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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1981, Az.: 4 StR 313/81

Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten; Zur Vorzugswürdigkeit der alternativen Maßregeln der Sicherungsverwahrung und der psychiatrischen Unterbringung bei gleichmäßiger Geeignetheit beider Maßnahmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1981
Aktenzeichen
4 StR 313/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 24.11.1980

Fundstellen

  • NStZ 1981, 390
  • StV 1981, 518

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Wird die Sicherungsverwahrung eines erheblich vermindert steuerungsfähigen Täters angeordnet, ohne die Möglichkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erörtern, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des Maßregelausspruchs zwingt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 25. Juni 1981
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. November 1980 im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

2

Hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann aber keinen Bestand haben.

3

Die Bejahung der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB ist allerdings frei von Rechtsfehlern. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten angenommen hat, obwohl sie gleichzeitig seine Taten als Konflikttaten "im weitesten Sinne" (UA 35) gewertet hat; denn die Strafkammer hat damit ausdrücklich nicht sagen wollen, die Taten des Angeklagten entsprängen einem Konflikt im Einzelfall (UA 35). Daß die Taten nach Auffassung der Strafkammer "Ausdruck der inneren Spannungen sind, denen der Angeklagte ausgesetzt ist", steht der Annahme eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten nicht entgegen.

4

Das Landgericht hat sich aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte nicht an Stelle der Sicherungsverwahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist.

5

Liegen die Voraussetzungen sowohl der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) als auch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) vor und sind beide Maßregeln gleichermaßen geeignet, den erstrebten Zweck zu erreichen, so ist der Maßregel der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschwert (§ 72 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das muß nicht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein, denn sie ist gegenüber der Sicherungsverwahrung "kein geringeres, sondern ein anderes Übel" (BGHSt 5, 312, 314). Das Gericht muß sich aber grundsätzlich in jedem Fall, in dem über die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung zu entscheiden ist, zunächst Klarheit darüber verschaffen, welche Sicherungsmaßregeln bei dem Angeklagten nach dem vorliegenden Sachverhalt an sich zulässig sind (RGSt 73, 101, 102). Sodann hat es sich die Frage vorzulegen, welche Maßregeln geeignet sind, den erstrebten Zweck zu erreichen und gegebenenfalls welche von diesen den Angeklagten am wenigsten beschwert. Das Gericht darf also nicht die Sicherungsverwahrung eines erheblich vermindert steuerungsfähigen Täters anordnen, ohne die Möglichkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überhaupt zu erörtern (vgl. RG JW 1935, 2136).

6

Obwohl der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat im Zustand - durch schwere seelische Abartigkeit verursachter - erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit begangen hat (UA 36) und demgemäß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt, hat das Landgericht die Geeignetheit dieser Maßregel und die möglicherweise geringere Beschwer des Angeklagten durch ihre Anordnung nicht erörtert. Dies ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Maßregelausspruchs zwingt.

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