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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1981, Az.: KVR 7/80
„Transportbeton Sauerland“

Bagatellmarktklausel; Marktbeherrschung; Abgrenzung von Teilmärkten; Willkürliche Herbeiführung; Beteiligung an Zusammenschluss; Personalistisch strukturierte Gesellschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1981
Aktenzeichen
KVR 7/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 12391
Entscheidungsname
Transportbeton Sauerland
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 13.11.1979

Fundstellen

  • BGHZ 81, 56 - 66
  • MDR 1981, 908 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1981, 2699-2701 (Volltext mit amtl. LS) "Transportbeton Sauerland"

Verfahrensgegenstand

Transportbeton Sauerland

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Anwendung der Bagatellmarktklausel nach § 24 VIII Nr. 4 GWB 1974 und der Regionalmarktklausel nach § 24 VIII Nr. 3 GWB 1974, wenn die Abgrenzung der Teilmärkte durch ein an dem Zusammenschluß beteiligtes Unternehmen willkürlich herbeigeführt worden ist.

  2. 2.

    Voraussetzungen der Marktbeherrschung einer personalistisch strukturierten Gesellschaft - Transportbeton Sauerland.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Feststellung einer Beherrschung einer personalistisch strukturierten Gesellschaft im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 5 GWB setzt voraus, daß über die für Personalgesellschaften typische gemeinsame Interessenlage und Leitungsmacht der Gesellschafter hinaus weitere Umstände vorliegen, die eine gesicherte einheitliche Einflußnahme einer Gruppe von beteiligten Unternehmen oder der Gesamtheit derselben auf der Grundlage einer auf Dauer angelegten Interessengleichheit erwarten lassen.

  2. b)

    Die Sicherung beständiger Einflußnahme muß nicht notwendig auf rechtlichen Bindungen der Gesellschafter untereinander beruhen; auch tatsächliche Umstände können eine einheitliche Leitungsmacht begründen.

  3. c)

    Zur Anwendung der Bagatellmarktklausel nach § 24 Abs. 8 Nr. 4 GWB 1974 und der Regionalmarktklausel nach § 24 Abs. 8 Nr. 3 GWB 1974, wenn die Abgrenzung der Teilmärkte durch ein an dem Zusammenschluß beteiligtes Unternehmen willkürlich herbeigeführt worden ist.

  4. d)

    Ist für die Untersagung der Durchführung eines wettbewerbsbeschränkenden Gesellschaftsvertrages nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 GWB die Landeskartellbehörde zuständig, so wird die Zuständigkeit des Bundeskartellamts hierfür auch nicht dadurch begründet, daß es gleichzeitig über einen Zusammenschluß mit Bezug auf die Gesellschaft zu entscheiden hat.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr von Gamm und
die Richter Dr. Kellermann, Lohmann, Dr. Hesse und Theune
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 13. November 1979 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit dadurch der Beschluß der 6. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts vom 21. September 1978 zu 1) und zu 4) aufgehoben worden und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A

Die Betroffene zu 1 b, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Betroffene zu 1 a ist und deren Kommanditisten die Betroffenen zu 3 bis 10 (Baustoff-Handelsunternehmen) sind, betreibt die Vermittlung von Transportbeton-Handelsgeschäften für Hersteller. Die Betroffene zu 2 erwarb am 1. Januar 1976 Beteiligungen von 25 % an der Betroffenen zu 1 a und von 12,1 % an der Betroffenen zu 1 b. Die Betroffene zu 11 a - persönlich haftende Gesellschafterin der Betroffenen zu 11 b - erwarb gleichzeitig eine Beteiligung von 25 % an der Betroffenen zu 1 a, während die Betroffene zu 11 b eine Beteiligung von 26,7 % an der Betroffenen zu 1 b erwarb. Gesellschafter der Betroffenen zu 11 a und 11 b sind die Betroffenen zu 12 bis 18.

