Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1981, Az.: 3 StR 182/81
Begründung eigenen Gewahrsams beim Diebstahl eines Tresors; Voraussetzung der Anschauungen des täglichen Lebens bei der Beurteilung der Frage der Sachherrschaftüber einen Gegenstand; Beurteilung der Gewahrsamsbegründung beim Diebstahl, wenn die Beute sowohl große als auch kleine Gegenstände umfasst
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 182/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 14.01.1981
Fundstelle
- NStZ 1981, 435-436
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
1. Arbeiter Herbert Werner J. aus K.-Li. geboren am ... 1955 in S.
2. Gelegenheitsarbeiter Heinz-Dieter N. aus K.-Li., dort geboren am ... 1952
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Juni 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten J. und N. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Januar 1981
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten N. und H. sowie der Angeklagte J. im Falle zum Nachteil D.-Markt des versuchten Diebstahls schuldig sind;
- 2.
in den die Angeklagten J., N. und H. betreffenden Strafaussprüchen wegen der Tat zum Nachteil D.-Markt sowie in dem den Angeklagten J. betreffenden Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte John hat seine Revision zulässig auf die Verurteilung wegen der zum Nachteil D.-Markt begangenen Tat beschränkt. Beide Revisionen rügen zu Recht als Verletzung sachlichen Rechts die Annahme eines vollendeten Diebstahls in diesem Falle.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten die Beschwerdeführer und ihr Mittäter H. den Tresor bereits aus den Geschäftsräumen des D.-Marktes nach draußen gebracht und sich mit ihm fünf Meter von der Tür entfernt auf einer zur Parkstraße hin völlig offenen Einfahrtstraße befunden. Als sie im Begriff waren, den Tresor auf einen sonst zur Beförderung von Lebensmitteln innerhalb der Geschäftsräume bestimmten sogenannten Palettenwagen zu laden, wurden sie von der durch einen Unbekannten benachrichtigten Polizei überrascht. Das Landgericht nimmt an, die Täter hätten in diesem Augenblick bereits eigenen Gewahrsam begründet gehabt. Denn ihnen sei trotz des Gewichts und der Sperrigkeit des Tresors das beabsichtigte Fortschaffen in eine nahegelegene Wiese ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, was um so mehr gelte, als sie zur Nachtzeit nicht mit dem Auftauchen der Berechtigten hätten zu rechnen brauchen. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Wegnahme ist dann vollendet, wenn der fremde Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Für die Frage der Sachherrschaft kommt es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens an. Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht (vgl. BGHSt 16, 271; 23, 254 mit weiteren Hinweisen). Hier handelte es sich um einen 300 kg schweren großen Tresor, den die Täter wegen seiner Schwere und Unhandlichkeit nur unter großen Schwierigkeiten von seinem Standort bis vor das Gebäude gebracht hatten. Wenn sie einen solchen Gegenstand dann bis fünf Meter vor die Tür geschafft hatten und erst damit befaßt waren, ihn auf einen sogenannten Palettenwagen zu laden, das heißt auf ein fahrbares Gerät, das zum Transport von Lebensmitteln innerhalb des Ladengeschäfts dient, so war damit die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers noch nicht endgültig gebrochen und eigene Sachherrschaft noch nicht begründet. Der Tresor war noch nicht aus dem engsten Bereich des Geschäfts fortgebracht. Er war noch nicht einmal auf das von den Tätern zur Weiterbeförderung bestimmte Gerät geladen. Jedem Beobachter mußte sich bei der Schwierigkeit des Transports und der Art des Gegenstands, zumal im Hinblick darauf, daß es tiefe Nacht war, aufdrängen, daß hier wertvolles Diebesgut wegbefördert werden sollte. Völlig unbelebt war der in unmittelbarer Nähe einer Gastwirtschaft liegende Ort des Geschehens im allgemeinen nicht, auch wenn sich zur Tatzeit, in der Nacht, gerade niemand auf der Straße befunden haben sollte. Wie der weitere Geschehensablauf zeigt, wurden die Täter auch beobachtet, mit der Folge, daß die Polizei alsbald Zugriff. Auch wenn eine Wiese in der Nähe lag (UA S. 19), machten Gewicht, Größe, Unhandlichkeit und die auffallende Art des von den Tätern mühsam bewegten Gegenstands jedenfalls noch für eine bestimmte Strecke das sichere Verbergen unmöglich (vgl. OLG Celle, JR 1965, 68). Wenngleich die Vollendung der Wegnahme nicht voraussetzt, daß der Täter bereits endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt hat (vgl. BGHSt 23, 254, 255; 26, 24, 26), war unter diesen Umständen die volle Sachherrschaft, deren Erlangung eine vollendete Wegnahme voraussetzt, nicht geschaffen.
Damit ist die Tat insgesamt im Versuch steckengeblieben. Bei den von N. und H. im Einverständnis - und ersichtlich auch im Interesse - aller mitgenommenen Textil- und Tabakwaren liegen, für sich genommen, die Besonderheiten der Schwierigkeit sowie der Auffälligkeit des Transports nicht ebenso vor wie bei dem Tresor. Sie waren aber Teil der gesamten Beute, die von den Tätern zugleich und ungeteilt in Sicherheit gebracht werden sollte. Solange die drei Täter mit dem Aufladen des Tresors befaßt waren, sich also darauf konzentrierten, und wegen der Auffälligkeit des Vorgangs mit einem jederzeitigen Zugriff der Polizei rechnen mußten, hatten sie auch an diesem Teil der Beute, der ohne weiteres als Diebesgut erkennbar und nicht weiter als das Hauptstück wegbefördert war, ebensowenig Gewahrsam begründet wie an diesem. Dahinstehen kann, ob anders zu entscheiden wäre, wenn einer der Täter gänzlich unauffällige Sachen, wie Geldscheine, Geld- oder Schmuckstücke in eine Jacken- oder Hosentasche gesteckt hätte (vgl. BGH a.a.O.).
Beim Erscheinen der Polizei war die Tat sonach noch nicht vollendet. Dem Versuch des Angeklagten H., sich dem sofortigen Zugriff der Beamten durch Flucht zu entziehen, war ein Erfolg nicht beschieden (UA S. 15), so daß er die vorher noch nicht begründete Sachherrschaft nun nicht mehr erlangt hat.
Da mithin in diesem Falle alle Mittäter lediglich den Versuch eines Diebstahls begangen haben, kann der Senat den Schuldspruch gegen die Beschwerdeführer, die sich gegen den Vorwurf eines versuchten Diebstahls ersichtlich nicht anders hätten verteidigen können, selbst umstellen. Damit entfallen die für diese Tat verhängten Einzelstrafen sowie der Ausspruch der für den Angeklagten J. festgesetzten Gesamtstrafe. Gemäß § 357 StPO ist hinsichtlich des Angeklagten H. zu erkennen, als ob auch er Revision eingelegt hätte.
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm