Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1981, Az.: I ZR 70/79
Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Frachtgutes; Befugnis zur Geltendmachung der Empfängerrechte durch den geschädigten Dritten, für den der frachtbriefmäßige Empfänger als Empfangsspediteur oder Hausspediteur tätig geworden ist; Anwendung der Grundsätze zur gewillkürten Prozessstandschaft; Geltendmachung des verfügungsberechtigten Empfängers der Rechte aus dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung des Gutes im eigenen Namen; Vorliegen eines Verpackungsmangels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 70/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 28.02.1979
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- Art. 13 CMR
- Art. 17 CMR
Fundstellen
- MDR 1982, 114 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2640 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Eingetragene Firma L. S. A. T.,
vertreten durch den Geschäftsführer Johann C., E. Straße 57-61, A./Griechenland.
Prozessgegner
G., Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand Dr. Gerhard L., V. Straße 4-14, K.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Prozeßführungsbefugnis zur Geltendmachung der Empfängerrechte aus eines CMR-Frachtgeschäft durch einen geschädigten Dritten, für den der frachtbriefmäßige Empfänger als Empfangs- oder Hausspediteur tätig geworden ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdrann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 28. Februar 1979 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der Firma K. AG in B. die griechische Beklagte als Frachtführer aus einem internationalen Landtransportgeschäft auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Firma K. AG hatte bei der Firma C. S.A. in A. 1.510 Damenröcke bestellt. Ende April 1975 beauftragte die Firma C. die Beklagte mit dem Transport der Ware. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Frachtführer oder als Spediteur tätig geworden ist. Die Röcke wurden mit weiteren Textilwaren der Firma C., die für andere Empfänger in Deutschland bestimmt waren, mit einem Lkw zunächst nach München und von dort zur Firma K. & N. in H. transportiert. Von H. wurden sie im selben Lkw nach B. zur Firma K. AG weitertransportiert.
Für die Röcke war ein CMR-Frachtbrief vom 26. April 1975 (Anlage D) ausgestellt worden, in dem die Firma K. & N. in H. als Empfänger angegeben war, während sich die Beklagte selbst als Frachtführer bezeichnete. Das Spediteurunternehmen K. & N. war von der Firma K. AG benannt und auf ihre Anweisung eingeschaltet und in den Frachtbrief aufgenommen worden.
Das Frachtgut wurde am 7. Mai 1975 bei der Firma K. AG in Bielefeld gegen Zahlung der Fracht abgeliefert. Es handelte sich um 1.454 Röcke, die sich in einem durch Auspuffgase stark verschmutzten Zustand befanden. Feststellungen hinsichtlich der Fehlmenge und der Verschmutzung wurden gleich nach der Ankunft des Frachtgutes auf der Ausfertigung des Frachtbriefes (Anlage D) und der Frachtkarte vermerkt und vom Fahrer des Lkw abgezeichnet. Die Firma K. AG reklamierte die Schäden mit Schreiben vom 9. Mai 1975 bei der Beklagten. Die Beklagte reagierte darauf nicht.
Die Klägerin als Transportversicherer der Firma K. AG zahlte dieser auf den entstandenen Schaden einen Betrag von 32.727,50 DM aus. Sie erzielte aus der Verwertung der ihr überlassenen verschmutzten Röcke einen Erlös von 5.068,85 DM.
Mit der Klage macht die Klägerin einen Anspruch aus übergegangenem Recht im Rahmen der Höchstgrenze nach Art. 23 Abs. 3 CMR in Höhe von 19.652,34 DM geltend. Sie hat vorgetragen: Das Frachtgeschäft beziehe sich auf den gesamten Transportweg von A. nach B. Es seien 1.510 Röcke zum Versand gekommen. Empfänger des Frachtgutes sei die Firma K. AG, Frachtführer die Beklagte gewesen. Die Beklagte habe sich der Firma L. Ltd. allenfalls als Unterfrachtführer bedient.
Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, daß nur die abgelieferten 1.454 Röcke in A. eingeladen worden seien. Empfänger der Sendung sei nicht die Firma K. AG, sondern die Firma K. & N. in H. gewesen. Der CMR-Transport sei deshalb auch in Hannover beendet gewesen. Die Firma K. & N. habe das Frachtgut vorbehaltlos angenommen und den Weitertransport der Röcke nach B. im Lkw der Firma L. Ltd. selbständig veranlaßt. Weiter hat die Beklagte vorgetragen, nur als Spediteur tätig gewesen zu sein. Frachtführer sei die Firma L. Ltd. gewesen. Eine Haftung für die eingetretenen Schilden entfalle darüber hinaus auch deshalb, weil die Röcke nicht gehörig verpackt gewesen seien. Die Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, daß der erzielte Verwertungserlös auf den Höchstbetrag nach Art. 23 Abs. 3 CNR anzurechnen sei. Schließlich hat sie sich auf eine Verjährung der Ansprüche berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 728,83 DM (Verlust von 56 Röcken) abgewiesen und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aufgrund der Art. 13 und 17 CMR wegen Beschädigung des Frachtgutes zugebilligt. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin habe die Sachbefugnis hinsichtlich der Empfängerrechte erlangt. Zwar sei nicht die Firma K. AG, von der sie ihre Rechte über § 67 VVG herleite, Empfänger des Frachtgutes im frachtrechtlichen Sinne geworden, sondern die Firma K. & N. Die Firma K. AG sei aber gleichwohl befugt, die Empfängerrechte im eigenen Namen geltend zu machen, da insoweit nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht von einer stillschweigend erteilten Ermächtigung der Firma K. & N. auszugehen sei. Da die Firma K. & N. als Spediteur zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung der Firma K. AG tätig geworden sei, habe sie mit den in ihrer Hand begründeten Empfängeransprüchen nur eine formale Rechtsposition erworben. Die tatsächlich Betroffene sei die Firma K. AG, da der Schaden bei ihr eingetreten sei. Die Klägerin selbst habe die Sachbefugnis, die Empfängerrechte im eigenen Namen geltend zu machen, zwar nicht durch Übergang nach § 67 VVG erworben. Es sei jedoch davon auszugehen, daß die Ermächtigung der Firma K. & N. zugunsten der Firma K. AG sich von vorneherein auch auf den üblicherweise von dieser eingeschalteten Transportversicherer erstrecken sollte. Das Berufungsgericht hat weiter die Ansicht vertreten, daß die Beklagte als Frachtführer im Sinne der Vorschriften der CMR anzusehen sei. Zumindest müsse sie sich als Frachtführer behandeln lassen, da sie einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt habe, indem sie sich im Frachtbrief selbst so bezeichnet und dies auch später nicht richtiggestellt habe, als die Firma K. AG mit Schreiben vom 9. Mai 1975 Ersatzansprüche angemeldet habe. Das Berufungsgericht hat näher ausgeführt, daß nach seiner Ansicht auch der Empfänger berechtigt sei, Ansprüche wegen Beschädigung des Frachtgutes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 CMR zu verfolgen. Daß die Schäden erst in B. und nicht - wie in Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbe. 2 CMR vorgesehen - schon bei der Ablieferung am Empfangsort in H. festgestellt und reklamiert worden seien, stehe einer Geltendmachung nicht entgegen. Auch auf einen Verpackungsmangel könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Die Auffassung der Beklagten, der Höchstbetrag sei um den Verwertungserlös zu kürzen, sei fehlerhaft. Schließlich greife auch die Verjährungseinrede nicht durch, da die Verjährung durch die Reklamation der Firma K. AG vom 9. Mai 1975 gehemmt worden sei.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß nicht die Firma K. AG in B. sondern die Firma K. & N. in H. vorliegend als Empfänger des Frachtgutes anzusehen ist, wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. Die weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegender Ausführungen lassen insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen.
2.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei zur Geltendmachung der Empfängerrechte und damit auch des Ersatzanspruchs nach Art. 13 und 17 CMR befugt.
Das Berufungsgericht hat zu Recht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur gewillkürten Prozeßstandschaft angewendet. Die gewillkürte Prozeßstandschaft setzt nach dem hier maßgebenden deutschen Prozeßrecht voraus, daß der Kläger ermächtigt ist, den einem Dritten zustehenden Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, und daß er hieran ein eigenes rechtliches Interesse hat (BGHZ 25, 250, 259 f; BGH NJW 1979, 924, 925). Das eigene Interesse der Firma K. AG hat das Berufungsgericht zutreffend darin gesehen, daß sie die eigentlich Geschädigte sei. Sie hat das für sie bestimmte Frachtgut angenommen, und es trotz der Beschädigung nicht wieder an die Firma C. S.A. in A. zurückgehen lassen. Für die Behauptung der Revision, daß nur die Firma C. geschädigt sei, ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Die Erwägung, daß die Firma C. auch nach dem Übergang der frachtrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Empfänger grundsätzlich anspruchsberechtigt geblieben ist (vgl. BGH NJW 1974, 1614 f), ändert daran nichts. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler eine Ermächtigung der Firma K. & N. zur Prozeßführung durch die Firma H. AG angenommen. Sie brauchte nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden, sondern konnte stillschweigend erteilt werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht aus den zwischen den Beteiligten des Frachtgeschäfts bestehenden Beziehungen und den besonderen Umständen des Einzelfalls entnommen, daß die Firma K. & N. mit einer Prozeßführung durch die Firma K. AG ersichtlich einverstanden ist. Die Firma K. & N. war von der Firma K. AG als Empfangs- oder Hausspediteur benannt und auf ihre Anweisung als Empfänger im Frachtbrief aufgenommen worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war sie zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung der Firma K. AG tätig geworden. Die Firma K. & N. hatte kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Frachtgut und sich selbst als Empfangsspediteur der Firma K. AG gesehen. Dies zeigt sich darin, daß sie die Sendung mit dem an sich für sie als frachtbriefmäßigen Empfänger bestimmten Frachtbrief an die Firma K. AG von H. nach B. weitergeleitet und es zudem auch der Firma K. AG überlassen hat, das Frachtgut gemeinsam mit dem Frachtführer zu überprüfen (vgl. Art, 30 CMR). Vor allem diese Umstände sprechen dafür, daß sie stillschweigend mit einer Geltendmachung der Empfängerrechte durch die Firma K. AG einverstanden war. Damit ist zumindest die Firma K. AG hinsichtlich der aufgetretenen Schäden am Frachtgut als zur Prozeßführung ermächtigt anzusehen.
Es ist aber auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, die Ermächtigung erstrecke sich auch auf die Klägerin als den von der Firma K. AG eingeschalteten Transportversicherer. Denn die Möglichkeit der Schadensregulierung durch einen Versicherer liegt unter den vorliegenden besonderen Umständen so nahe, daß es - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - hier schon besonderer Anhaltspunkte für die Annahme bedurft hätte, die Firma K. & N. sei mit einer Geltendmachung der Ersatzansprüche durch einen Versicherer nicht einverstanden. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht festgestellt worden.
3.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der verfügungsberechtigte Empfänger auch die Rechte aus dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung des Gutes im eigenen Manen gegen den Frachtführer geltend Bachen kann. Der Senat hat diese Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, inzwischen durch Urteil von 6. Juli 1979 (BGHZ 75, 92 ff) im Sinne der Erwägungen des Berufungsgerichts entschieden. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung, die sich vor allen auf den Wortlaut und den Zusammenhang der Einzelvorschriften der CMR stützt, fast.
4.
Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Frachtführer und damit Schuldner des Anspruchs nach Art. 17 Abs. 1 CMR ist, wird von der Beklagten mit der Revision nicht mehr angegriffen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen insoweit einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.
Schließlich ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Schäden in ihren maßgeblichen Ausmaß auf der Strecke des CMR-Transportes von A. nach H. Angetreten seien.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend aufgeklärt und vor allen die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen (§§ 144, 286 ZPO), greift nicht durch. Da die Verschmutzung der Röcke unstreitig während des Transportes durch Auspuffgase verursacht worden ist, konnte das Berufungsgericht daraus Mangels entgegenstehender Feststellungen rechtsfehlerfrei aus eigener Sachkunde schließen, daß der Schaden nicht erst auf der kurzen Anschlußtransportstrecke von H. nach B., sondern auf dem sehr viel weiteren Transportweg von A. nach H. eingetreten ist. Von der Revision werden keine Tatsachen vorgebracht, die für eine gegenteilige Annahme sprechen könnten. Inwieweit durch die Teilentladung des Lkw's in M. "andere Verhältnisse für eine Verschmutzung" geschaffen worden sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die Annahme des Berufungsgerichts wird demgegenüber zusätzlich durch den von ihm in Bezug genommenen Schadensbericht des Havariekommissariats R. vom 11. Mai 1975 gestützt. Aus ihm ist zu entnehmen, daß Schäden der vorliegenden Art auch an anderen Frachtgütern des Sammeltransportes an den vor H. liegenden Bestimmungsorten festgestellt und reklamiert worden sind.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß die Art der Verpackung der Röcke in nach unten offenen Plastikbeuteln nicht dem Versender bzw. der Klägerin anzulasten ist. Denn das - infolge eines Defektes ermöglichte - Eindringen von Auspuffgasen in das Wageninnere ist - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - ein Vorgang, mit dem der Versender des Frachtgutes nicht zu rechnen braucht, so daß insoweit auch keine besonderen Vorkehrungen von seiner Seite erforderlich sind.
5.
Auch die Angriffe der Revision gegen die Schadenshöhe sind erfolglos. Des Berufungsgericht hat den Schaden zutreffend berechnet, indem es von des ursprünglichen Gesamtwert der 1.454 Röcke den Verwertungserlös der beschädigten Ware von 5.068,85 DM abgesetzt und der Klägerin von dem danach verbleibenden Schadensbetrag den sich nach Art. 23 Abs. 3 CMR ergebenden Höchstbetrag zugesprochen hat. Die gegenteilige Auffassung der Revision, daß der Verwertungserlös vom Höchstbetrag abzusetzen sei, findet in dem Bestimmungen der CMR keine Stütze.
Soweit sich die Revision erstmals in der mündlichen Verhandlung pauschal gegen die Berechnung des Höchstbetrages von 18.923,51 DM wendet, hat sie damit ebenfalls keinen Erfolg. Da die Berechnung zwischen den Parteien in den Vorinstanzen unstreitig war und deshalb insoweit keine näheren Feststellungen getroffen worden sind, hätte die Revision konkrete Angriffe vorbringen müssen. Daran fehlt es.
6.
Letztlich greift auch die Einrede der Verjährung nicht durch. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Verjährung nach Art. 32 Abs. 2 CMR durch die mit Schreiben vom 9. Mai 1975 erfolgte Reklamation der Firma K. AG gehemmt worden ist. Die Firma K. AG war - wie die obigen Ausführungen unter II 2 ergeben - zur Geltendmachung der Empfängerrechte und damit auch zur Reklamation ermächtigt.
III.
Die Revision der Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff
Herr Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zülch befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschrift verhindert. v. Gamm
Piper
Erdmann