Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1981, Az.: 4 StR 240/81

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Eingriff in den öffentlichen Verkehrsraum als Voraussetzung für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr; Abgrenzung von Körperverletzung zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1981
Aktenzeichen
4 StR 240/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 01.02.1980

Fundstelle

  • NStZ 1981, 471

Verfahrensgegenstand

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Prozessführer

Heinrich F. aus D., dort geboren am ... 1954

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Mai 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers Walter B. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Februar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von einem Jahr für deren Wiedererteilung angeordnet. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und der Nebenkläger Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.

2

1.

Soweit der Nebenkläger auch die Verletzung förmlichen Rechts rügt, ist diese Rüge unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt worden ist.

3

2.

Der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

4

a)

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in der Tatnacht eine erhebliche Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger, dem früheren Freund seiner Verlobten. Als der Angeklagte danach mit seinem Pkw auf dem Heimweg war, sah er den Nebenkläger, der einige Zeit zuvor auf einem Fahrrad in dieselbe Richtung davongefahren war, etwa 4 bis 5 m vom Straßenrand entfernt in einem mit Wintergerste bestellten Feld stehen, einen abgebrochenen Leitpfahl in der Hand haltend. Der Angeklagte, der befürchtete, vom Nebenkläger angegriffen zu werden, lenkte sein Fahrzeug, um den Nebenkläger zu erschrecken, in das Getreidefeld hinein. Er überrollte zunächst, etwa 1,50 m vom Straßenrand das dort liegende Fahrrad des Nebenklägers und erfaßte dann diesen selbst etwa 7 bis 9 m nach dem Verlassen der Fahrbahn mit der rechten Frontseite seines Fahrzeugs. Der Nebenkläger wurde durch die Luft geschleudert und erlitt neben zahlreichen Platz- und Schürfwunden Schädelprellungen, eine Gehirnerschütterung und einen Schienbeinbruch.

5

b)

Bei diesem Sachverhalt ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Diese Vorschrift soll die Sicherheit des Straßenverkehrs schützen (Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 315 b Rdn. 2; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 315 b StGB Rdn. 1, 2; Krumme, Straßenverkehrsgesetz, § 315 b StGB Rdn. 6). Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, daß in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehen, eingegriffen worden ist (BGHSt 16, 7, 9/10; 22, 365, 367; Dreher/Tröndle a.a.O. Rdn. 2; Lackner, StGB 13. Aufl., § 315 b Anm. 1 und § 315 c Anm. 2). Während § 315 c StGB auch die neben der Straße befindlichen Personen und Sachen schützen soll und deshalb das Merkmal der Beeinträchtigung der "Sicherheit des Straßenverkehrs" im Gegensatz zu § 315 b StGB nicht enthält (BGHSt 27, 40, 42), besteht bei § 315 b StGB für eine solche Tatbestandserweiterung kein kriminalpolitisches Bedürfnis (Krumme a.a.O. Rdn. 7).

6

Das Getreidefeld, auf dem der Nebenkläger in einer Entfernung von 5 m vom Straßenrand stand, als sich der Angeklagte entschloß, mit seinem Pkw auf ihn zuzufahren, gehört nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum. Ein solcher wird bereits bei einem Straßengraben verneint, weil dieser der Abwasserführung und möglicherweise der Abgrenzung des Verkehrsraums der Straße diene, nicht aber der Aufnahme des Verkehrs (OLG Hamm in VRS 39, 270, 271; Dreher/Tröndle a.a.O. Rdn. 2; Lackner, § 315 c StGB Anm. 2).

7

3.

Der fehlerhafte Schuldspruch kann deshalb keinen Bestand haben. Seine Änderung durch das Revisionsgericht (§ 354 Abs. 1 StGB) ist wegen der lückenhaften Feststellungen des Landgerichts nicht möglich. Die Revision des Nebenklägers weist zu Recht darauf hin, daß die Voraussetzungen einer Körperverletzung (§§ 223, 223 a oder 230 StGB) nicht erörtert worden sind. Nach den Urteilsgründen hat die Strafkammer zwar nicht feststellen können, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Eine Prüfung, ob ihm bedingter Körperverletzungsvorsatz vorzuwerfen ist, hat sie aber nicht vorgenommen, obwohl das nach den Umständen, die zur Verletzung des Nebenklägers geführt haben, nahelag. Da nicht auszuschließen ist, daß noch nähere Feststellungen hinsichtlich eines Nebenklagedeliktes gemäß §§ 395, 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO getroffen werden können, war das Urteil auch auf die Revision des Nebenklägers hin aufzuheben.

Salger
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke