Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.1981, Az.: 5 StR 340/81
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1981
- Aktenzeichen
- 5 StR 340/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 23043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 30.03.1981
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Juni 1981 einstimmig nach § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Senat hatte ein früheres Urteil des Landgerichts im Schuldspruch geändert und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In dem von dem Angeklagten mit der Revision nunmehr angefochtenen Urteil des Landgerichts heißt es: "Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten haben sich in der neuen Verhandlung aufgrund der Einlassung des Angeklagten dieselben Feststellungen wie in dem angefochtenen Urteil ergeben, auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen ... Bezug genommen" (UA S. 2). Die weiteren "ergänzend" getroffenen Feststellungen setzen die Kenntis der Feststellungen in dem früheren Urteil voraus.
In der Bezugnahme auf das frühere Urteil liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, auf die das Landgericht verweist, betrafen ausschließlich den Strafausspruch. Sie sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Der Tatrichter hätte vielmehr eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten treffen und diese im Urteil mitteilen müssen (BGHSt 24, 274, 275; BGH NJW 1977, 1247; BGH Beschlüsse vom 22. Februar 1978 - 4 StR 62/78 - mitgeteilt bei Holtz im MDR 1978, 460 und vom 15. April 1980 - 5 StR 204/80 -). Ohne sie hat die Strafzumessung keine verläßliche Grundlage.
Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß es im Interesse der Klarheit zweckmäßig ist, in den Urteilsspruch nicht nur, wie im angefochtenen Urteil, den Strafausspruch, sondern auch den rechtskräftigen Schuldspruch aufzunehmen.