Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1981, Az.: IVb ZB 659/80
Zeitsoldat; Widerrufsbeamte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZB 659/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 18.12.1979
- AG Biedenkopf
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 81, 100 - 124
- MDR 1981, 921-922 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2187-2192 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Zeitsoldat; Beamte auf Widerruf
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1981
beschlossen:
Tenor:
Die weiteren Beschwerden der Landesversicherungsanstalt Hessen und der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Familiensenat in Kassel - vom 18. Dezember 1979 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens über die weiteren Beschwerden werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
A.
Die Parteien haben am 21. August 1965 geheiratet. Mit einem der Ehefrau am 1. Februar 1978 zugestellten Schriftsatz hat der Ehemann die Scheidung der Ehe beantragt. Er ist seit dem 1. September 1973 für die Dauer von 12 Jahren Soldat auf Zeit; wird er nach dem Ende seiner Dienstzeit nachversichert, so erhöhen sich Rentenanwartschaften in der Angestelltenversicherung, die er früher durch eine versicherungspflichtige Tätigkeit erworben hatte, um monatlich 144,50 DM, bezogen auf den 31. Januar 1978.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil auf Scheidung der Ehe erkannt und den Versorgungsausgleich u.a. dahin geregelt, daß es "zu Lasten der für den Ehemann beim Wehrbereichsgebührnisamt ... zu erwartenden Versorgungsanwartschaften bzw. seines Anspruchs auf Nachversicherung" auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hessen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 72,25 DM, bezogen auf den 31. Januar 1978, begründet hat. Die Beschwerden der weiteren Verfahrensbeteiligten, der LVA Hessen und der Bundesrepublik Deutschland, gegen diesen Teil des Urteils hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die beiden Beteiligten mit ihren vom Oberlandesgericht zugelassenen weiteren Beschwerden. Die LVA Hessen beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Die Bundesrepublik Deutschland stellt den Antrag, statt der vom Familiengericht getroffenen Regelung anzuordnen, daß der Ehemann zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der Landesversicherungsanstalt den Betrag einzuzahlen hat, der erforderlich ist, um Rentenanwartschaften auf eine Rente von monatlich 72,25 DM, bezogen auf den 31. Januar 1978, zu begründen; hilfsweise, den Parteien für die Ehezeit, in welcher der Ehemann im Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten stand, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.
B.
Die weiteren Beschwerden haben keinen Erfolg.
I.
1.
Nach § 1587 Abs. 1 BGB findet zwischen geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrecht erhalten worden sind. Bei den in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 - 5 BGB aufgezählten Versorgungsarten handelt es sich im wesentlichen um Versorgungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, betriebliche Altersversorgungen, sonstige Rentenleistungen aus berufsständischen Einrichtungen und Versorgungen aus privaten Versicherungsverträgen auf Rentenbasis.
a)
Die versorgungsrechtliche Stellung des Soldaten auf Zeit fällt unter keinen dieser Sachverhalte.
Zwar steht er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Anders als der Berufssoldat (vgl. §§ 14 - 27 des Soldatenversorgungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. März 1976, BGB1 I 458 - SVG) erhält der Soldat auf Zeit bei Ende seines Dienstverhältnisses als Dienstzeitversorgung aber kein Ruhegehalt oder Unfallruhegehalt, sondern lediglich Übergangsgebührnisse und -beihilfe (§§ 11-13 SVG) sowie im Falle einer Wehrdienstbeschädigung oder einer während des Wehrdienstverhältnisses entstandenen sonstigen Gesundheitsstörung eine Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (§§ 80, 82 SVG), die nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB beim Versorgungsausgleich ohnehin außer Betracht bleibt (MünchKomm/Maier § 1587 Rdn. 13). Er besitzt daher aus seinem Dienstverhältnis keine Versorgungsanwartschaft; denn als solche kommt nur eine dem Grunde und der Höhe nach gesicherte Aussicht in Betracht, nach Erfüllung aller Voraussetzungen (mit Ausnahme von Wartezeiten und dergl.; vgl. § 1587 a Abs. 7 BGB) einen Anspruch auf Versorgung zu erhalten (Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung 1977 Rdn. 46; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis 1976 S. 15; MünchKomm/ Maier aaO Rdn. 9).
Allerdings erhalten Soldaten auf Zeit, denen nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die Eingliederung in das spätere Berufsleben erleichtert werden soll (§ 6 SVG), unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen einen Eingliederungsschein oder einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst (§ 9 Abs. 1 und 2 SVG) und damit einen Anspruch, als Beamte oder Angestellte auf die ihnen nach § 10 SVG vorzubehaltenden Stellen eingestellt zu werden. Es fragt sich, ob diese Rechte dem Zeitsoldaten eine Aussicht auf eine Versorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB geben.
Das ist jedoch nicht der Fall. Eine Aussicht auf Versorgung gewährt ein Beschäftigungsverhältnis, das zwar noch keine Versorgungsanwartschaft in dem oben dargelegten Sinne begründet, aber so angelegt ist, daß der Beschäftigte bei gewöhnlichem Verlauf der eingeschlagenen Berufslaufbahn nach den für sein Dienstverhältnis maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen eine Rechtsstellung erlangen wird, die ihm eine Anwartschaft auf Versorgung verschafft (Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG 1978 § 1587 a Rdn. 24; Voskuhl/Pappai/Niemeyer aaO S. 23; Ruland/Tiemann aaO Rdn. 47). Diese Voraussetzungen liegen beim Zeitsoldaten nicht vor. Denn die Anstellung als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst setzt nach§ 9 Abs. 3 Satz 1 SVG auch bei dem Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins voraus, daß er die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt. Nach Satz 2 der Vorschrift erlischt für den Inhaber eines Eingliederungsscheins das Recht auf Anstellung, wenn festgestellt wird, daß er am Eingliederungsverfahren schuldhaft nicht mitgewirkt hat, daß seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist oder daß das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis vor der (endgültigen) Anstellung geendet hat. In bestimmten Fällen ist die Erteilung eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins auch ausgeschlossen (vgl. § 1 Abs. 2,§ 6 i.V. mit §§ 11 ff., § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 4 SVG). Ob ein Zeitsoldat nach Ende seines Dienstverhältnisses eine Einstellung in den öffentlichen Dienst begehrt und ob bei ihm die in § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder - etwa durch Ableistung einer Ausbildung oder Ablegung von Prüfungen - erfüllt werden, hängt von seinen Neigungen, Anlagen und besonderen persönlichen Verhältnissen ab. Tatsächlich gehen allenfalls 5 % der ausscheidenden Zeitsoldaten diesen Weg, wie die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt hat. Unter diesen rechtlichen und tatsächlichen Umständen kann nicht gesagt werden, daß das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit bei regelmäßigem Verlauf in ein Beamtenverhältnis (oder ein anderesöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) auf Lebenszeit oder in ein sonstiges, mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmünde (ebenso Bastian/Roth-Stielow/ Schmeiduch aaO § 1587 a Rdn. 28; vgl. auch MünchKomm/ Maier § 1587 a Rdn. 30).
Versorgungsrechtlich gesehen läßt sich die Stellung des Zeitsoldaten mit der des Widerrufsbeamten vergleichen, bei dem eine ausgleichspflichtige Aussicht auf Versorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ebenfalls überwiegend verneint wird (vgl. Voskuhl/Pappai/Niemeyer aaO S. 23 unter cc; MünchKomm/Maier aaO; Palandt/Diederichsen BGB 40. Aufl. § 1587 Anm. 2 a aa für Gerichtsreferendare; Schmalhofer DöD 1977, 97, 98; RVO-Verbandskommentar, vor § 1304 RVO Anm. 3 c zu § 1587 BGB; im Ergebnis auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts 1977 Rdn. 539; a.M. Bastian/ Roth-Stielow/Schmeiduch aaO § 1587 a Rdn. 27, 41).
Die Auffassung des Senats, daß der Soldat auf Zeit keine ausgleichspflichtige Aussicht auf Versorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB besitzt, steht in Einklang mit der ganzüberwiegenden Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. OLG Hamm FamRZ 1980, 809, 810; OLG Celle FamRZ 1979, 1028, 1029; OLG Bamberg FamRZ 1979, 827; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 371; AG Celle FamRZ 1979, 51). Entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Frankfurt und Bamberg sowie des AG Celle aaO (ebenso MünchKomm/Maier aaO und wohl auch Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch aaO Rdn. 28) muß sie auch dann gelten, wenn im Einzelfall bereits ein Eingliederungs- oder Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst erteilt worden ist. Das ergeben insbesondere die auf § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG gestützten Erwägungen des Senats.
Da Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind (§ 1229 Abs. 1 Nr. 5 RVO;§ 6 Abs. 1 Nr. 6 AVG), haben sie aus ihrem Dienstverhältnis auch keine Anwartschaft oder Aussicht aus den gesetzlichen Rentenversicherungen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Ebensowenig kommt eine der in Nr. 3 - 5 dieser Vorschrift genannten anderen Versorgungsarten in Betracht.
b)
Trotzdem wirken sich Dienstverhältnis und -zeit eines Zeitsoldaten auf seine künftige Versorgung aus. Die Art dieser Auswirkung richtet sich danach, ob er nach dem Ende seines Dienstverhältnisses in einöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Beamter auf Lebenszeit oder Berufssoldat eintritt oder nicht. Im ersteren Fall wird der Wehrdienst des Zeitsoldaten zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (Wehrdienstzeit) gerechnet (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 - BGBl I 2485, mehrfach geändert - BeamtVG;§ 20 i.V. mit § 2 Satz 1 SVG), die später für die Bemessung des Ruhegehalts maßgebend ist. Tritt der Zeitsoldat hingegen nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht in eines der genannten Dienstverhältnisse, so hat ihn die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr nach Maßgabe der §§ 1232 Abs. 3, 1402, 1403 RVO (§§ 9 Abs. 3, 124, 125 AVG) in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, sofern er nicht durch Tod ausscheidet und rentenberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind (§ 1232 Abs. 2 RVO; § 9 Abs. 6 AVG).
Von den genannten Ausnahmen abgesehen, gilt diese Pflicht zur Nachversicherung ausnahmslos, also auch dann, wenn der ausgeschiedene Zeitsoldat keine versicherungspflichtige, sondern etwa eine selbständige Tätigkeit aufnimmt (anders Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch aaO Rdn. 28). Gegenüber der nicht ganz klaren Fassung des § 1232 Abs. 1 und 3 RVO (§9 Abs. 1 und 3 AVG) ist in diesem Zusammenhang auf folgendes hinzuweisen: Die unter Buchstaben a - c des § 1232 Abs. 3 RVO (§ 9 Abs. 3 AVG) aufgeführten besonderen Voraussetzungen, die in dem für Beamte geltenden Abs. 1 der jeweiligen Vorschrift fehlen, schränken die Pflicht zur Nachversicherung ausgeschiedener Zeitsoldaten nicht ein, sondern haben Bedeutung nur für die Frage, in welchem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung die Nachversicherung stattfindet, ob in der Arbeiterrentenversicherung oder in der Angestelltenversicherung. In erster Linie wird die Nachversicherung in demjenigen Zweig durchgeführt, in dem der Ausgeschiedene künftig versichert sein wird, wofür die Art der nach Beendigung des. Dienstverhältnisses aufgenommenen Tätigkeit maßgebend ist (Buchst. a). Wird binnen eines Jahres nach Ausscheiden aus der Bundeswehr oder Beendigung einer Berufsförderung weder ein Beamten- oder Berufssoldatenverhältnis begründet noch eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen (und liegen Aufschubtatbestände nach § 1403 RVO nicht vor), so wird die Nachversicherung in dem Versicherungszweig durchgeführt, in dem der Zeitsoldat vor Eintritt in die Bundeswehr versicherungspflichtig war (Buchst. b). War er vorher noch nicht versicherungspflichtig gewesen, ist die Nachversicherung nach der Art der Tätigkeit vorzunehmen, die er bei der Bundeswehr ausgeübt hatte (Erlaß des Bundesministers für Verteidigung vom 8. Juni 1959, VMBl 1959, 485; RVO Verbandskommentar§ 1232 Anm. 2 ff., insbesondere 6 und 9; Zweng/Scheerer RVO Handbuch § 1232 Anm. II 2; Koch/ Hartmann AVG 2./3. Aufl.§ 9 Anm. C II 2). Der Unterschied der Regelungen in § 1232 Abs. 1 RVO (§ 9 Abs. 1 AVG) einerseits und Abs. 3 andererseits besteht also allein darin, daß bei den in Abs. 1 genannten Beamten sich der Versicherungszweig, in dem die Nachversicherung durchzuführen ist, immer nach der Art der während des Beamtenverhältnisses ausgeübten Beschäftigung richtet, bei Soldaten hingegen vorrangig nach der zukünftigen Tätigkeit, nicht aber darin, daß bei Soldaten im Unterschied zu Beamten eine Nachversicherung überhaupt entfallen könnte.
Hiernach erwirbt der Soldat auf Zeit aus seinem Dienstverhältnis ein alternativ ausgestaltetes Anrecht: Wird er nach Ende seiner Dienstzeit Beamter auf Lebenszeit oder Berufssoldat, so ist ihm der Wehrdienst als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen; andernfalls hat er einen Anspruch auf Nachversicherung.
2.
Dieses Anrecht des Zeitsoldaten ist als eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Aussicht auf eine Versorgung im Sinne des§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. Von den in§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 - 5 BGB aufgeführten Versorgungen und Versorgungsanwartschaften und -aussichten unterscheidet es sich dadurch, daß die Art und Weise, in der die Aussicht sich verwirklicht, in der Schwebe ist (vgl. Zweng/Scheerer aaO § 1403 Anm. I A), nicht aber darin, daß die Verwirklichung selbst fraglicher wäre als bei sonstigen Aussichten auf eine Versorgung.
Die Versorgungsaussicht des Soldaten auf Zeit in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht unter eine der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 - 5 BGB ausdrücklich aufgeführten Versorgungen fällt, sondern "atypisch" ist. Zwar verweist die Grundnorm des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB ihrem Wortlaut nach allein auf die in § 1587 a Abs. 2 genannten Anwartschaften und -aussichten. Daß damit aber der Kreis der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungen nicht abschließend umschrieben ist, ergibt die Vorschrift in § 1587 a Abs. 5 BGB, die als "Auffangtatbestand" (BT-Drucks. 7/ 4361 S. 40) im Gesetzgebungsverfahren des 1. EheRG neu eingeführt worden ist. Diese Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach lediglich die Bewertung sonstiger, in den vorhergehenden Absätzen des § 1587 a BGB nicht genannter Versorgungen betrifft, erweitert, richtig verstanden, zugleich den Kreis der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungen. Der scheinbar entgegenstehende Wortlaut des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt sich daraus, daß im Gesetzgebungsverfahren versäumt worden ist, diese Vorschrift der Erweiterung des § 1587 a BGB um seinen neuen Abs. 5 redaktionell anzupassen (ebenso Voskuhl/Pappai/Niemeyer aaO S. 14 f.; MünchKomm/Maier vor § 1587 Rdn. 22, § 1587 Rdn. 8; Rolland 1. EheRG 1977 § 1587 Rdn. 5; von Maydell FamRZ 1977, 172, 176 m. Fn. 38; Schmalhofer, Versorgungsausgleich für öffentliche Bedienstete 1978 S. 100; Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 1977 S. 48 f.; a.M. - soweit ersichtlich - nur Ruland/Tiemann aaO Rdn. 335).
Die Einbeziehung der Versorgungsaussicht des Soldaten auf Zeit entspricht den Grundgedanken und dem System des Versorgungsausgleichs. Sie wird durch das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit, also - zeitlich gesehen - während der Ehezeit begründet (vgl. § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). Daß sie sich - in der einen oder der anderen Weise - regelmäßig erst nach der Ehezeit, u.U. lange danach, verwirklicht, unterscheidet sie nicht von anderen Versorgungsanwartschaften und -aussichten. Soweit sie einen Anspruch auf Nachversicherung zum Gegenstand hat, istüberdies auf § 1402 Abs. 4 RVO hinzuweisen, wonach die nachzuentrichtenden Beiträge als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Da der Grund des Anspruchs auf Nachversicherung durch das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit, also während der Ehezeit, gelegt wird, führt auch diese Fiktion zu einer während der Ehezeit begründeten und daher auszugleichenden Versorgungsaussicht (vgl. dazu Schwab aaO Rdn. 502; Laudor NJW 1977, 141, 143). Da es überdies aus Gründen der Billigkeit geboten ist, den Ehegatten eines Soldaten auf Zeit an dessen durch sein Dienstverhältnis begründeter Versorgungsaussicht teilnehmen zu lassen, hat sich die fast einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum für die Einbeziehung dieser Aussicht in den Versorgungsausgleich ausgesprochen (OLG Hamm FamRZ 1980, 809; OLG Celle FamRZ 1979, 1028; OLG Bamberg FamRZ 1979, 827; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 371; OLG München FamRZ 1980, 367; AG Celle FamRZ 1979, 51; Palandt/Diederichsen aaO§ 1587 a Anm. 5 a.E., § 1587 b Anm. 5 a aa; RVO-Verbandskommentar aaO; Bastian/ Roth-Stielow/Schmeiduch aaO § 1587 a Rdn. 29; Empfehlungen des 3. Deutschen Familiengerichtstages 1980 zu III c 1, abgedruckt in FamRZ 1980, 1174; a.M. MünchKomm/Maier§ 1587 a Rdn. 30 und Bergner DSozVers 1979, 92, 93). Auch die weiteren Beschwerden bezweifeln dies an sich nicht.
II.
1.
Das Oberlandesgericht hat die Versorgungsaussicht, die der Ehemann als Soldat auf Zeit während der Ehezeit erworben hat, in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB (sog. Quasi-Splitting) - wie schon das Familiengericht - in der Weise ausgeglichen, daß es zu Lasten der Versorgungsaussicht auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hessen Rentenanwartschaften begründet hat. Hiergegen wenden sich die weiteren Beschwerden.
Die Landesversicherungsanstalt Hessen ist der Ansicht, ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich entsprechend § 1587 b Abs. 2 BGB könne nicht stattfinden, weil der Zeitsoldat vor einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis keine Anwartschaft auf Versorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB und vor Durchführung der Nachversicherung auch keine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB erworben habe. Erwachse die angefochtene Entscheidung in Rechtskraft und müsse die Landesversicherungsanstalt der Ehefrau im Versicherungsfall entsprechende Leistungen erbringen, so habe sie - da ein Versorgungsanspruch des Ehemannes tatsächlich nicht bestehe - keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen gemäß § 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO gegen einen Träger der Versorgungslast. Daher kämen allein ein Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB oder der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht.
Die Bundesrepublik Deutschland vertritt im Ergebnis dieselbe Auffassung. Sie macht geltend, die entsprechende Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB würde zu einer einseitigen und u.U. irreparablen Belastung der Bundesrepublik führen, die im Falle einer Verpflichtung zur Nachversicherung Zahlungen auf das Rentenkonto der Ehefrau leisten müsse, ohne diese Vorleistung durch eine Kürzung späterer Versorgungsbezüge des Ehemannes ausgleichen zu können, und zwar auch dann, wenn sie selbst Dienstherr bleibe. Denn § 57 BeamtVG und§ 55 c SVG erlaubten eine Kürzung nur in Höhe bestehender Versorgungsanwartschaften, nicht aber in Höhe von in Vorleistung erbrachten Nachversicherungsbeiträgen.
2.
Die im Gesetz nicht geregelte Frage, in welcher Form die Versorgungsaussicht eines Soldaten auf Zeit auszugleichen ist, bereitet Schwierigkeiten vor allem deshalb, weil regelmäßig noch nicht feststeht, in welcher der beiden möglichen Arten sich die alternativ ausgestaltete Aussicht einmal verwirklichen wird, das Gericht aber seine Entscheidung nicht bis zu Klärung dieser Frage aufschieben kann. Eine Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich und seine Aussetzung, bis der Zeitsoldat aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet und entweder in ein Beamten- oder Berufssoldatenverhältnis eintritt oder nachversichert wird, wird zu Recht abgelehnt. Zum einen fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 628 Abs. 1 ZPO (so schon AG Flensburg FamRZ 1978, 786 f.), zum anderen soll der Versorgungsausgleich nach der Zielvorstellung des Gesetzes gleichzeitig mit der Scheidung möglichst umfassend abschließend geregelt werden, um die wirtschaftliche und versorgungsrechtliche Verkettung der Ehegatten frühzeitig zu lösen (Palandt/Diederichsen aaO § 1587 b Anm. 1) und jedem von ihnen Gelegenheit zu geben, nach der Scheidung die ihm verbleibende oder zugeteilte Versorgung aufzustocken. Von diesen grundsätzlichen Erwägungen abgesehen, ist zudem zu bedenken, daß die Ehefrau eines Zeitsoldaten durch einen Aufschub der Entscheidungüber den Versorgungsausgleich erheblich benachteiligt werden kann. Bis der künftige berufliche Weg des Ehemannes feststeht und damit abschließend beurteilt werden kann, in welcher Weise sich sein Wehrdienst auf seine Versorgung auswirkt, kann viel Zeit vergehen, auch etwa durch die Inanspruchnahme von Berufsförderung (vgl. §§ 1232 Abs. 3 Buchst. a, 1403 Abs. 1 Buchst. d cc RVO). Tritt bei der Ehefrau in dieser Zeit der Versicherungsfall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ein, so könnte sich trotzdem der - noch nicht rechtskräftig durchgeführte - Versorgungsausgleich nicht zu ihren Gunsten auswirken. Würde nach Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit rechtskräftig über den Versorgungsausgleich entschieden, so würde die Ehefrau nach der (freilich bestrittenen) Auffassung der Rentenversicherungsträger sogar erst bei Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls (etwa dem des Alters) in den Genuß der im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften gelangen (vgl. dazu Schmeiduch FamRZ 1977, 773; Palandt/Diederichsen aaO § 1587 b Anm. 2 d a.E. m.w.Nachw.).
Eine andere Frage ist es, wie das Familiengericht vorgehen kann, wenn der Ehemann aus dem Dienstverhältnis als Zeitsoldat bereits ausgeschieden ist, eine Versicherungspflichtige Tätigkeit ergriffen hat und die Nachversicherung in Kürze erwartet werden kann (vgl. dazu OLG Hamm FamRZ 1980, 606; s. auch Empfehlungen des 3. Deutschen Familiengerichtstages aaO zu III c Nr. 3). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor und bedarf daher keiner Erörterung.
3.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Versorgungsaussicht eines Soldaten auf Zeit unterliege nicht dem öffentlich-rechtlichen (§ 1587 b BGB), sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB; ebenso AG Flensburg FamRZ 1979, 786). Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
Mit der Entscheidung, daß dem Versorgungsausgleich neben den Anwartschaften auch Aussichten unterliegen und daß es nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 7 BGB auf die Erfüllung zeitlicher Voraussetzungen wie Wartezeiten und dergl. nicht ankommt, hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß auch minder sichere Versorgungspositionen einzubeziehen sind (Begr. des RegEntw. zu § 1587, BT-Drucks. 7/650 S. 155). Ein Antrag im Rechtsausschuß des Bundestages, den Versorgungsausgleich auf die Versorgungsanrechte zu beschränken, deren Entstehung gesichert ist, hat keine Zustimmung gefunden. Lediglich der Fall der noch verfallbaren betrieblichen Altersversorgung wurde in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, da hier mehr als bei: den anderen Versorgungsanrechten die Möglichkeit gesehen wurde, daß sich die Aussicht nicht verwirklicht (Zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/4361 S. 35 f., 38). Die einem Zeitsoldaten zustehende Versorgungsaussicht ist aber mit einer verfallbaren betrieblichen Altersversorgung nicht vergleichbar. Denn nicht ihre Verwirklichung ist ungewiß, sondern nur, welcher Art die Versorgung sein wird (s. oben zu I 1 b). Auch die Vorschrift des § 1232 Abs. 6 RVO, nach der eine Nachversicherung entfällt, wenn der Beamte oder Zeitsoldat ohne rentenberechtigte Hinterbliebene stirbt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Selbst wenn der Todesfall bei abgetrenntem Versorgungsausgleichsverfahren nach rechtskräftiger Scheidung, aber vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintritt, die geschiedene Ehefrau also nicht mehr als Hinterbliebene anzusehen ist, und auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 1263 - 1267 RVO für eine Nachversicherung nicht vorliegen, beeinflußt dies die weitere Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens nicht, da der Tod des Verpflichteten den Ausgleichsanspruch nicht erlöschen läßt (§ 1587 e Abs. 4 BGB) und die bei Eheende vorhanden gewesene Versorgungsaussicht den Anspruch auf Nachversicherung als eine von zwei Möglichkeiten ihrer Verwirklichung umfaßte.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist im Regelfall namentlich für den Ausgleichsberechtigten von geringerem Wert als deröffentlich-rechtliche, da er ihm die geringere Sicherheit bietet. Das Gesetz sieht ihn daher nur hilfsweise vor, wenn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich aus bestimmten Gründen nicht in Betracht kommt oder wenn die Ehegatten ihn vereinbaren. Ob und unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgewichen werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls ergibt die gesetzliche Regelung, daß hierbei allenfalls solche Fälle in Betracht zu ziehen sind, in denen sich der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich aus zwingenden Gründen verbietet. Solche Gründe können, wie noch auszuführen sein wird, beim Ausgleich der Versorgungsaussicht des Soldaten auf Zeit nicht anerkannt werden. Dementsprechend hat sich die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte - soweit ersichtlich - einhellig für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgesprochen (vgl. die bereits genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle, Hamm, München, Bamberg, Frankfurt, jeweils aaO).
4.
Unterliegt die Versorgungsaussicht des Soldaten auf Zeit hiernach dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, so stellt sich die Frage, welche seiner im Gesetz vorgesehenen Formen hier maßgebend ist. Wie im vorliegenden Verfahren von keiner Seite bezweifelt wird, scheidet ein Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB ("Rentensplitting") von vornherein schon deshalb aus, weil für den Ehemann eine Nachversicherung bisher nicht durchgeführt worden ist und daher teilbare Rentenanwartschaften insoweit nicht vorhanden sind. Ob ein Versorgungsausgleich in der Form des Splittings in Betracht kommt, wenn die Nachversicherung nach Ende der Ehezeit, aber bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich durchgeführt wird (vgl. dazu oben unter 2.), kann für die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung auf sich beruhen.
a)
Die dann verbleibende Frage, ob der Versorgungsausgleich in der Form des sog. Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) oder aber nach Abs. 3 dieser Vorschrift in der Weise durchzuführen ist, daß der Ausgleichspflichtige zur Begründung von Rentenanwartschaften für den Berechtigten eine Zahlung zu leisten hat, ist umstritten. Zwar besteht - mit Recht - Übereinstimmung, daß eine unmittelbare Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt; denn diese Vorschrift regelt den Ausgleich von Beamten- und beamtenähnlichen Versorgungen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB, zu denen die Versorgungsaussicht des Zeitsoldaten nicht gerechnet werden kann (s. oben unter I 1 a). Ein Teil der Rechtsprechung befürwortet aber eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift, weil die Versorgungsaussicht des Soldaten auf Zeit der Beamtenversorgung nahestehe (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1980, 371 und im angefochtenen Beschluß; OLG Hamm FamRZ 1980, 809; OLG Celle FamRZ 1979, 1028; OLG Hamburg FamRZ 1981, 275; OLG Bremen und OLG Karlsruhe, beide FamRZ 1981, 277; ebenso Empfehlungen des 3. Deutschen Familiengerichtstages aaO zu III c 3). Demgegenüber halten die Oberlandesgerichte Bamberg (FamRZ 1979, 827) und München (FamRZ 1980, 367; ebenso AG Celle FamRZ 1979, 51) eine -Analogie zu § 1587 b Abs. 2 BGB für mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Diese zuletzt genannte Auffassung wird im vorliegenden Verfahren auch von den Beschwerdeführerinnen verfolgt.
b)
Der Senat teilt die Auffassung, daß der Versorgungsausgleich entsprechend § 1587 b Abs. 2 BGB in Form des sog. Quasi-Splittings durchzuführen ist. Zwischen der Versorgungsaussicht des Soldaten auf Zeit und der Beamtenversorgung bestehen - was das jeweilige versorgungsrechtliche "Grundverhältnis" angeht - Gemeinsamkeiten, die diese Analogie rechtfertigen, während ihr entgegenstehende gewichtige Gründe weder der Systematik des Gesetzes noch sonstigen Umständen zu entnehmen sind.
Die Gemeinsamkeit liegt zunächst darin, daß sich der Anspruch des Zeitsoldaten, bei Eintritt in ein Beamten- oder Berufssoldatenverhältnis den Wehrdienst als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet zu erhalten, wie auch sein Anspruch auf Nachversicherung gegen eine der in § 1587 b Abs. 2 BGB i.V. mit§§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 AVG genanntenöffentlich-rechtlichen Körperschaften richtet. Die Versorgung, die ihm künftig aus seinem Dienstverhältnis erwächst, muß also von einer dieser Körperschaften getragen werden. Dem Einwand der Bundesrepbulik Deutschland, daß diese öffentlich-rechtliche Körperschaft im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch nicht bestimmt werden kann, weil der künftige Berufsweg des Zeitsoldaten noch nicht feststeht, kann demgegenüber entscheidendes Gewicht nicht zukommen. In den Fällen, in denen der Soldat auf Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn als der Bundesrepbulik Deutschland tritt, stellt sich allerdings die Frage, ob und inwieweit diese für Leistungen, die sie aufgrund eines entsprechend § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführten Versorgungsausgleichs zu erbringen hat, einen Ausgleich erhält. Diese Frage kann sich aber in ähnlicher Weise auch bei einem Versorgungsausgleich unmittelbar nach § 1587 b Abs. 2 BGB stellen, wenn nämlich der ausgleichspflichtige Beamte später den Dienstherrn wechselt. Eine nähere Betrachtung zeigt, daß die Rechtsfolgen, die sich für die Bundesrepublik Deutschland aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf die Versorgungsaussicht des Zeitsoldaten ergeben, sich von dem Fall der. Beamtenversorgung jedenfalls nicht so wesentlich unterscheiden, daß die Analogie sich verböte.
Im Fall des Quasi-Splittings unmittelbar nach § 1587 b Abs. 2 BGB werden mit Rechtskraft der Gerichtsentscheidung dem Konto des ausgleichsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung Werteinheiten in Höhe der vom Verpflichteten abzugebenden Versorgungsanwartschaft gutgeschrieben. Der berechtigte Ehegatte erwirbt damit eine eigene Rentenanwartschaft, die vom weiteren Schicksal der Versorgungsanwartschaft des Verpflichteten unabhängig ist. Der Rentenversicherungsträger wird bei Eintritt des Versicherungsfalls dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüber leistungspflichtig, erhält jedoch die von ihm erbrachten Aufwendungen gem. § 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO i.V. mit der aufgrund des Art. 4 des Gesetzes zurÄnderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1976 (BGBl. I 1477) erlassenen Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 (BGBl I 280) vom Dienstherrn des Beamten - in der Regel jährlich - zurückerstattet. Auf seiten des ausgleichspflichtigen Beamten wirkt sich dies erst bei seinem Eintritt in den Ruhestand aus. Nicht seine Dienstbezüge, sondern erst seine Versorgungsbezüge werden nach näherer Maßgabe des Gesetzes gekürzt (§ 57 Abs. 1 u. 2 BeamtVG; § 55 c Abs. 1 u. 2 SVG; vgl. Ruland/Tiemann aaO Rdn. 411-413; Zweng/Scheerer aaO § 1304 b Anm. II 2). Wird der ausgleichsberechtigte Ehegatte rentenberechtigt, ehe bei dem Beamten der Versorgungsfall eintritt, so ist dessen Dienstherr dem Rentenversicherungsträger erstattungspflichtig, ohne sich (zunächst) durch Kürzung von Versorgungsbezügen schadlos halten zu können.
Die Erstattungspflicht des Dienstherrn bleibt auch dann bestehen, wenn der Beamte nach rechtskräftiger Scheidung und Durchführung des Quasi-Splittings aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgungsbezüge ausscheidet. Eine Kürzung von Versorgungsbezügen ist hier nicht mehr möglich. Jedoch findet ein Ausgleich im Rahmen der Nachversicherung statt, die der Dienstherr für den ausgeschiedenen Beamten gem. § 1232 Abs. 1 RVO in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen hat. Der auf Vorschlag des Arbeits- und Sozialausschusses (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 58) neu eingeführte § 1402 Abs. 8 RVO (§ 124 Abs. 8 AVG) sieht für diesen Fall eine Kürzung der Nachversicherungsbeiträge vor, um eine Doppelbelastung des Dienstherrn zu vermeiden (Schmalhofer aaO S. 147).
Wechselt der Beamte nach Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs den Dienstherrn, geht er beispielsweise vom Bundes- in den Landes- oder Kommunaldienst über, so bleibt die Erstattungspflicht des früheren Dienstherrn gegenüber dem Rentenversicherungsträger wegen der Rentenleistungen, die dieser dem ausgleichsberechtigten Ehegatten für die Zeit bis zum Dienstherrnwechsel des Beamten zu erbringen hat, bestehen, obwohl der frühere Dienstherr seine Erstattungsleistungen nicht mehr durch Kürzung von Versorgungsbezügen ausgleichen kann. Kürzungsberechtigt ist vielmehr der neue Dienstherr, der die Versorgungslast des Beamten trägt, ohne daß der frühere Dienstherr von ihm einen Ausgleich verlangen kann. Denn die Versorgungsausgleichs-ErstattungsVO sieht einen Ausgleich zwischen dem früheren und dem späteren Dienstherrn nicht vor.
Wird die Versorgungsaussicht eines Soldaten auf Zeit entsprechend § 1587 b Abs. 2 BGB zwischen den Ehegatten ausgeglichen, so regeln sich die Rechtsfolgen entsprechend. Auch in diesem Fall erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine eigene Rentenanwartschaft. Rentenleistungen, die der Rentenversicherungsträger ihm im Versicherungsfall aufgrund dieser Rentenanwartschaft erbringt, sind diesem nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO i.V. mit der Versorgungsausgleichs-ErstattungsVO zu erstatten. Die von der beteiligten Landesversicherungsanstalt geäußerte Besorgnis, ein solcher Erstattungsanspruch könne daran scheitern, daß der Soldat auf Zeit keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB habe, erscheint nicht begründet, weil seine Versorgungsaussicht Anwartschaften der genannten Art gleichzustellen ist. Das ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch von der beteiligten Bundesrepublik Deutschland nicht bezweifelt worden. Für den Fall, daß der Zeitsoldat nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, ergeben sich für die Erstattungspflicht entsprechende Folgen wie beim Dienstherrnwechsel eines Beamten.
Entsprechend dem Fall des Beamten regelt sich auch die Frage, in welcher Weise sich die Bundesrepublik Deutschland (oder ein spätereröffentlich-rechtlicher Dienstherr des Zeitsoldaten) für die dem Rentenversicherungsträger zu erbringenden Erstattungsleistungen schadlos halten kann. Bleibt der Zeitsoldat nach Beendigung seines Dienstverhältnisses als Beamter oder Berufssoldat im Dienst der Bundesrepublik Deutschland, so kann diese später seine Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG, § 55 c SVG kürzen. Tritt der (ehemalige) Zeitsoldat - sofort nach Ende seines Dienstverhältnisses oder später - in die Dienste eines anderen Dienstherrn, so entfällt diese Kürzungsmöglichkeit allerdings mit der Folge, daß die Bundesrepublik Deutschland - ebenso wie beim Dienstherrnwechsel eines Beamten - einen Ausgleich für ihre Erstattungsleistungen nicht zu erhalten vermag. Obwohl ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr dem Rentenversicherungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenleistungen nur für die Zeit zu erstatten hat, in der der ausgleichsverpflichtete Ehegatte in seinen Diensten steht, kann die Bundesrepublik Deutschland auf diese Weise allerdings erhebliche Ausfälle erleiden, weil der hier in Betracht kommende Personenkreis groß ist und dem Übertritt von Zeitsoldaten in den Dienst anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften ein entsprechender Wechsel von Beamten anderer Dienstherrn zur Bundesrepublik nicht gegenübersteht. Die finanziellen Belastungen, die sich daraus für sie ergeben mögen, können die Analogie zu § 1587 b Abs. 2 BGB jedoch nicht hindern. Diese Belastungen beruhen allein darauf, daß - wie oben dargelegt - ein Ausgleich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den übrigen beteiligtenöffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht vorgesehen ist, obwohl eine entsprechende Regelung durchaus möglich erschiene (vgl. dazu Maier SGb 1981, 45, 48). Wenn die (insoweit als Einheit zu betrachtende) öffentliche Hand es aber - aus welchen Gründen auch immer - unterläßt, in ihrem Bereich den an sich gebotenen und möglichen finanziellen Ausgleich herbeizuführen, kann dies nicht zum Nachteil anderer Beteiligter ausschlagen.
Tritt der Zeitsoldat nach Beendigung seines Dienstverhältnisses nicht in ein Beamtenverhältnis, sondern nimmt er eine Versicherungspflichtige oder selbständige Tätigkeit auf, so hat ihn die Bundesrepublik Deutschland ebenso wie einen ausscheidenden Beamten nachzuversichern, wobei sie das Nachversicherungsentgelt nach § 1402 Abs. 8 RVO kürzen kann. Daß die Kürzungsbeträge dabei die Höhe ihrer Erstattungspflicht im Einzelfall möglicherweise nicht erreichen, ist ebenfalls keine auf den Fall des Zeitsoldaten beschränkte Besonderheit, sondern kann aufgrund des Versorgungsausgleichs bei einem Lebenszeitbeamten ebenso vorkommen. Insbesondere nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs (BVerfGE 53, 257, 303) dem Grundsatz der Kostenneutralität keine entscheidende Rolle beigemessen hat, kann dies einer Analogie nicht entgegenstehen (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1980, 371, 372 f.).
Die Bedeutung des § 1402 Abs. 8 RVO und seine zeitliche Eingliederung in das Rechtssystem des Versorgungsausgleichs im Zuge des Gesetzgebungsverfahren werden von den Gegnern einer analogen Anwendung des§ 1587 b Abs. 2 BGB verkannt. Der Regierungsentwurf zum 1. EheRG hatte in seiner Begründung das Quasi-Splitting ausdrücklich auf Beamte und Richter auf Lebenszeit, Berufssoldaten und Personen, die in einem auf Lebenszeit begründeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, beschränkt und Widerrufsbeamte und dergl. davon ausgeschlossen, weil nur bei der ersten Gruppe die als Rechtsfolge des Quasi-Splittings vorgesehene spätere Kürzung der Versorgungsbezüge regelmäßig erfolgen könne, dagegen diese Möglichkeit bei der zweiten Gruppe häufig entfalle, da das Beschäftigungsverhältnis nicht zu einem Versorgungsanspruch führe (BT-Drucks. 7/650 S. 161). Diese Einschränkung, die zu einer engen, analogiefeindlichen Auffassung des § 1587 b Abs. 2 BGB nötigen könnte (vgl. OLG München FamRZ 1980, 370, OLG Bamberg FamRZ 1979, 828), ist jedoch vor dem Hintergrund des damaligen Standes des Gesetzgebungsverfahrens zu sehen, das noch keine dem heutigen § 1402 Abs. 8 RVO entsprechende Regelung zugunsten des Dienstherrn für den Fall vorsah, daß der Beamte nach Quasi-Splitting aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und nachversichert werden muß. Ohne diese Vorschrift wäre in der Tat eine Doppelbelastung des Dienstherrn eingetreten, der zum einen dem Rentenversicherungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rentenfall erstattungspflichtig wäre, zum anderen die Nachversicherung zugunsten des ausgeschiedenen Beamten ungekürzt durchführen müßte. Mit der Einführung des § 1402 Abs. 8 RVO in das Gesamtsystem des Versorgungsausgleichs ist der Gefahr der Doppelbelastung jedoch begegnet worden (RVO-Verbandskommentar § 1402 Rdn. 24; Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung S. 350). Damit wurde der gegen eine analoge Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB sprechende Gesichtspunkt aus dem Wege geräumt. Folgerichtig erscheinen die genannten Erwägungen des Regierungsentwurfs in der Begründung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 7/4361) nicht mehr.
Die Analogie kann auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil § 1587 b Abs. 3 BGB als Auffangtatbestand für alle nicht unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB fallenden Versorgungen vorhanden sei. Die Existenz einer ersatzweise eingreifenden Regelung kann den Anwendungsbereich der vorrangigen Bestimmungen in§ 1587 b Abs. 1 und 2 BGB nicht einschränken, nach denen sich der Versorgungsausgleich bevorzugt regeln soll. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ebenso wie aus seiner Entstehungsgeschichte. Aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens wird die Absicht des Gesetzgebers deutlich, den Versorgungsausgleich so weit wie möglich nicht durch Barleistungen (wie nach § 1587 b Abs. 3 BGB), sondern durch Umbuchungen bzw. Gutschriften auf den Versorgungskonten (nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB) vorzunehmen und ihn dadurch der Disposition der Parteien zu entziehen. So wurde der ursprüngliche Plan, auch Anwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich durch Beitragszahlung des Verpflichteten auszugleichen und lediglich in bestimmten Fällen zwecks Vermeidung von Härten und Unsicherheiten durch Erklärung eines Ehegatten eine Fiktivversicherung ohne Beitragszahlungspflicht zu begründen (vgl. Entwurfsfassung des§ 1587 b Abs. 2 und Begr. des Reg. Entwurfs BT-Drucks. 7/650 S. 160 f), zugunsten der jetzigen Regelung des § 1587 b Abs. 2 BGB aufgegeben, die den Versorgungsausgleich unabhängig von Erklärungen der Parteien öffentlich-rechtlich vollzieht. Der Gesetzgeber verfolgte das Ziel, die Versorgungsschicksale der Ehegatten mit der Scheidung voneinander zu trennen und jedem von ihnen möglichst sofort eine eigenständige Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge sowie die Möglichkeit zu geben, seine Versorgungsmittel aufzustocken (BT-Drucks. 7/650 S. 159). Der Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB erreicht dieses Ziel jedoch nur unvollkommen, da die Begründung von Rentenanwartschaften auf dem Konto des Berechtigten davon abhängt, daß der Ausgleichspflichtige die dazu erforderlichen Einzahlungen tatsächlich leistet. Nach dieser Vorschrift ist der Versorgungsausgleich daher nur dann vorzunehmen, wenn ein Ausgleich auch in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist das bei der Versorgungsaussicht des Zeitsoldaten indessen nicht der Fall.
III.
Die Bewertung der atypischen Versorgungsaussicht des Soldaten auf Zeit ist gemäß § 1587 a Abs. 5 BGB nach billigem Ermessen in sinngemäßer Anwendung der in Abs. 2 Nr. 1-5 der Vorschrift gegebenen Bewertungsmaßstäbe vorzunehmen.
