Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1981, Az.: I ZB 7/80
„Der größte Biermarkt der Welt“
Alleinstellungsbehauptung; Unternehmensgröße; Ausschluss ; Eintragung eines Warenzeichens ; Unternehmensbeziehungen; Offenbarer Abstand; Stetigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1981
- Aktenzeichen
- I ZB 7/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12385
- Entscheidungsname
- Der größte Biermarkt der Welt
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG
Fundstellen
- GRUR 1981, 910
- MDR 1982, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Der größte Biermarkt der Welt
die Warenzeichenanmeldung D 30817/32 WZ
Amtlicher Leitsatz
Ein Warenzeichen, das eine Alleinstellungsbehauptung über die Größe des Unternehmens enthält, ist dann nicht von der Eintragung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG ausgeschlossen, wenn das Unternehmen die der Wettbewerber in allen in Betracht kommenden Beziehungen mit offenbarem Abstand und mit Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit überragt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 24. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat I) des Bundespatentgerichts vom 18. April 1980 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerdeführerin hat das folgende Wort-Bildzeichen für die Ware "Bier" zur (farbigen) Eintragung angemeldet:

Die Prüfungsstelle für die Klasse 32 Wz des Deutschen Patentamts hat die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, die Angabe "Der größte Biermarkt der Welt" begründe eine Täuschungsgefahr im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG, da für deren Wahrheitsgehalt nach den eigenen Angaben des Anmelders kein Nachweis erbracht werden könne und unabhängig davon nicht die erforderliche Dauergarantie für die behauptete Spitzenstellung der Anmelderin gegeben sei. Die hiergegen eingelegte Erinnerung ist zurückgewiesen worden. Der Erinnerungsprüfer hat die Irreführungsgefahr darin gesehen, daß die Bezeichnung "Der größte Biermarkt der Welt" nicht nur die Behauptung des größten Sortiments, sondern wegen des heutigen erweiterten Bedeutungsgehalts des Wortes "Markt" auch eine Aussage über andere wesentliche Kriterien eines Unternehmens wie Größe, Umsatz, Leistungsfähigkeit, Vertriebsorganisation u.a. enthalte; hinsichtlich solcher für ein Unternehmen von Weltrang erforderlichen Umstände habe aber die Anmelderin nichts vorgetragen.
Das Bundespatentgericht hat die von der Anmelderin dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Es hat ausgeführt:
Die Angabe "Der größte Biermarkt der Welt" werde jedenfalls von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs als ernsthafte Werbebehauptung in dem Sinne verstanden, daß die Anmelderin die größte Auswahl von Biersorten anbiete oder (und) die höchsten Umsätze erziele. Ob dies tatsächlich der Fall sei, d.h. unter Umständen von der Anmelderin glaubhaft gemacht werden könne, sei nicht entscheidungserheblich. Unrichtig werde die Behauptung einer Spitzenstellung bereits dadurch, daß sie ihrer Natur nach nur vorübergehend sein könne. Für die zeichenrechtliche Beurteilung sei entscheidend, daß ein Warenzeichen auf eine längere Dauer angelegt sei und damit die meist nur kurzfristige Richtigkeit von Alleinstellungsbehauptungen und vergleichenden Werbewendungen überdauere. Der hier zu beurteilende Werbespruch habe einen komplexen Bedeutungsgehalt. Die Anmelderin beanspruche umfassende Alleinstellung vor allen Mitbewerbern in der Bundesrepublik; außerdem müsse der Verkehr sie als Behauptung einer dominanten Marktposition im europäischen Wirtschaftsraum und schließlich sogar im Verhältnis zur ganzen Welt verstehen. Eine derartig globale, den gesamten Weltmarkt einbeziehende Werbung könne im Hinblick auf die Dynamik des modernen Wirtschaftslebens ihrer Natur nach nur vorübergehend zutreffen; selbst wenn die Anmelderin derzeit das größte Sortiment in der Bundesrepublik, in Europa oder sogar in der Welt hätte, werde sie vielleicht schon im nächsten Jahr durch einen anderen Wettbewerber übertroffen. Solche Behauptungen seien daher wegen ihrer notwendig zeitlich begrenzten Richtigkeit - unabhängig von ihrer wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit - stets ein irreführender Zeicheninhalt im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG.
