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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1981, Az.: 3 StR 186/81

Unterlassenes Vorbringen eines strafmildernden Umstandes bei der Berücksichtigung aller Milderungsgründe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1981
Aktenzeichen
3 StR 186/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 13.01.1981

Fundstelle

  • StV 1981, 508

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Arbeiter Hakki B. aus O., geboren am ... 1950 in G. (Türkei),

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Nr. 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 12. Juni 1981
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Januar 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat er seine Ehefrau durch einen mehrere Minuten dauernden kräftigen Würgegriff getötet. Seine Revision ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2

Das Landgericht ist bei der Strafzumessung vom Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen. Es hat dabei erwogen: Der Angeklagte habe in keiner seiner Vernehmungen Behauptungen aufgestellt, aus denen sich ergeben könne, daß er durch eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung von seiner Ehefrau zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei (§ 213 StGB). Daraus sei zu schließen, daß eine solche Provokation auch nicht vorgelegen habe. Diese Annahme ist rechtsfehlerhaft, weil sie auf keiner erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts beruht.

3

Es ist zwar im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung, ob daraus, daß ein Angeklagter einen bestimmten strafmildernden Umstand nicht geltend macht, im Einzelfall geschlossen werden kann, daß der Milderungsgrund ausscheide. Bei der Beurteilung müssen jedoch alle Umstände erörtert werden, deren Berücksichtigung sich aufdrängt. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

4

Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat von Anfang an geleugnet. Er hat im Ermittlungsverfahren stets, wenn auch mit wechselnder Begründung, in Abrede gestellt, seine Ehefrau erwürgt zu haben. In der Hauptverhandlung hat er sich damit verteidigt, er wisse nicht, wie und warum es zum Tode seiner Frau gekommen sei. Unter diesen Umständen hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, ob er sich aus seiner Sicht auf Reizung zum Zorn (§ 213 StGB) überhaupt hätte berufen können, ohne seine Verteidigungsposition zu gefährden.

5

In die Gesamtwürdigung hätte das Landgericht überdies miteinbeziehen müssen, daß die Ehe des Angeklagten nicht glücklich war (UA S. 5), es öfter aus ungeklärtem Anlaß Streit zwischen den Eheleuten gab (UA S. 5 f) und der Angeklagte die Tat "vermutlich" bei einer erneuten Auseinandersetzung verübte (UA S. 6). Diese Umstände können auch für die Prüfung von Bedeutung sein, ob ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB vorliegt.

Schmidt,
Dr. Schubath,
Dr. Krauth,
Laufhütte,
Dr. Gribbohm