Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.1981, Az.: 4 StR 694/80
Zulässigkeit einer Revision im Jugendstrafrecht bei Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten; Rechtsmittelbeschränkung im Jugendstrafrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1981
- Aktenzeichen
- 4 StR 694/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
- AG Bottrop
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 30, 98 - 105
- Brunner, JR 82, 124
- JZ 1981, 717-718 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 775-777 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2422-2424 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2433-2434
- NStZ 1981, 449
- StV 1981, 405
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung
Amtlicher Leitsatz
Ein Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht abgeurteilt worden ist, kann ein Urteil, durch das seine zulässige Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, nicht mit der Revision anfechten.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
durch
den Vorsitzenden Richter Salger und
die Richter Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt und Goydke
am 14. Mai 1981 beschlossen:
Tenor:
Ein Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht abgeurteilt worden ist, kann ein Urteil, durch das seine zulässige Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, nicht mit der Revision anfechten.
Gründe
I.
Der zur Tatzeit 18 Jahre alte Angeklagte wurde vom Amtsgericht - Jugendschöffengericht - wegen räuberischer Erpressung zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er fristgerecht Berufung ein, erschien aber zu dem vom Landgericht anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht. Seine Berufung wurde daraufhin gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen; ein Wiedereinsetzungsgesuch wurde rechtskräftig abgelehnt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten beabsichtigt das Oberlandesgericht Hamm nach § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG als unzulässig zu verwerfen. An einer solchen Entscheidung sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 1979 (JR 1980, 37) gehindert. Dieses Gericht vertritt die Meinung, daß § 55 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG der Zulässigkeit der Revision in einem Verfahren gegen Heranwachsende dann nicht entgegenstehe, wenn die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden sei und somit nicht zu einer Sachprüfung des erstinstanzlichen Urteils und nicht zu einer Überprüfung der Anwendung von Jugendstrafrecht durch das Berufungsgericht geführt habe. Das Oberlandesgericht Hamm hat daher dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
"Kann ein Angeklagter, der gemäß § 105 JGG mit einer Jugendstrafe belegt worden ist und der dagegen eine zulässige Berufung eingelegt hat, gegen das Berufungsurteil wegen §§ 55 Abs. 2, 109 Abs. 2 JGG auch dann keine Revision mehr einlegen, wenn die Strafkammer die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten nach § 329 StPO verworfen hat?"
II.
Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.
III.
Der Senat teilt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Auffassung des vorlegenden Gerichts.
1.
Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG kann im Jugendstrafverfahren ein Angeklagter nicht mehr Revision einlegen, wenn er eine zulässige Berufung eingelegt hat. Eine Revision ist danach schon dann nicht mehr statthaft, wenn durch die Einlegung einer zulässigen Berufung die Möglichkeit einer erneuten Sachentscheidung eröffnet war; das Gesetz stellt auf die Einlegung der Berufung, nicht auf deren Durchführung ab (Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl., § 55 Rdn. 50). Diese Voraussetzungen treffen auch bei einer Verwerfung der Berufung durch ein Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO zu. Es handelt sich insoweit nicht etwa um die Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels, das nicht zu einer neuen Sachentscheidung hätte führen können. Vielmehr wäre in dem Verfahren, das Gegenstand einer Entscheidung nach § 329 Abs. 1 StPO geworden ist, eine Sachprüfung möglich gewesen und hätte auch erfolgen sollen. Sie wurde allein durch das Verhalten des Angeklagten verhindert. Durch sein Nichterscheinen zu dem auf sein zulässiges Rechtsmittel hin anberaumten Hauptverhandlungstermin hat er die Folge des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO bewußt oder durch Nachlässigkeit selbst ausgelöst (vgl. BGHSt 27, 236, 239). Da mithin ein Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO eine "zulässige" Berufung voraussetzt - im Fall ihrer Unzulässigkeit hätte die Entscheidung nach §§ 319 Abs. 1, 322 StPO Vorrang (Kleinknecht, StPO 35. Aufl., § 329 Rdn. 2) -, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG nach einer Berufungsverwerfung gemäß § 329 Abs. 1 StPO in einem Jugendgerichtsverfahren eine Revision des Berufungsführers nicht mehr statthaft (Brunner, JGG 5. Aufl., § 55 Rdn. 16; OLG Saarbrücken MDR 1974, 161, 162) [OLG Saarbrücken 11.09.1973 - Ss 91/73].