2

Die Betroffene zu 2, deren Anteile je zur Hälfte von R. K. (V.-Konzern) und K. & Co. gehalten werden, betreibt gleichfalls die Vermittlung von Transportbeton-Handelsgeschäften. Sie ist außer an der Betroffenen zu 1 b an weiteren elf regionalen Transportbeton-Agenturen jeweils mit einer Minderheit beteiligt. Mit ihrer Tochtergesellschaft R. Transportbeton-Verkauf GmbH zusammen erzielte sie im Jahre 1975 einen Umsatzerlös von 124,6 Millionen DM. K. & Co. hatte im selben Jahr Umsatzerlöse von 6,347 Milliarden DM, die V. AG von 24,848 Milliarden DM.

3

Die Betroffene zu 1 a ist Geschäftsführerin der Betroffenen zu 1 b. Für die Vornahme wesentlicher Geschäfte bedarf sie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Beirats der Betroffenen zu 1 b. Die Gesellschafterversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, in grundlegenden Fragen von 82 %. Die Kommanditisten haben Vertriebsverträge mit sieben im Sauerland tätigen Transportbeton-Herstellern in die Gesellschaft eingebracht. Ihre Gesellschafterrechte sind an die Laufzeit der Vertriebsverträge mit den jeweils von ihnen geworbenen Herstellern gebunden. Ein Gesellschafter, der eine zusätzliche Verkaufsmenge aus einem neuen Vertriebsgebiet einbringt, hat Anspruch auf entsprechende Erhöhung seines Anteils. Die von der Betroffenen zu 1 b mit den Herstellern abgeschlossenen Vertriebsverträge sehen vor, daß die Betroffene zu 1 b im Vertriebsgebiet - das durch die beschränkte Transportfähigkeit von Transportbeton begrenzt wird - für den Hersteller in dessen Namen und für dessen Rechnung eine bestimmte Mindestmenge an Transportbeton verkauft. Die Betroffene zu 1 b leistet Akquisition und Angebotsabgabe, Kundenberatung und -betreuung, Erstellung von Absatzanalysen, regionale Verkaufswerbung, Fakturierung und Inkasso. Hierfür erhält sie 6,25 % Provision. Der Hersteller setzt nach Einholung einer Stellungnahme der Betroffenen zu 1 b die Listenpreise fest, die wettbewerbsfähig sein müssen.

4

Im Jahre 1977 betrug der Marktanteil der über die Betroffene zu 1 b vertreibenden Hersteller 73,6 %. Die restlichen 26,4 % verteilten sich auf elf weitere Hersteller mit Anteilen zwischen 9,7 % und 0,1 %. Die Betroffene zu 1 b, die den Umsatz der ihr verbundenen Hersteller bis auf 3,4 % vermittelte, erzielte im Jahre 1976 Provisionseinnahmen von 2,8 Millionen DM.

5

Das Bundeskartellamt hat die angezeigten Beteiligungen der Betroffenen zu 2 an den Betroffenen zu 1 a und 1 b (Ziffer 1) sowie die Durchführung der Gesellschaftsverträge der Betroffenen zu 1 a und 1 b (Ziffer 2) untersagt. Gegen das erstgenannte Verbot haben alle Betroffenen, gegen das letztgenannte die Betroffenen zu 1 a bis 11 b Beschwerde eingelegt. Nach der Einlegung der Beschwerde hat die Betroffene zu 2 ihre Beteiligung an der Betroffenen zu 1 a von 25 % auf 10 % verringert, indem sie Anteile von je 7,5 % auf die Betroffenen zu 4 und 5 übertragen hat. Die Betroffene zu 11 a hat ihren Anteil von 25 % an der Betroffenen zu 1 a auf die Betroffene zu 11 b übertragen. Nach dem am 16. Oktober 1979 geänderten Gesellschaftsvertrag der Betroffenen zu 1 a sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 % - statt bisher einstimmig - zu fassen.

6

Das Kammergericht hat den Beschwerden stattgegeben und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen dem Bundeskartellamt auferlegt.

7

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts.

8

B

I.

Das Kammergericht hat die Aufhebung des Zusammenschlußverbots wie folgt begründet:

9

1.

Die Beteiligungen der Betroffenen zu 2 erfüllten nicht den Tatbestand eines Zusammenschlusses nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 GWB, da sich eine gemeinsame Beherrschung der Betroffenen zu 1 b durch ihre Gesellschafter oder eine Gruppe derselben nicht feststellen lasse. Zwar sei die Betroffene zu 1 b von ihren Gesellschaftern abhängig, diene deren Interessen und sei deren Willen unterworfen. Das sei aber bei personalistisch aufgebauten Gesellschaften regelmäßig der Fall. Die Gesellschaft scheide dadurch nicht als selbständiges Unternehmen aus dem Wettbewerb aus; sie habe vielmehr von Anfang an im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern kein wettbewerbliches Eigenleben führen können. Eine gemeinsame Beherrschung im Sinne der angeführten Vorschrift finde erst statt, wenn eine bestimmte Gruppe von Gesellschaftern mit der erforderlichen Mehrheit derart koordiniert sei, daß sie stets einheitlich auf das Unternehmen einwirke. Das sei hier nicht der Fall. Angesichts der Anteilsverhältnisse könnten sich im Einzelfall unterschiedliche Mehrheiten bilden. Die Betroffene zu 1 b werde auch nicht von den Gesellschaftern der Betroffenen zu 1 a beherrscht, da dieser als Geschäftsführerin nach dem Gesellschaftsvertrag die erforderliche Leitungsmacht fehle.

10

2.

Soweit die Untersagung darauf gestützt sei, daß die Betroffene zu 1 b auf dem Markt für die Vermittlung von Transportbeton-Geschäften eine überragende Marktstellung erlange, scheitere das Verbot auch an § 24 Abs. 8 Nr. 4 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1974 (nachstehend: a.F.). Durch den Zusammenschluß sei der Markt für die Vermittlung von Transportbeton-Geschäften im Sauerland betroffen. Ein Wettbewerb mit Anbietern aus anderen als den Gebieten, in die die angeschlossenen Hersteller Transportbeton liefern könnten, komme nur in etwaigen Überschneidungsgebieten in Betracht. Es handle sich im wesentlichen um einen geschlossenen Regionalmarkt. Auf diesem relevanten Markt habe die Betroffene zu 1 b im Jahre 1977 von dem Gesamtumsatz an Transportbeton 73,6 % vermittelt. Da sie 1976 2,8 Millionen DM an Provisionen verdient habe, sei anzunehmen, daß ihre Provisionen 1977 rund 3 Millionen DM nicht überstiegen hätten. Die für die Gesamtabsatzmenge auf dem relevanten Markt erzielten Entgelte für Vermittlungsleistungen lägen daher weit unter 10 Millionen DM.

11

3.

Es sei ferner zu erwarten, daß sich der Zusammenschluß nicht in einem wesentlichen Teil des Bundesgebiets auswirke (§ 24 Abs. 8 Nr. 3 GWB a.F.). Die Auswirkungen beschränkten sich auf das Sauerland. Auf angrenzende Gebiete, in denen sich keine Überschneidungen feststellen ließen, wirke sich ein Machtzuwachs der Betroffenen zu 1 b nicht aus. Ebenso wenig sei zu erwarten, daß eine Beruhigung des Wettbewerbs auf andere örtliche Märkte, auf denen die Betroffene zu 2 tätig sei, übergreife. Es sei weiter nicht ersichtlich, warum die Gesellschafter der Betroffenen zu 1 b nunmehr weniger bereit sein sollten, sich auf anderen regionalen Märkten als Vermittler zu betätigen. Soweit überregionalen Außenseitern der Zutritt zu dem betroffenen Markt erschwert werde, handle es sich gleichfalls um eine auf den sauerländischen Markt beschränkte Auswirkung. Sollte die Betroffene zu 2 durch den Zusammenschluß ihre Stellung auf benachbarten Märkten verstärkt haben, so handle es sich nicht um die unmittelbaren Auswirkungen der Erlangung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Betroffene zu 1 b.

12

4.