Allen diesen Berechnungsarten ist gemeinsam, daß als Wert derjenige Betrag zugrundezulegen ist, der sich bei Ende der Ehezeit als Versorgung ergäbe. Dabei werden einerseits die am Eheende für die Höhe der Versorgung maßgebenden Daten und Faktoren festgeschrieben, andererseits der Eintritt des Versorgungsfalles, Warte- oder Mindestbeschäftigungszeiten und etwaige beamtenrechtliche Voraussetzungen fingiert (Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch aaO § 1587 a Rdn. 32 f; MünchKomm/Maier § 1587 a Rdn. 15, 35). Die Teilnahme des anderen Ehegatten an einer Versorgung ist nur insoweit gerechtfertigt, wie sie - die weiteren Voraussetzungen unterstellt - bei Eheende verdient wäre; denn nur bis zu diesem Stichtag kann von einer Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten, die den Versorgungsausgleich rechtfertigt (vgl. BGHZ 74, 38, 47), gesprochen werden.
Von diesem Ausgangspunkt aus stößt die Bewertung der Versorgungsaussicht des Zeitsoldaten wiederum auf die Schwierigkeit, daß beim Eheende regelmäßig nicht feststeht, ob diese Aussicht sich (durch Dienstzeitanrechnung) in einer Beamtenversorgung oder (durch Nachversicherung) in Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung niederschlägt. Diese beiden Möglichkeiten führen meist zu unterschiedlichen Versorgungswerten. Bei einer Beamtenversorgung ergibt sich in der Regel ein höherer Versorgungswert als bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn eine Beamtenversorgung errechnet sich aus dem in der Gesamtdienstzeit noch erreichbaren Ruhegehaltssatz und dem bei Ehezeitende bezogenen letzten, also höchsten Gehalt; in den Jahren zuvor bezogene, niedrigere Gehälter bleiben außer Betracht (MünchKomm/Maier § 1587 a Rdn. 15 und 35 ff.; Palandt/Diederichsen aaO § 1587 Anm. 3 B Ziff. 1). Dagegen dienen bei der gesetzlichen Rentenversicherung die aus allen Zeiten entsprechend den entrichteten Beiträgen angesammelten Werteinheiten als Grundlage, so daß hier, da auch geringer bewertete Zeiten hineinfallen, nur ein - notwendig niedrigerer - Durchschnittswert erzielt wird (vgl. MünchKomm/Maier aaO Rdn. 103 ff, 130 ff).
Eine Bewertung entsprechend § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB (Beamtenversorgung) dergestalt, daß die vom Zeitsoldaten im letzten Dienstgrad bei Eheende bezogene Besoldung zugrunde gelegt und bei ihm der Status eines Lebenszeitbeamten fingiert wird, ist indessen nicht gerechtfertigt. Das ergeben bereits die Erwägungen, die den Senat veranlaßt haben, beim Zeitsoldaten eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu verneinen (s. oben unter I 1 a). Danach hängt die Übernahme in ein Beamtenverhältnis, die erst zur Anrechnung der Wehrdienstzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit führt, davon ab, daß der Zeitsoldat nach Ende seines Dienstverhältnisses - und damit nach Ende der Ehezeit - eine Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllt. Ob er sie erfüllen wird, ist bei Eheende vielfach ungewiß. Auch hat der Ehegatte an der Erfüllung der Voraussetzungen regelmäßig keinen Anteil mehr. Damit fehlt die innere Rechtfertigung, den Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs an dem besonderen Wert teilhaben zu lassen, den die Versorgungsaussicht für den (ehemaligen) Zeitsoldaten bekommt, wenn er nach Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird. Die Versorgungsaussicht des Zeitsoldaten kann daher nur entsprechend dem - auf das Ende der Ehezeit bezogenen -Anspruch auf Nachversicherung bewertet werden, die von weiteren Bedingungen als der, daß der (ehemalige) Zeitsoldat nicht in ein Beamtenverhältnis tritt, nicht abhängt und, beispielsweise im Falle der Dienstunfähigkeit, sofort vorzunehmen wäre (Voskuhl/Pappai/Niemeyer aaO S. 40; Palandt/Diederichsen aaO§ 1587 a Anm. 5 a.E.; OLG München FamRZ 1980, 367, 369; a.M. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch aaO § 1587 a Rdn. 29).
Dies gilt auch dann, wenn der Zeitsoldat nach Ehezeitende, jedoch vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beamter oder Berufssoldat wird. Maßgebend für die Höhe der auszugleichenden Versorgung bleibt ihr am Ehezeitende erreichter Wert. Lediglich die Form des Ausgleichs bestimmt sich nach den bei der Entscheidung gegebenen Voraussetzungen (vgl. Ruland/Tiemann aaO Rdn. 142, 153, 154; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch aaO§ 1587 a Rdn. 48 und 49; Rolland aaO § 1587 a Rdn. 70; Palandt/ Diederichsen aaO § 1587 Anm. 3 a.E.). Die in§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB für betriebliche Altersversorgungen und in § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich getroffene Regelung, daß der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist und Wertveränderungen nach Ehezeitende noch zu berücksichtigen sind, gilt nur für jene Fälle und kann auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht angewandt werden. Dort will das Gesetz den Verpflichteten vor einem vorzeitigen Ausgleich solcher Versorgungen schützen, die später nicht zur Entstehung kommen. Daher verweist es diese in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der für den Berechtigten andererseits eine geringere Sicherheit bietet. Gewissermaßen als Ausgleich wird beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Stichtagsschranke des Ehezeitendes durchbrochen und die Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen (auch des Wertes) zugelassen. Dies paßt aber nur in das System des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, der einer Unterhaltsrente angenähert ist und von der Person des Verpflichteten abhängig bleibt, nicht jedoch in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, der die Trennung der Versorgungen der Ehegatten zum Ziel hat. Ließe man hier zu, daß die Verfahrensdauer Einfluß auf die Werte der auszugleichenden Versorgungen hat, könnten zeitliche Manipulationen, insbesondere durch Verzögerung des Verfahrens, nicht ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Anwendung jener Sonderregelung muß daher ausscheiden (a.A. für den Fall des Widerrufsbeamten: OLG Hamm FamRZ 1980, 701, 702).
Im vorliegenden Fall ist der Versorgungsausgleich daher zu Recht in der Weise vorgenommen worden, daß auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Nachversicherungswertes, bezogen auf den 31. Januar 1981, begründet worden sind. Zur Höhe des Nachversicherungswertes sind Bedenken nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.