2.
Die Rechtsmitteleinschränkung des § 55 JGG gilt nach § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG für einen Heranwachsenden dann, wenn gegen ihn Jugendstrafrecht angewendet worden ist. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG fordert seinem Wortlaut nach nicht, daß die Anwendung von Jugendstrafrecht erst in einer zweiten Instanz zu überprüfen ist, ehe die sich daraus ergebenden Folgen (hier die Rechtsmitteleinschränkung nach § 55 JGG) wirksam werden können. Es genügt hierfür vielmehr, daß das Gericht erster Instanz Jugendstrafrecht angewendet hat. Im übrigen steht auch einem Heranwachsenden, der in erster Instanz nach Erwachsenenrecht verurteilt worden ist und gegen den in der Berufungsinstanz auf sein Rechtsmittel hin erstmals Jugendstrafrecht angewendet wird, nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Lehre gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG kein Rechtsmittel mehr zu (vgl. Brunner, JGG 5. Aufl., § 55 Rdn. 18 m.w. Nachw.). Folgerichtig gilt etwas anderes nur, wenn in zweiter Instanz erstmals Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet, weil § 109 Abs. 2 JGG die Anwendung von Jugendstrafrecht zur Voraussetzung hat und diese dann entfallen ist.
Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht in erster Instanz Jugendstrafrecht angewendet. Durch die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO hat sich daran nichts geändert, es ist vielmehr bei dieser Entscheidung über die Anwendung von Jugendstrafrecht geblieben (vgl. Brunner in JR 1980, 39; vgl. auch OLG Celle NJW 1968, 1297 [OLG Celle 01.11.1967 - 1 Ss 412/67]). Nach dem Wortlaut des § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG sind damit die Voraussetzungen für eine Rechtsmitteleinschränkung gemäß § 55 JGG erfüllt.
3.
Zwar kommt es bei der Auslegung einer Bestimmung nicht allein auf ihren Wortlaut an, sondern entscheidend auf ihren Sinn und Zweck (BGHSt 27, 236, 238). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle entsprechen sich hier jedoch Wortlaut und Gesetzeszweck.
a)
Die Rechtsmitteleinschränkung durch § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG ist 1953 in das Jugendgerichtsgesetz eingefügt worden. Sie soll vor allem der aus Erziehungsgründen notwendigen Beschleunigung und Verkürzung der Jugendstrafverfahren dienen (vgl. Richtlinien zu § 55 Nr. 1; Brunner, JGG 5. Aufl., § 55 Rein. 1; Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl., § 55 Rdn. 2; OLG Celle NJW 1968, 1267 und JR 1980, 37; OLG Saarbrücken MDR 1974, 161, 162) [OLG Saarbrücken 11.09.1973 - Ss 91/73]. In der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes ist dazu ausgeführt: "Im Jugendstrafverfahren besteht ein besonders dringendes Bedürfnis, schnell zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu gelangen. Die Strafe hat nur dann die notwendige erzieherische Wirkung, wenn sie der Tat sobald wie möglich folgt. Jede unnötige Verzögerung des Verfahrens verursacht eine Abschwächung der Strafwirkungen" (BT-Drucks. - I. Wahlperiode - Nr. 3264 S. 46; abgedruckt bei Dallinger/Lackner, JGG 1. Aufl., § 55 Rdn. 1). Der Gesichtspunkt einer Beschleunigung der Jugendgerichtsverfahren wird auch in dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages besonders betont: "Ganz abgesehen von dem das Strafrecht beherrschenden Grundsatz, daß zwischen Tat und Sühne ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muß, spielt im Jugendstrafrecht aus Erziehungsgründen die Notwendigkeit möglichster Beschleunigung und Verkürzung der Jugendstrafverfahren eine entscheidende Rolle. Alle im JGG vorgesehenen Maßnahmen haben nämlich die erforderliche erzieherische Wirkung in der Regel nur, wenn sie noch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tat angeordnet werden" (BT-Drucks. - I. Wahlperiode - Nr. 4437 S. 9; ebenfalls abgedruckt bei Dallinger/Lackner a.a.O.). Dieses Ziel sollte vor allem durch die Abkürzung des zweistufigen Rechtsmittelzuges bei Urteilen des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts erreicht werden. Nach Ablehnung anderer Lösungsmöglichkeiten als "unzweckmäßig" und "mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar" wies die amtliche Begründung auf die Regelung in der Notverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 (RGBl. I S. 285) als "brauchbare Möglichkeit" einer Verkürzung des Rechtsmittelzuges hin und schlug eine dem § 1 Nr. 1 Satz 2 in Teil I Kapitel I Art. 2 der Notverordnung entsprechende Formulierung vor (BT-Drucks. Nr. 3264 S. 46 zu § 40). In dem Bericht des Rechtsausschusses wurde diese Lösung ausdrücklich als sachgemäß bezeichnet und unverändert übernommen (BT-Drucks. Nr. 4437 S. 9 zu § 55).
Der Hinweis des Oberlandesgerichts Celle (JR 1980, 37, 38) auf eine erheblich weitergehende Rechtsmitteleinschränkung im JGG 1943 (§ 40), die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes dem Gesetzgeber nicht mehr vertretbar erschienen sei, betrifft nur Verfahren, in denen lediglich Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln angeordnet worden sind (jetzt § 55 Abs. 1 JGG); für die Auslegung des § 55 Abs. 2 JGG läßt sich daraus nichts herleiten. Der Gesetzgeber hat 1953 vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsmitteleinschränkung zurückgegriffen, die 1932 durch Notverordnung eingeführt worden war. Er hat wie in der Regelung von 1932 den Ausschluß der Revision davon abhängig gemacht, daß Berufung "eingelegt" worden ist. Diese Formulierung in der Notverordnung wurde allgemein so verstanden, daß eine Revision des Angeklagten auch dann ausgeschlossen sein sollte, wenn die von ihm eingelegte Berufung ohne Sachentscheidung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden war (vgl. Schwarz, StPO 7. Aufl., § 329 Anm, 1 B; Koffka/Schäfer, Die Vorschriften über Strafrechtspflege in der VO vom 14. Juni 1932, S. 44, 69). Da der Gesetzgeber 1953 bei der Einfügung des § 55 Abs. 2 Satz 1 in das JGG bewußt auf die Regelung der Notverordnung von 1932 zurückgegriffen hat, ist davon auszugehen, daß er sie auch so einführen wollte, wie sie in der Praxis gehandhabt worden war, eine Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO also für den Rechtsmittelverbrauch ausreichen sollte.
b)
Das trifft auch für die Rechtsmitteleinschränkung bei Heranwachsenden im Fall des § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG zu. Diese Vorschrift unterwirft die Heranwachsenden, auf die Jugendstrafrecht angewendet worden ist, denselben Rechtsmitteleinschränkungen wie Jugendliche. Es entspricht vor allem dem Grundsatz des Jugendgerichtsgesetzes, daß es zur Erzielung bestmöglicher erzieherischer Wirkungen (Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl., § 55 Rdn. 31) bei Sanktionen des Jugendstrafrechts notwendig ist, das Verfahren zu beschleunigen. Die Anordnung solcher Sanktionen gegen einen Heranwachsenden ist demgemäß nur dann sinnvoll, wenn auch sein Verfahren entsprechend beschleunigt wird.