Soweit das Verbot mit der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der angeschlossenen Transportbeton-Hersteller gerechtfertigt werde, seien die Eingriffsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 GWB nicht gegeben, da die Hersteller nicht an dem Zusammenschluß beteiligt seien. Es handle sich allenfalls um Reflexe des Zusammenschlusses auf die Stellung Dritter, die im Rahmen der Fusionskontrolle ohne Bedeutung seien, was sich schon daraus ergebe, daß die gesetzlichen Bestimmungen ein Verbot von den Verhältnissen der an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen abhängig machten. Zudem würden dem Verbot sinngemäß die schon angeführten Bedenken aus § 24 Abs. 8 Nr. 3 GWB a.F. entgegenstehen. In diesem Zusammenhang sei es ohne Bedeutung, daß die R. Transportbeton GmbH über die Betroffene zu 2 an zwölf verschiedenen Agenturen Minderheitsbeteiligungen halte. In jedem Vertriebsgebiet könne sie nur den Einfluß ausüben, den sie jeweils aufgrund der dort erlangten Stellung besitze. Für weitergehende Auswirkungen seien keine Anhaltspunkte vorhanden.

13

II.

Die Rechtsbeschwerde macht hiergegen geltend:

14

1.

Das Kammergericht habe zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal der gemeinsamen Beherrschung der Betroffenen zu 1 b verneint. Es habe die von ihm nicht näher aufgeklärte Möglichkeit wechselnder Mehrheitsentscheidungen überbewertet und nicht genügend beachtet, daß sich ein Beherrschungstatbestand nicht nur auf Grund rechtlicher Bindungen ergeben könne, sondern auch faktisch auf der Grundlage gleichgerichteter Interessen.

15

2.

Das Beschwerdegericht hätte die Bagatellmarktklausel nicht anwenden dürfen. Die Marktstrategie der Beteiligten zu 2 ziele darauf ab, willkürlich eine Regionalisierung des Marktes durch Beschränkung des Tätigkeitsgebiets der einzelnen Agenturen herbeizuführen. Berücksichtige man, daß die Betroffene zu 2 einen mitentscheidenden Einfluß auf alle diese Agenturen ausübe, dann gelange man zu dem Ergebnis, daß für die Bestimmung des relevanten Marktvolumens der Vermittlungsumsatz im Gesamttätigkeitsgebiet der Betroffenen zu 2 maßgebend sei; dieser liege weit über 10 Millionen DM.

16

3.

Auch die Regionalmarktklausel sei zu Unrecht für anwendbar erachtet worden. Wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen des Zusammenschlusses in Überschneidungsgebieten wirkten sich notwendig auf das Gesamtvertriebsgebiet benachbarter Agenturen aus, weil diese sich in ihrem übrigen Absatzgebiet nicht anders verhalten könnten als in den Überschneidungsgebieten; daran seien sie vielfach durch Meistbegünstigungsklauseln schon rechtlich gehindert. Die Auswirkungen auf die Nachbargebiete würden noch dadurch verstärkt, daß die Betroffene zu 2 auch die dort tätigen Agenturen mitbeherrsche.

17

4.

Eine durch den Zusammenschluß entstehende marktbeherrschende Stellung, die ein Fusionsverbot auslösen könne, brauche nicht notwendig eine solche eines an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmens zu sein. Das ergebe sich aus der Änderung des Wortlauts der Vorschrift durch das 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. August 1973 ebenso wie aus der Zielsetzung der Vorschrift, die Vermachtung der Märkte durch Fusionen schlechthin zu verhindern; die der Marktgegenseite sowie den Mitbewerbern entstehenden Nachteile beruhten auch dann auf der Fusion, wenn die durch sie hervorgerufene marktbeherrschende Stellung bei einem an dem Zusammenschluß nicht beteiligten Unternehmen entstehe. Der von dem Beschwerdegericht vermißte unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Zusammenschluß und der Verstärkung der Marktstellung der Vertragshersteller sei zu bejahen. Zudem sei die Verstärkung der Marktstellung der Agenturhersteller auch der Betroffenen zu 1 b zuzurechnen.

18

III.

Soweit das Beschwerdegericht den Beschluß des Bundeskartellamts zu Ziffer 1 aufgehoben hat, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.

19

1.

Das Beschwerdegericht verneint das Vorliegen eines Zusammenschlußtatbestands nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 GWB mit der Begründung, eine gemeinsame Beherrschung der Betroffenen zu 1 b sei nicht feststellbar. Der Ausgangspunkt der dieser Auffassung zugrunde liegenden Erwägungen, daß nämlich personalistisch strukturierte Gesellschaften stets vom Willen der Gesellschafter abhängig seien und deren Zwecken dienten und daß, wollte man dies für das Merkmal der gemeinsamen Beherrschung ausreichen lassen, keine mehrheitliche Beteiligung von Unternehmen an anderen Unternehmen mehr denkbar wäre, die nicht den die Fusionskontrolle auslösenden Tatbestand des Zusammenschlusses erfüllt, ist zutreffend. Die Feststellung einer Beherrschung im Sinne der angeführten Vorschrift setzt vielmehr voraus, daß über die für Personalgesellschaften typische gemeinsame Interessenlage und Leitungsmacht der Gesellschafter hinaus weitere Umstände vorliegen, die eine gesicherte einheitliche Einflußnahme einer Gruppe von beteiligten Unternehmen oder der Gesamtheit derselben auf der Grundlage einer auf Dauer angelegten Interessengleichheit erwarten lassen. Das Beschwerdegericht hat auch nicht verkannt, daß die Sicherung beständiger Einflußnahme nicht notwendig auf rechtlichen Bindungen der Gesellschafter untereinander beruhen muß, daß vielmehr auch tatsächliche Umstände zusammenwirken können, um eine einheitliche Leitungsmacht zu begründen. In diesem Zusammenhang kann es, wie dem angefochtenen Beschluß zuzugeben ist, von wesentlicher Bedeutung sein, wie die Anteile auf die einzelnen Gesellschafter verteilt sind und ob aufgrund der Anteilsverhältnisse die Willensbildung der Gesellschaft mit wechselnden Mehrheiten möglich ist. Das Beschwerdegericht hat indes diese Möglichkeit unterschiedlicher Mehrheiten zu Unrecht als allein entscheidend angesehen. Es hat seine Auffassung, im vorliegenden Falle seien besondere Umstände, die eine andauernde einheitliche Abstimmung durch sämtliche Gesellschafter oder eine bestimmte Gesellschaftergruppe gewährleisteten, nicht gegeben, allein auf die bestehenden Anteilsverhältnisse gestützt. Es hätte sich aber weiter mit der Frage befassen müssen, ob die von dem Bundeskartellamt geltend gemachten besonderen Umstände die Folgerung zuließen, daß die tatsächliche Gemeinsamkeit der Interessen der Gesellschafter so stark und dauerhaft ist, daß sie eine gleichbleibende einheitliche Willensbildung erwarten lassen und daß demgegenüber die nach den bloßen Anteilsverhältnissen bestehende Möglichkeit des Zustandekommens wechselnder Mehrheiten praktisch nicht mehr in einem wesentlichen Umfang in Betracht kommt. Als solche Umstände, die, vor allem in ihrer Zusammenfassung, eine andere Beurteilung der Frage nach der Beherrschung der Betroffenen zu 1 b als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, hat das Bundeskartellamt angeführt: Die sich aus der Bindung der Gesellschafterrechte an den Fortbestand der von den Gesellschaftern eingebrachten Vermittlungsverträge ergebende Verpflichtung der Gesellschaft zur Wahrung der Interessen jedes Gesellschafters; das Verbot der Abtretung von Geschäftsanteilen an Außenstehende; die dauernde Bindung der Kapital- und Gewinnbeteiligung an die eingebrachten Verkaufsmengen; die gleichgerichtete Interessenlage der Gesellschafter, die auf ihrer aller Tätigkeit im Baustoffhandel beruht; die Verpflichtung zur Leistung aktiver Beiträge zu der Gesellschaft, vor allem der Einbringung des Vertriebspotentials. Ob diese Umstände im einzelnen vorliegen und welche Bedeutung ihnen im Hinblick auf die Bejahung des Beherrschungstatbestandes zukommt, muß tatrichterlicher Aufklärung und Würdigung vorbehalten bleiben. Der angefochtene Beschluß könnte daher nur Bestand haben, wenn sich die Aufhebung des Fusionsverbots aus anderen Gründen als gerechtfertigt erwiese. Das ist jedoch nicht der Fall.

20

2.

Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht überprüft, ob durch den Zusammenschluß, den es aus den vorstehend erörterten Gründen mit ungenügenden Erwägungen verneint hat, eine marktbeherrschende Stellung entstanden oder verstärkt worden ist. Soweit es sich hierbei auf den Markt für die Vermittlung von Transportbetongeschäften bezogen hat, hat es gemeint, dieser Prüfung enthoben zu sein, weil jedenfalls sowohl die Bagatellmarktklausel des § 24 Abs. 8 Nr. 4 GWB a.F. als auch die Regionalmarktklausel des § 24 Abs. 8 Nr. 3 GWB a.F. einer Untersagung des Zusammenschlusses entgegenstünden. Auch dies kann indessen nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht gebilligt werden.

21

a)

Ginge man mit dem Beschwerdegericht davon aus, für die Anwendung des § 24 Abs. 8 Nr. 4 GWB a.F. komme es ausschließlich auf die durch die Vermittlung von Transportbetongeschäften im Sauerland erzielten Vermittlungsvergütungen an, dann träfe allerdings die Feststellung zu, daß diese Umsätze die Grenze von 10 Millionen DM nicht erreichen. Das Beschwerdegericht beschränkt die relevanten Umsätze jedoch aus Gründen, denen nach den bisherigen Feststellungen nicht gefolgt werden kann, auf den Bereich des Sauerlands. Es hat zwar erkannt, daß die Betroffene zu 1 b ihre Vermittlungstätigkeit - trotz des eingeschränkten Transportradius von Transportbeton - nicht notwendig auf dieses Gebiet beschränken muß, daß es ihr vielmehr ohne weiteres möglich wäre, ihre Leistungen auch in anderen Gebieten zu erbringen. Es mißt aber dem Umstand entscheidende Bedeutung bei, daß die tatsächliche Entwicklung auch auf dem Gebiet der Vermittlung von Transportbetongeschäften zur Schaffung lokaler Märkte geführt habe, deren Umfang auf den durch die Transportfahrzeuge erreichbaren Umkreis um diejenigen Herstellerwerke, die sich der Leistungen der jeweiligen Agentur bedienten, beschränkt sei. Das Beschwerdegericht hätte in diesem Zusammenhang jedoch dem Vorbringen des Bundeskartellamts über die angebliche "Künstlichkeit" dieser Marktabgrenzungen nachgehen müssen. Danach soll die tatsächlich erfolgte Beschränkung der Tätigkeit der Betroffenen zu 1 b - und der in den angrenzenden Gebieten tätigen Agenturen - nicht etwa eine Folge sachlicher Erfordernisse sein, sondern insbesondere von der Betroffenen zu 2 - die überregionale Interessen verfolge - willkürlich herbeigeführt worden sein, und zwar wesentlich im Hinblick darauf, daß sie allein oder mit Hilfe anderer, gleichgerichtete Interessen verfolgender Mitgesellschafter in den benachbarten Gebieten die dort tätigen Agenturen beherrsche und so ein erheblich größeres Gebiet mit einem Netz von Vermittlungsunternehmen überziehe. Würde sich dieses Vorbringen als zutreffend herausstellen, dann könnte sich der Anteilserwerb der Betroffenen zu 2 als Teil einer Gesamtstrategie erweisen, die darauf gerichtet ist, auf dem Weg über willkürlich gegeneinander abgegrenzte Teilmärkte in einem größeren zusammenhängenden Gebiet eine Wettbewerbsberuhigung zu erreichen. In einem solchen Falle, dessen Vorliegen nach den tatsächlichen Darlegungen des Bundeskartellamts nicht auszuschließen ist, wäre es nicht gerechtfertigt, nur diejenigen Umsätze zugrunde zu legen, die auf dem Teilmarkt Sauerland erzielt werden.

22

b)

Aus ähnlichen Gründen beruht auch die Anwendung der Regionalmarktklausel des § 24 Abs. 8 Nr. 3 GWB a.F. durch das Beschwerdegericht auf unzureichender Grundlage. Darüber hinaus ist folgendes zu bemerken: Das Beschwerdegericht wendet die Regionalmarktklausel an, weil sich Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb außerhalb des Tätigkeitsgebiets der Betroffenen zu 1 b nicht zeigen könnten. Dabei erkennt es zwar, daß dieses Tätigkeitsgebiet nicht etwa scharf gegen die Tätigkeitsgebiete benachbarter Agenturen abgegrenzt ist, sondern daß sich, jeweils entsprechend dem Vertriebsradius der durch die Agenturen betreuten Hersteller, an den Grenzen des Tätigkeitsgebiets Überschneidungen ergeben, in denen die Betroffene zu 1 b im Wettbewerb mit anderen Agenturen steht. Das Beschwerdegericht meint jedoch zu Unrecht, eine Verstärkung der Marktstellung der Betroffenen zu 1 b könne sich nur in den Überschneidungsgebieten auswirken, nicht jedoch in den an diese angrenzenden Gebieten, in denen die anderen Agenturen, die mit der Betroffenen zu 1 b in den Überschneidungsgebieten in Wettbewerb stehen, allein tätig sind. Eine solche Folgerung wäre nur gerechtfertigt, wenn eine Feststellung des Inhalts getroffen worden wäre, daß die Nachbaragenturen gegebenenfalls in der Lage wären, sich im Wettbewerb in Überschneidungsgebieten anders zu verhalten als in ihrem übrigen Tätigkeitsbereich. Eine solche Feststellung findet sich in dem angefochtenen Beschluß jedoch nicht, so daß nicht auszuschließen ist, daß, entsprechend dem Vorbringen des Bundeskartellamts, sich eine Wettbewerbsbeeinflussung durch den Zusammenschluß im Sauerland "wellenförmig" auf die angrenzenden Gebiete ausdehnen wird. Auch unter diesen Umständen können die Auswirkungen des Zusammenschlusses über ein Gebiet der mit der Regionalklausel privilegierten Größe hinausgehen.

23

3.

Danach ist der angefochtene Beschluß aufzuheben, soweit er das von dem Bundeskartellamt ausgesprochene Zusammenschlußverbot aufgehoben hat. Bei der anderweiten Verhandlung und Entscheidung wird das Beschwerdegericht die vorstehend angeführten Umstände aufzuklären und in seine Würdigung einzubeziehen haben. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, daß die bisher gegen ein Verbot sprechenden Bedenken nicht länger aufrechterhalten bleiben können, wird es sich der Prüfung der noch nicht untersuchten Voraussetzungen eines Zusammenschlußverbots zuzuwenden haben, insbesondere der Frage, ob überhaupt marktbeherrschende Stellungen begründet oder verstärkt werden, ob diese Auswirkungen spürbar sind und ob sie durch den Zusammenschluß verursacht worden sind. Es wird sich gegebenenfalls sodann der Prüfung der Umstände zuzuwenden haben, durch deren Vortrag die Betroffenen dartun wollen, daß durch den Zusammenschluß eingetretene Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen die Nachteile einer eventuell hervorgerufenen Marktbeherrschung überwiegen. Das Beschwerdegericht wird ferner Gelegenheit haben, seine Auffassung zu überprüfen, daß es auf die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der sogenannten Agenturhersteller nicht ankommen könne. Dabei wird es nicht einer Entscheidung der Grundsatzfrage bedürfen, ob auch die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung eines an dem Zusammenschluß Unbeteiligten ein Zusammenschlußverbot auslösen könne, und zwar angesichts dessen, daß die Vermittlung der von den Herstellern erbrachten Leistungen den Geschäftsgegenstand der Betroffenen zu 1 b darstellt und daß die Rechte und Pflichten der Gesellschafter eng mit diesen Leistungen verknüpft und von ihnen abhängig sind.

24

C

I.

Das Beschwerdegericht hat die Aufhebung des Verbots der Durchführung der Gesellschaftsverträge der Betroffenen zu 1 a und 1 b aus formalen Gründen ausgesprochen und hierzu ausgeführt:

25

Dem Bundeskartellamt fehle die Zuständigkeit für das Verbot; die Betroffenen hätten dies rechtzeitig gerügt. Die Wirkung der Verträge greife nicht über die Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen hinaus; daher sei die Zuständigkeit der Landeskartellbehörde begründet. Eine Zuständigkeit des Bundeskartellamts lasse sich auch nicht daraus herleiten, daß dieses dafür zuständig sei, denselben Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Zusammenschlußkontrolle zu untersuchen. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen solcher Art könnten die verfassungsrechtlich und gesetzlich verankerte Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern nicht verändern.

26

II.

Die Rechtsbeschwerde macht hiergegen geltend: Die Verfügung des Bundeskartellamts beruhe auf der Beurteilung eines einheitlichen wirtschaftlichen Sachverhalts unter zwei verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, dem der Zusammenschlußkontrolle und dem der Kartellabsprache. Das Bundeskartellamt sei für die Anwendung beider maßgebender Vorschriften (§§ 1 und 24 GWB) grundsätzlich zuständig. Die Landeskartellbehörde wäre im vorliegenden Falle zwar für eine nur auf die §§ 1 und 37 a GWB gestützte Verfügung zuständig gewesen; nur das Bundeskartellamt sei jedoch befugt, den Sachverhalt unter beiden Gesichtspunkten zu beurteilen. Deshalb liege die Zuständigkeit, dem Vorbild des Zivilprozeßrechts folgend, insgesamt allein beim Bundeskartellamt.

27

III.

Die Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben erfolglos.

28

Wie die Rechtsbeschwerde einräumt, wäre die Kartellbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen an sich für die Untersagung der Durchführung der Gesellschaftsverträge der Betroffenen zu 1 a und zu 1 b zuständig (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 GWB), da die Wirkungen der zu beurteilenden Marktbeeinflussung auch dann nicht über das Gebiet des Landes hinausgehen, wenn man mit der Rechtsbeschwerde annimmt, daß sie nicht auf das Sauerland beschränkt sind. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob sich gleichwohl eine Zuständigkeit des Bundeskartellamts daraus herleiten lasse, daß es lediglich um die Beurteilung eines einheitlichen Sachverhalts unter zwei verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten gehe, von denen einer unter keinen Umständen in die Zuständigkeit der Landeskartellbehörde falle, stellt sich nicht, weil die Frage, ob der Zusammenschluß nach § 24 GWB zu verbieten ist, auf Grund anderer tatsächlicher Voraussetzungen zu entscheiden ist als die Frage, ob die Durchführung der Gesellschaftsverträge untersagt werden muß. Die Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge ist zwar von Bedeutung für die Frage, ob die Betroffene zu 1 b von ihren Gesellschaftern oder einer Gruppe derselben beherrscht wird; nicht einmal über das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals entscheidet aber, wie vorstehend bereits dargelegt, die Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge allein, da es hierfür zusätzlich auf die tatsächlichen, vertraglich nicht festgelegten Macht- und Interessenverhältnisse ankommen kann. Ob der Zusammenschluß zu untersagen ist, läßt sich insgesamt nur aufgrund umfassender weiterer Feststellungen ermitteln, die Tatsachen und Parameter betreffen, welche mit der Vertragsgestaltung nichts zu tun haben. Umgekehrt bildet im Rahmen der Prüfung nach § 1 GWB zwar die Größe und Marktmacht der beteiligten Unternehmen einen wichtigen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine durch die Verträge bewirkte Wettbewerbsbeschränkung die Eignung zur spürbaren Beeinflussung des Marktes besitzt; auch hier kommt es aber wesentlich auf zusätzliche Umstände an. Es geht daher nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, um die Beurteilung eines einheitlichen Sachverhalts, sondern lediglich um die Beurteilung zweier verschiedener Sachverhalte, die sich nur in einigen Bereichen überschneiden. In einem solchen Fall besteht weder die Möglichkeit noch ein Anlaß, die gesetzlich vorgeschriebene Aufteilung der Zuständigkeit auf Bundes- und Landesbehörden zu durchbrechen. Das Beschwerdegericht hat daher diesen Teil der Untersagungsverfügung zu Recht aufgehoben.

29

D

Danach kann auch die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts keinen Bestand haben. Dem Beschwerdegericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu übertragen, da der Ausgang des Verfahrens teilweise noch offen ist.

v. Gamm
Dr. Kellermann
Lohmann
Hesse
Theune