II.
Dieser Beurteilung kann nicht in allen Punkten beigetreten werden.
1.
Die Feststellung des Bundespatentgerichts, die Werbebehauptung werde jedenfalls von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs als Tatsachenbehauptung mit komplexem Sinn verstanden und ernst genommen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a)
Das Wort "Markt ist heute - was schon der Erinnerungsprüfer festgestellt hat - in verschiedenen Zusammensetzungen ("Supermarkt", "Verbrauchermarkt") als Kennzeichnung von Handelsunternehmen gebräuchlich und dem Verkehr in dieser von seinem ursprünglichen Sinngehalt abweichenden Bedeutung geläufig. Das Bundespatentgericht konnte daher davon ausgehen, daß auch der Begriff "Biermarkt", der von der Anmelderin als Unternehmenskennzeichnung verwendet wird, vom Verkehr als umfassende Bezeichnung der Unternehmensart aufgefaßt wird und daß deshalb eine darauf bezogene Alleinstellungsberühmung wie "Der Größte" nicht anders beurteilt werden kann als bei anderen auf Unternehmenstypisierung gerichteten Bezeichnungen. Die Beanstandung der Rechtsbeschwerde, bei der Anpreisung eines Bierhandels als "Der größte Biermarkt der Welt" betreffe die Alleinstellungsbehauptung offensichtlich nur die Breite des Sortiments an Biermarken und Bierarten, findet in der Lebenserfahrung keine Stütze. Das Bundespatentgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß annehmen, daß auch im Bierhandel die Größe eines Unternehmens vom Verkehr unter zusätzlichen weiteren Gesichtspunkten beurteilt wird, zu denen - worauf schon der Erinnerungsprüfer hingewiesen hat - der Umsatz, die Leistungsfähigkeit, die Vertriebsorganisation u.a. zu zählen sind.
b)
Rechtsfehlerfrei konnte das Bundespatentgericht auch davon ausgehen, daß der Verkehr die Werbeaussage als ernstgemeinte Tatsachenbehauptung auffassen wird.
Dem steht zunächst nicht entgegen, daß die Anmelderin die Angabe in Form eines Warenzeichens und somit zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung verwenden will. Dadurch allein verliert eine Werbeaussage nicht ihren sachlichen Sinngehalt (vgl. BGH GRUR 1973, 532, 533 - Millionen trinken -). Ankündigungen mit einem sachlichen Gehalt in der Werbung seriöser Unternehmen werden aber im allgemeinen vom Publikum auch ernstgenommen (BGH GRUR 1965, 365, 367 - Lavamat II -; 1970, 425, 426 - Melitta-Kaffee -; 1973, 534, 535 - Mehrwert II -). Dies gilt namentlich für Angaben über die Größe eines Unternehmens (BGH GRUR 1969, 415, 416 - Kaffeerösterei -). Daran ändert sich im vorliegenden Fall auch nichts dadurch, daß der verwendete Superlativ sich auf die ganze Welt bezieht. Da es nicht unmöglich ist, daß ein Biermarkt tatsächlich der größte der Welt sein kann, braucht eine solche Behauptung nicht als marktschreierische Übertreibung angesehen zu werden, wenn sie in einer seriösen Werbung verwendet wird. Tatsächlich meint die Anmelderin die Alleinstellungsbehauptung auch ernst, da sie ihre Richtigkeit ausdrücklich geltend macht. Dementsprechend will sie die Alleinstellungsbehauptung auch nicht in einer Weise verwenden, die sie als Übertreibung erkennen ließe, sondern beabsichtigt vielmehr, sie in der Form eines eingetragenen Warenzeichens zu gebrauchen, das dem Verkehr - nicht zuletzt wegen des weithin bekannten Erfordernisses eines Prüfungsverfahrens vor der Eintragung den Eindruck der Ernsthaftigkeit der darin aufgenommenen Behauptung in besonderer Weise nahelegt.
2.
Es begegnet jedoch rechtlichen Bedenken, daß das Bundespatentgericht die Werbebehauptung "Der größte Biermarkt der Welt" als täuschend im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG angesehen hat, ohne vorher zu prüfen, ob und wie weit sie im Zeitpunkt der Entscheidung zutreffend war. Seine Begründung hierfür, die Behauptung einer Spitzenstellung täusche den Verkehr bereits deshalb, weil sie ihrer Natur nach nur vorübergehend sein könne, ist in dieser allgemeinen Form nicht frei von Rechtsirrtum. Sie läßt außer Acht, daß es Spitzenstellungen geben kann, die - etwa auf Grund des Abstandes des Marktführers zu den Konkurrenten oder aus anderen denkbaren Gründen - so gefestigt sind, daß ihnen das vom Bundespatentgericht grundsätzlich vermißte Element einer gewissen Beständigkeit nicht abzusprechen ist. Für derartige Fälle - aber auch nur für sie - hat die Rechtsprechung die Gefahr einer Täuschung des Verkehrs nach § 3 UWG durch die Werbung mit der Spitzenstellungsbehauptung verneint (vgl. BGH Urteil vom 11.4.1958 - I ZR 55/57 - auf Seite 7 des Urteilsabdrucks; BGH GRUR 1963, 34, 36 - Werkstatt und Betrieb -; 1968, 440 - Luftfahrt-Fachzeitschrift -; OLG Stuttgart GRUR 1955, 50, 53; OLG Frankfurt WRP 1971, 177, 178; Hans.OLG Hamburg WRP 1972, 478, 479 und LG München GRUR 1955, 594, 595 - Deutschlands größte Illustrierte -). Diese zu § 3 UWG entwickelten Grundsätze können auch bei der Beurteilung der Frage einer Täuschungsgefahr im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG nicht unberücksichtigt bleiben: Sind die Voraussetzungen einer nach ihnen zulässigen Alleinstellungsbehauptung erfüllt, d.h. überragt das Geschäft des mit ihr werbenden Unternehmens diejenigen der Mitbewerber in allen in Betracht kommenden Beziehungen mit offenbarem Abstand und mit Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit, so kann die Alleinstellungsbehauptung auch im Warenzeichenrecht nicht als unrichtig und täuschend angesehen und deshalb auch nicht von der Eintragung ausgeschlossen werden.
Der Schutz der Allgemeinheit vor Täuschung in den vom Bundespatentgericht aufgezeigten Fällen, in denen das Warenzeichen seiner Langlebigkeit wegen die Richtigkeit der Alleinstellungsbehauptung überdauert, wird durch § 11 Abs. 1 Nr. 3 WZG und § 3 UWG hinreichend gewährleistet. Da nach den erwähnten Rechtsprechungsgrundsätzen eine Alleinstellungsbehauptung schon dann als unrichtig anzusehen ist, wenn der Abstand von den Mitbewerbern seine Merklichkeit und/oder die Wahrscheinlichkeit seiner Beständigkeit einbüßt, können nachträglich eintretende Täuschungen unschwer und bereits in einem frühen Stadium auf dem Prozeßwege unterbunden werden.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Es bleibt zu prüfen, ob die Anmelderin die von ihr behauptete Stellung als größter Biermarkt der Welt in jeder in Betracht kommenden Hinsicht so ausgeprägt und mit so weitem Abstand vor den Mitbewerbern besitzt, daß eine gewisse Stetigkeit dieser Marktstellung angenommen werden kann.
Merkel
Piper
Erdmann
Teplitzky