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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1981, Az.: IVb ZB 813/80

Anspruch auf Versorgungsausgleich; Unzulässigkeit einer missbräuchlichen Rechtsausübung; Grobe Unbilligkeit bei schweren Schicksalsschlägen; Erwerbsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1981
Aktenzeichen
IVb ZB 813/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 13498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 08.07.1980
LG Worms

Prozessführer

Rechtsanwalt Wilfried Theodor Emil S., S. straße 9, M.,

Prozessgegner

Diplom-Volkswirtin Wilhelmine Elisabeth S. geb. W., F.-E.-Straße 64, W.,

Sonstige Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße 2, Berlin-Wilmersdorf, Vers.Nr. 56 ... W. und 56 ... S.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Bei Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse im Sinne der Härteregelung ist auch die Krankheit eines Ehegatten zu beachten, die sich auf dessen Erwerbstätigkeit auswirkt.

  2. b)

    Zur Anwendung der Härteregelung.

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
am 29. April 1981
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juli 1980 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.746,96 DM.

Gründe

1

I.

Die am 8. September 1958 geschlossene Ehe der Parteien, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind, ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Oktober 1977 rechtskräftig geschieden worden. Die Scheidungsklage des Ehemannes war der Ehefrau am 6. Juni 1974 zugestellt worden.

2

Der am 12. Mai 1931 geborene Ehemann ist Rechtsanwalt. Als die Parteien heirateten, war er Gerichtsreferendar. Nachdem er im Februar 1961 die Zweite Juristische Staatsprüfung abgelegt und zunächst als Assessor bei Rechtsanwälten gearbeitet hatte, ist er seit dem 1. Januar 1962 selbständig. Durch Nachversicherung für seine Referendarzeit hat er Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von monatlich 67,70 DM erworben, davon 48,40 DM in der Ehezeit. Weitere Versorgungsanwartschaften hat er in der Ehezeit nicht erlangt.

3

Die am 11. September 1922 geborene Ehefrau, die Volkswirtschaft studiert und dieses Studium mit dem Diplom abgeschlossen hat, hat nicht in diesem Beruf, sondern - vor und während der Ehe - als kaufmännische und Verwaltungsangestellte gearbeitet. Von Krankheitszeiten abgesehen, hat sie bis zum 31. März 1974 regelmäßig Beiträge zur Sozialversicherung geleistet und dadurch Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 544 DM erworben, davon 285,60 DM in der Ehezeit. Außerdem hat sie in der Ehezeit eine - noch verfallbare - Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung in Höhe von monatlich 53,96 DM erworben.

4

Die Ehe der Parteien war die dritte Ehe der Ehefrau. Aus ihrer ersten, im Jahre 1943 geschlossenen Ehe hat sie einen - längst volljährigen und selbständigen - Sohn. Im Jahre 1954 hat sie nichtehelich eine Tochter geboren. Im Jahre 1970 hatte die Ehefrau, die damals die Bücherstube der Deutschen Buchgemeinschaft in Worms leitete, einen gesundheitlichen Zusammenbruch; etwa seit dieser Zeit bis zum 31. März 1972 war sie nur mit Unterbrechungen, seitdem nicht mehr berufstätig. Sie leidet an einer fortschreitenden Erkrankung in Form einer schweren Neurose auf der Grundlage einer konstitutionellen Psychasthenie und ist endgültig erwerbsunfähig.

5

Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts bezieht die Ehefrau seit dem 1. Januar 1980 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 734,50 DM. Der Ehemann zahlt ihr monatlich 900 DM Unterhalt.

6

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ehemann mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er seinen Antrag weiter verfolgt, den Versorgungsausgleich durchzuführen.

7

II.

Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

8

1.

Nach § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Das Oberlandesgericht hat diese Vorschrift als "Ausprägung des ... Grundsatzes von Treu und Glauben in seiner Anwendung auf das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs" verstanden, wobei von den zu § 242 BGB entwickelten Regeln, die unter Beachtung der familienrechtlichen Besonderheiten herangezogen werden könnten, vor allem das Verbot der "mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des Gesetzes unzulässigen (mißbräuchlichen) Rechtsausübung" in Erwägung zu ziehen sei. Aus dem Begriff "grobe Unbilligkeit" folge, daß die Ausgleichspflicht nicht bei jeder Verletzung des mit der Einführung des Versorgungsausgleichs verfolgten Zweckes entfallen oder herabgesetzt werden solle, sondern nur bei groben Verstößen, bei denen die Rechtsausübung "nach den Umständen des Einzelfalles dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde". Zu den "beiderseitigen Verhältnissen", die nach dem Gesetz zu berücksichtigen seien, zählten auch Vorgänge, die - wie schwere Schicksalsschläge - von außen auf die Ehe einwirkten oder die ihre Ursache in der Person eines der Ehegatten hätten, wie schwere Krankheit oder Siechtum.

9

Solche Umstände hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall in der durch die fortschreitende und nicht mehr heilbare Krankheit bedingten Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau erblickt, deretwegen sie auf ihre Rente und Unterhaltsleistungen des Ehemannes angewiesen sei. Demgegenüber sei der Ehemann, der acht Jahre jünger sei als sie und seit der Heirat der Parteien einen guten wirtschaftlichen Aufstieg habe verzeichnen können, in seinem derzeitigen Alter durchaus noch in der Lage, sich eine zusätzliche ausreichende Altersversorgung zu verschaffen. Wie sich aus dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien ergebe, seien seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse als durchaus geordnet zu bezeichnen. Daher sei die Ehefrau auf die Rentenleistungen ungleich stärker angewiesen als er auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

10

2.

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung und den Angriffen der weiteren Beschwerde stand.

11

a)

Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts ist - soweit für die hier zu treffende Entscheidung von Belang - nicht zu beanstanden. An sich zutreffend weist die weitere Beschwerde darauf hin, daß § 1587 c Nr. 1 BGB strengere Maßstäbe setzt, als sie bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB anzulegen sind. Das hat das Oberlandesgericht jedoch nicht verkannt, sondern ausdrücklich auf die besonderen Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit hingewiesen.

12

Bei Berücksichtigung der "beiderseitigen Verhältnisse" im Sinne der Härteregelung ist auch die Krankheit eines Ehegatten zu beachten, die sich auf dessen Erwerbsfähigkeit auswirkt (ebenso MünchKomm/Maier Rdn. 11; Palandt/Diederichsen BGB 40. Aufl. Anm. 2; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch Rdn. 9; alle zu § 1587 c BGB).

13

Ob und inwieweit nach § 1587 c Nr. 1 BGB Umstände berücksichtigt werden können, die nach dem Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) oder gar erst nach der Scheidung eingetreten sind, kann im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde auf sich beruhen. Denn die Krankheit der Ehefrau ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts spätestens im Jahre 1972 aufgetreten, also in der Ehezeit. Ob sie schon in dieser Zeit zur dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat, ist allerdings nicht festgestellt, ist für die Entscheidung aber auch nicht erheblich. Wie die festgestellte Tatsache zeigt, daß die Ehefrau infolge ihrer fortschreitenden Erkrankung im Jahre 1972, also in der Ehezeit, ihre Arbeitsstelle als Leiterin der Bücherstube der Deutschen Buchgemeinschaft hat aufgeben müssen, hat die Krankheit sie schon damals an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Falls sie erst später, nach Ende der Ehezeit oder gar nach der Scheidung, endgültig erwerbsunfähig geworden sein sollte, wäre dies nur der Endpunkt einer Entwicklung, die bereits in der Ehezeit zutage getreten und die als solche zu den "beiderseitigen Verhältnissen" im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB zu rechnen ist.

14

b)

Die Würdigung, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs angesichts der festgestellten Umstände im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB "grob unbillig" wäre, ist weitgehend Sache des Tatrichters (vgl. BGHZ 74, 38, 84) und im Verfahren der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachprüfbar. Auch insoweit sind gegen die angefochtene Entscheidung keine rechtlichen Bedenken zu erheben, die ihren Bestand in Frage stellen könnten.

15

aa)

Ohne Erfolg versucht die weitere Beschwerde aufzuzeigen, daß das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung von unzureichenden tatsächlichen Grundlagen ausgegangen sei.

16

Der angefochtene Beschluß stellt fest, daß die Ehefrau, von Krankheitszeiten abgesehen, bis zum 31. März 1974 regelmäßig Beiträge zur Sozialversicherung geleistet hat. Soweit es sich dabei um Pflichtbeiträge gehandelt hat, kann die weitere Beschwerde aus diesen Beitragsleistungen von vornherein nichts zu ihren Gunsten herleiten, zumal nicht geltend gemacht wird, der Ehemann sei mit der (versicherungspflichtigen) Berufstätigkeit der Ehefrau nicht einverstanden gewesen, und auch nicht in Abrede gestellt wird, daß sie mit ihren Erwerbseinkünften zum Familienunterhalt beigetragen hat. Soweit die Ehefrau freiwillig Versicherungsbeiträge geleistet hat, die - was allerdings nicht festgestellt ist - mangels eigener Einkünfte aus dem Einkommen des Ehemannes aufgebracht worden sind, ist dies ersichtlich im beiderseitigen Einvernehmen geschehen; Gegenteiliges ist nicht einmal behauptet. Zudem lag ihre Altersversorgung im Interesse auch des Ehemannes, der seiner Ehefrau unterhaltspflichtig werden konnte, soweit sie sich im Alter oder im Krankheitsfall nicht selbst zu unterhalten vermochte.

17

Soweit die weitere Beschwerde geltend machen will, der Ehemann habe auf den Aufbau einer eigenen Altersversorgung verzichtet, um der Ehefrau die Beitragszahlungen zu ihrer Sozialversicherung zu ermöglichen, fehlt es für eine solche - den Umständen nach nicht eben naheliegende - Fallgestaltung an tatsächlichen Feststellungen. Die weitere Beschwerde rügt auch nicht, daß das Oberlandesgericht entsprechende Behauptungen und Beweisantritte des Ehemannes übergangen habe. Dasselbe gilt für den Vortrag der weiteren Beschwerde, der Ehemann, der seit dem Jahre 1966 den Lebensunterhalt und die Ausbildung der Tochter der Ehefrau bestritten habe, habe damit Beträge, die seiner Altersversorgung hätten dienen können, zur Erfüllung von Unterhaltspflichten der Ehefrau verwendet.