Verhängt - wie im vorliegenden Fall - ein Jugendschöffengericht gegen einen Heranwachsenden eine Jugendstrafe, entspricht es danach Sinn und Zweck des auf Verfahrensbeschleunigung im Interesse der Wirksamkeit der auf Erziehung ausgerichteten Sanktionen des JGG, daß die Anwendung von Jugendstrafrecht im Sinne des § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG auch dazu führt, daß der Heranwachsende hinsichtlich seiner Rechtsmittelmöglichkeiten wie ein Jugendlicher behandelt wird. Eine Berufungsverwerfung gemäß § 329 Abs. 1 StPO muß deshalb in solchen Fällen aus denselben Gründen wie bei einem Jugendlichen zum Ausschluß der Revision führen.
c)
Die vom Oberlandesgericht Celle (JR 1980, 37, 38) insoweit geltend gemachten Bedenken einer Verkürzung rechtsstaatlicher Sicherungen vermögen nicht zu überzeugen. Einem Jugendlichen sowie einem ihm gleichgestellten Heranwachsenden eröffnet § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG den Zugang zu einer erneuten Sachprüfung in der Berufungsinstanz. Wie bei dem Anspruch auf rechtliches Gehör kommt es jedoch dabei nur darauf an, daß die Gelegenheit zur Ausübung des Rechts geboten wird. Es ist nicht erforderlich, daß die angebotene Möglichkeit auch tatsächlich genutzt wird (vgl. Kleinknecht, StPO 35. Aufl., Einleitung Rdn. 31; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., Einleitung Kapitel 13 Rdn. 85). Da § 329 Abs. 1 StPO nur dann eingreift, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung über seine Berufung "nicht genügend entschuldigt" ausbleibt, ist klargestellt, daß es nur dann nicht zu einer erneuten Sachprüfung kommen soll, wenn der Angeklagte die Möglichkeit dazu schuldhaft nicht nutzt. Rechtsstaatliche Grundsätze werden durch diese Regelung nicht in Frage gestellt. Der Heranwachsende, der - bewußt oder aus Nachlässigkeit - die Berufungshauptverhandlung versäumt, verhindert vielmehr selbst eine wiederholte Sachprüfung (Brunner JR 1980, 39, 40; vgl. auch BGHSt 27, 236, 239).
Soweit den Heranwachsenden kein Verschulden an der Versäumung der Hauptverhandlung trifft, bieten die erweiterten Möglichkeiten zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 i.Verb.m. § 329 Abs. 3 StPO (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 329 Rdn. 115 f) ausreichende rechtsstaatliche Garantien (vgl. auch Brunner in JR 1980, 39, 40). Daß bei Wiedereinsetzungsanträgen im Rahmen des § 329 Abs. 3 StPO Einschränkungen hinsichtlich solcher Umstände gemacht werden, die das Berufungsgericht bereits als unzureichende Entschuldigung gewürdigt hat (vgl. Gollwitzer a.a.O. § 329 Rdn. 118), kann nicht dazu führen, die Revision entgegen der klaren gesetzlichen Regelung des § 55 JGG doch zuzulassen. Zum einen können solche Umstände im Zusammenhang mit neuen Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages herangezogen werden (vgl. Gollwitzer a.a.O.; Brunner in JR 1980, 39, 40), zum anderen weist das vorlegende Oberlandesgericht zu Recht darauf hin, daß es in Fällen eines Ausschlusses der Revision gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG näher liegt, eine Erweiterung der Uberprüfungsmöglichkeiten von Entschuldigungsgründen im Wiedereinsetzungsverfahren zu erörtern als allgemein die Revision zuzulassen. Die Gefahr, daß im Wiedereinsetzungsverfahren und im Revisionsverfahren von verschiedenen Gerichten dasselbe geprüft wird (OLG Düsseldorf in NJW 1962, 2022), besteht insoweit jedenfalls nicht.
d)
Letztlich entspricht es heutigen rechtspolitischen Vorstellungen, nicht mehr Rechtsmittelmöglichkeiten zu eröffnen als aus rechtsstaatlichen Gründen unbedingt geboten ist. Bestehende gesetzliche Rechtsmitteleinschränkungen sollten deshalb nicht ohne zwingende Gründe durch die Rechtsprechung beseitigt werden (vgl. Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl., § 55 Rdn. 1 u. 2).
4.
Die Rechtsfrage ist somit, wie aus der Beschlußformel ersichtlich, zu beantworten.
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke