zur Strafbarkeit des Vermittelns von Kriegswaffen, die sich im Inland befinden, vgl. BGH NJW 1979, 2113). Abweichend von § 4 a KWKG, der schon die Absicht eines bestimmten geschäftlichen Verhaltens unter Genehmigungszwang stellt, setzt § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG voraus, daß der Täter sein Vorhaben ohne Genehmigung realisiert hat: nämlich einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen vermittelt, die Gelegenheit zum Abschluß eines solchen Vertrages nachgewiesen oder einen Vertrag über das Überlassen von Kriegswaffen abgeschlossen hat.
Die letztgenannte Tatbestandsalternative ist ihrem klaren Wortlaut nach erst dann erfüllt, wenn die Vertragsverhandlungen zum Vertragsschluß geführt haben, mag das Rechtsgeschäft auch gemäß § 134 BGB nichtig sein. Der gleiche Erfolg gehört jedoch auch in den übrigen Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG zur Vollendung des Delikts.
a)
Hierfür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, wonach mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft wird, wer "einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen ohne Genehmigung nach § 4 a Abs. 1 vermittelt". Der Begriff des Vermittelns ist im privaten und öffentlichen Recht weit verbreitet. Er setzt im allgemeinen voraus, daß der Vermittler mit den Parteien verhandelt, auf ihren Geschäftswillen einwirkt und ihre Abschlußbereitschaft fördert (vgl. für das Zivilrecht BGH MDR 1968, 405; BGH NJW 1976, 1844). Es ist Sache des Gesetzgebers, ob er die gewünschten Rechtsfolgen bereits an das schlichte Tätigwerden des Vermittlers knüpfen will (so z.B. in §§ 13, 29, 228 Arbeitsförderungsgesetz und §§ 1,5, 14 Adoptionsvermittlungsgesetz), oder ob ihm hierfür erst der durch die Vermittlung bewirkte Erfolg Anlaß gibt (so z.B. in § 652 BGB und § 32 Abs. 3 Güterkraftverkehrsgesetz). Maßgeblich ist demnach die Fassung der jeweiligen Norm. Diese kann der Auslegung bedürfen und dann zu kontroversen Meinungen führen.
Für das Vermitteln des Erwerbs, Vertriebs oder Überlassens von Schußwaffen und Munition im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Waffengesetzes ist nach herrschender Meinung das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlich (Potrykus in Erbs-Kohlhaas, § 7 WaffG Anm. 4 Buchst. d; Hinze Waffenrecht, § 7 WaffG Anm. 13; Apel Waffenrecht, 2. Aufl. § 7 WaffG Anm. 6 Buchst. f; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.2.1979 - 1 StR 670/78). Im Bereich von §§ 34 c Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h der Gewerbeordnung ist es nach dem Schrifttum gleichgültig, ob die Tätigkeit des Vermittlers zum Vertragsschluß führt (Landmann-Rohmer GewO, 13. Aufl. § 34 c Rdn. 9, § 144 Rdn. 15; Fuhr Komm, zur GewO, § 34 c Anm. 1; Sieg-Leifermann GewO, 4. Aufl. § 34 c Anm. 12; a.A. für den Fall der unerlaubten Darlehensvermittlung OLG Hamburg NJW 1962, 1123 [OLG Hamburg 28.02.1962 - Ss 328/61]). Auf weiteren Gebieten des Nebenstrafrechts, die heute keine Rolle mehr spielen, hat das Reichsgericht stets das Ergebnis der Vermittlungstätigkeit, nämlich die "Willenseinigung der Kontrahenten", in den Vordergrund gestellt (vgl. RGZ 18, 25, 27; RGSt. 37, 74, 75; 39, 209, 210; 40, 275, 283; 53, 59, 62; 54, 347, 348). Diese Erkenntnisse können zwar nicht ohne weiteres auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Sie zeigen aber, daß der Begriff der Vermittlung aus dem Zusammenhang heraus zu interpretieren ist, in den er gestellt ist, und daß er den Gesetzgeber nicht hindert, das Ergebnis der Vermittlungstätigkeit von vornherein als tatbestandsmäßigen Erfolg in die Strafnorm aufzunehmen. Dies ist im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG geschehen (so wohl auch Hinze a.a.O. § 4 a KWKG Anm. 1). Der Wortlaut des Gesetzes bildet auch die Grenze der Bemühungen, die Vermittlungstätigkeiten möglichst weitgehend zu erfassen (Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 8/1614 S. 16); diese bleiben unter dem Gesichtspunkt des Versuchs ohnehin strafbar. Gerade die Einstufung der Tat als Verbrechen nötigt zu einer besonders kritischen Prüfung des Tatbestands.
b)
Die gleichen Überlegungen gelten, wenn sich das Handeln des Täters darauf beschränkt, ohne Genehmigung eine Gelegenheit zum Vertragsschluß nachzuweisen. Der Begriff "Nachweis der Gelegenheit" setzt das Zusammenführen von Angebot und Nachfrage, d.h. die Benennung einer der Gegenseite bisher nicht bekannten und vertragsbereiten Person voraus (vgl. für das Zivilrecht BGH NJW 1980, 123). Das Erfordernis der Ursächlichkeit dieses Verhaltens für den Vertragsschluß mit der benannten Person wird durch das Wort "hierzu" im Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG begründet. Nur diese Auslegung führt hinsichtlich Versuch und Vollendung zur gebotenen Gleichbehandlung beider Tatbestandsalternativen. Denn die Nachweistätigkeit ist ihrem Wesen nach ein Unterfall der Vermittlertätigkeit (vgl. RG JW 1922, 297), wird in der Regel - wie im vorliegenden Fall - mit dieser zusammentreffen und sie im Unrechtsgehalt nicht übertreffen.
3.
Nach diesen Maß Stäben würdigt das Landgericht das Verhalten des Angeklagten L. zutreffend unter dem Gesichtspunkt der nicht genehmigten Vermittlung eines Vertrags, Nach den Feststellungen ist er - gemeinschaftlich mit dem Angeklagten V. handelnd - ausdrücklich als Vermittler aufgetreten, hat ein Vorgespräch mit dem Scheinkäufer K. geführt, an allen weiteren Besprechungen der Parteien teilgenommen, den Kaufvertrag vom 6. Februar 1980 und die Erklärung vom 12. Februar 1980 unterzeichnet und sich eine Vermittlungsprovision ausbedungen (UA S. 11, 12, 14).
Dagegen ist die Tat entgegen der Annahme des Landgerichts nicht zur Vollendung gelangt. Denn K. hat die Unterzeichnung des von Leibold und Droszella vorbereiteten Schriftstücks abgelehnt und sich die Überprüfung vorbehalten (UA S. 13), so daß der Kaufvertrag nicht zustandegekommen und die Vermittlungstätigkeit der Angeklagten L. und V. ohne Erfolg geblieben ist. Damit ist die Tat im Versuch steckengeblieben (§§ 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB). Das gleiche gilt, soweit L. und Vogt die Verhandlungspartner wechselseitig als Interessenten nachgewiesen haben. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern, weil ausgeschlossen ist, daß sich der Angeklagte gegen den veränderten Vorwurf anders verteidigt hätte als gegen den ursprünglichen. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs, denn der Tatrichter hat bei der Strafzumessung nunmehr die Vorschrift des § 23 Abs. 2 StGB zu beachten.
4.
Der staatliche Strafanspruch ist entgegen der Meinung der Revision nicht verwirkt. Wie das Landgericht zutreffend darlegt, hat der vom Bundeskriminalam eingesetzte Agent K. die durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen tatprovozierenden Verhaltens nicht überschritten (vgl. BGH GA 1975, 333; BGH NJW 1980, 1761; BGH NStZ 1981, 70; BGH, Urteil vom 6. Februar 1981 - 2 StR 370/80). Nach den Feststellungen führte das Verhalten des Scheinkäufers lediglich zu einer Konkretisierung der beim Angeklagten L. generell vorhandenen Bereitschaft zur Tat; nach allen maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten (Art und Ausmaß des gegen den Angeklagten bestehenden Tatverdachts; geringe Intensität der Einflußnahme auf seinen Tatentschluß; eigene, nicht fremdgesteuerte Aktivitäten des Täters bei der Durchführung der Tat) kann keine Rede davon sein, daß der Angeklagte L. durch das Verhalten des Agenten zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt worden ist. Hinzu kommt als Besonderheit, daß K. die Beteiligten wiederholt und nachdrücklich auf die Strafbarkeit ihres Verhaltens hingewiesen hat (UA S. 11, 12, 15).
5.
Soweit auf einzelne Rügen nicht besonders eingegangen wird, ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet.
B.
Revision des Angeklagten V.
I.
Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
1.
Die Rüge, der Zeuge S. sei entgegen § 57 StPO nicht über seine Wahrheitspflicht belehrt worden, ist unbegründet. Die Einhaltung dieser Förmlichkeit wird gemäß § 274 StPO durch das Protokoll bewiesen (Protokoll vom 4. November 1980, S. 5). Dem Antrag auf Berichtigung des Protokolls hat das Landgericht nicht stattgegeben.
2.
Die Rüge, der unter dem Namen K. auftretende Agent sei entgegen § 244 Abs. 2 StPO nicht als Zeuge vernommen worden, ist unzulässig, weil die Revision das erwartete Beweisergebnis nicht mitteilt. Davon abgesehen wäre die Rüge auch unbegründet, weil der Bundesminister des Inneren mit Fernschreiben vom 31. Oktober 1980 in Bezug auf diesen Zeugen gemäß § 62 BBG die Genehmigung zur Aussage versagt hat.
3.
Die Rüge, das Landgericht habe den Zeugen Wang T. in Peking zu Unrecht als unerreichbares Beweismittel im Sinn von § 244 Abs. 3 S. 2 StPO angesehen, ist unbegründet. Der Angeklagte wollte durch Vernehmung dieses Zeugen beweisen, daß die angebotenen Gewehre nicht vorhanden waren und daß der Mitangeklagte D. die Waffen nicht hätte liefern können. Der Bundesminister der Justiz teilte dem Vorsitzenden der Strafkammer im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Fernschreiben vom 11. November 1980 auf Antrage mit, daß es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China keinen vertraglich geregelten Rechtshilfeverkehr gebe; die Übermittlung von Ersuchen müsse auf diplomatischem Wege erfolgen; die Bundesregierung sehe sich jedoch nicht in der Lage, in diesem Fall ein Rechtshilfeersuchen weiterzuleiten, weil dessen Erledigung wegen der Besonderheit des Beweisthemas von vornherein aussichtslos erscheine. Bei dieser Sachlage sah die Strafkammer zu Recht keine Möglichkeit, den Zeugen Wang T. im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen (UA S. 23/24).
4.
Die Rüge, das Landgericht habe die Hilfsbeweisanträge auf Vernehmung der Zeugin V. zu Unrecht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO), ist unbegründet. Mit diesen Anträgen sollte bewiesen werden, daß zahlreiche andere Handelsgeschäfte des Angeklagten Vogt, darunter auch ein Geschäft mit dem Mitangeklagten D., nicht zur Durchführung gelangt sind. Zutreffend legt das Landgericht dar, daß dieser Umstand nicht ausschließt, daß der Angeklagte im Fall der Waffenvermittlung gleichwohl auf einen Geschäftserfolg hoffte (UA S. 22).
II.
Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auf die Ausführungen zu Abschnitt A II wird Bezug genommen.
Die weitergehenden Angriffe der Revision sind unbegründet. Die Feststellung, daß die gehandelten Waffen am 6. Februar 1980 existent und verfügbar gewesen sind (UA S. 28/29), läßt einen Verstoß gegen die Denkgesetze nicht erkennen. Die Behauptung, der Angeklagte habe die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht erkannt und könne sich auf § 5 KWKG berufen, widerspricht den getroffenen Feststellungen und enthält unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Über das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 16 Abs. 3 KWKG wird der neue Tatrichter zu entscheiden haben.
C.
Revision des Angeklagten D.
I.
Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
1.
Die Rüge, das Landgericht hätte die vom Zeugen M. betriebenen China-Geschäfte durch Vernehmung von Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft aufklären müssen (§ 244 Abs. 2 StPO), ist unzulässig, weil das von der Revision erwartete Beweisergebnis nicht im einzelne mitgeteilt wird. Selbst wenn - wie die Revision behauptet - in bestimmten Kreisen ein allgemeines Interesse an dem Waffenhandel mit China besteht, läßt dieses die Genehmigung bedürftigkeit des geschäftlichen Tätigwerdens nach Maßgabe des Kriegswaffenkontrollgesetzes unberührt.
2.
Die Rüge, das Landgericht hätte den Agenten K. zur Frage der Ernsthaftigkeit des Geschäfts und seiner Hinweise auf die Strafbarkeit des Verhaltens als Zeugen vernehmen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO), ist unzulässig, weil das erwartete Beweisergebnis nicht mitgeteilt wird (vgl. auch Abschnitt B I 2).
3.
Die Rüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag auf Einholung einer Auskunft des Bundeswirtschaftsministers zu Unrecht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO), ist unbegründe Mit diesem Antrag hatte der Angeklagte unter Beweis gestellt, daß der Zeuge M. für Waffengeschäfte mit China die Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erhalten hätte. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil das Landgericht davon ausgeht, daß der Angeklagte D. eigenverantwortlich und nicht im Namen und Auftrag des Zeugen M. gehandelt hat (UA S. 17 ff., 21, 26), und weil die nach § 4 a Abs. 2 KWKG erforderliche Genehmigung vor Vertragsschluß erteilt sein muß. Nach den Feststellungen hat der Zeuge M. bis heute keine Genehmigung erhalten (UA S. 26).
II.
Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auf die Ausführungen zu Abschnitt A II wird Bezug genommen.
Die weitergehenden Angriffe der Revision sind unbegründet. Insbesondere sind Widersprüche in den Urteilsgründen nicht erkennbar. Die Feststellung, daß der Angeklagte D. das Geschäft für sich allein abschließen wollte (UA S. 20), schließt denkgesetzlich nicht aus, daß er im Fall von Schwierigkeiten bei der Vertragserfüllung zu einem späteren Zeitpunkt den Chinaexperten M. um Unterstützung gebeten hätte (UA S. 29). Nach der Aufhebung des Strafausspruchs braucht auf die Einwendungen gegen die Strafzumessung nicht mehr eingegangen zu werden.
Herdegen
Maul
Schikora
Foth