18

Die von der weiteren Beschwerde als übergangen gerügte Behauptung des Ehemannes, die Ehefrau habe die Nachzahlung von Beiträgen zu seiner Altersversorgung verhindert, hat diese im Beschwerderechtszug bestritten (Schriftsatz vom 4. März 1980 S. 6), ohne daß der angefochtene Beschluß hierzu Feststellungen enthält. Die weitere Beschwerde rügt nicht, daß das Oberlandesgericht über die Behauptung des Ehemannes Beweis nicht erhoben habe. Daher kann auf sich beruhen, ob die Frage der groben Unbilligkeit anders zu beurteilen wäre, wenn die Behauptung zuträfe.

19

Mit der unstreitigen Tatsache, daß die Tochter der Ehefrau seit 1966 im Haushalt der Parteien gelebt hat, hat das Oberlandesgericht sich in dem angefochtenen Beschluß nicht auseinandergesetzt. Auch dies vermag die tatsächlichen Grundlagen seiner Würdigung indessen nicht zu erschüttern. Denn die genannte Tatsache läßt als solche noch keinen Rückschluß darauf zu, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs hier unbillig ist oder nicht. Dazu müßte vielmehr Näheres darüber feststehen, wie es zu der Aufnahme der Tochter in den Haushalt der Parteien gekommen ist, wer die damit verbundenen finanziellen Belastungen getragen hat und wie sich die Unterhaltung der Tochter auf die Lebensführung und insbesondere die Versorgungsplanung der Parteien ausgewirkt hat. Hierzu enthält der angefochtene Beschluß jedoch keine tatsächlichen Feststellungen, ohne daß die weitere Beschwerde insoweit Verfahrensrügen erhoben hätte. Insbesondere ist nichts darüber festgestellt, ob und inwieweit der Vater des Kindes damals für dieses Unterhalt gezahlt hat und die Ehefrau selbst aus ihren Einkünften für dessen Barbedarf aufgekommen ist. Dasselbe gilt für die Frage, wie die weitere Ausbildung der Tochter finanziert worden ist. Ohne solche Feststellungen brauchte das Oberlandesgericht nicht in Erwägung zu ziehen, daß die Aufnahme der Tochter in den Haushalt der Parteien zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der groben Unbilligkeit führen könne.

20

bb)

Auf der hiernach gegebenen tatsächlichen Grundlage ist die Würdigung des angefochtenen Beschlusses aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts erhält die Ehefrau seit dem 1. Januar 1980 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 734,50 DM. Selbst wenn seither etwa eingetretene Rentenerhöhungen berücksichtigt werden, reicht diese Rente bei weitem nicht aus, ihren den Lebensverhältnissen der Parteien entsprechenden Unterhaltsbedarf zu decken. Dabei braucht ein krankheitsbedingter Mehrbedarf nicht einmal in Betracht gezogen zu werden. Schon hiernach ist die Auffassung des Oberlandesgerichts gerechtfertigt, daß die Ehefrau - neben Unterhaltsansprüchen gegen den Ehemann - auf die Rente angewiesen ist. Allerdings würde dies für sie allein nicht ausreichen, eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB zu begründen. Das Oberlandesgericht hat aber unangegriffen festgestellt, daß der Ehemann als Rechtsanwalt in der Lage ist, sich eine zusätzliche ausreichende Altersversorgung zu verschaffen, und hat hieraus den zutreffenden Schluß gezogen, daß die Ehefrau auf ihre Rente ungleich stärker angewiesen ist als er auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Das Verhältnis der beiderseitigen Belange wird dadurch geprägt, daß die Ehefrau zur Deckung ihres Lebensbedarfs Unterhaltsleistungen des Ehemannes benötigt, soweit ihre Rente nicht ausreicht. Mindert sich diese durch einen zu seinen Gunsten durchzuführenden Versorgungsausgleich, so muß dies zu zusätzlichen Unterhaltsforderungen gegen ihn führen. Diese Wechselbeziehung schließt auf seiner Seite ein Interesse an der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht aus, verringert aber dessen Gewicht. Angesichts seiner vom Oberlandesgericht als geordnet bezeichneten Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestände die wirtschaftliche Auswirkung des Versorgungsausgleichs daher im vorliegenden Fall vorwiegend darin, die eigene Versorgungsgrundlage der Ehefrau zu schmälern und sie in weitere unterhaltsrechtliche Abhängigkeit von dem Ehemann geraten zu lassen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt für den Bereich des Zugewinnausgleichs BGH Urteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 161/71 - NJW 1973, 749, 750). Diese Folge konnte das Oberlandesgericht als grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB werten.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.746,96 DM.

Dr. Grell
Lohmann
Dr. Seidl
Blumenrohr
Krohn