Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.1981, Az.: VII ZB 10/81
Unterbrechung des Berufungsverfahrens durch den Tod des Prozessbevollmächtigten; Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts bei Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1981
- Aktenzeichen
- VII ZB 10/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 12415
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 09.02.1981
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist wird durch den Tod des Prozeßbevollmächtigten unterbrochen.
- 2.
Zur Frage der Aufnahme eines durch den Tod des Prozeßbevollmächtigten unterbrochenen Verfahrens.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt
sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Obenhaus
am 23. April 1981
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 1981 aufgehoben.
Gründe
Der Kläger hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts am 23. Dezember 1980 fristgerecht Berufung eingelegt. Am 12. Januar 1981 ist sein Prozeßbevollmächtigter verstorben. Der durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 29. Januar 1981 zum Abwickler bestellte Rechtsanwalt B. hat mit - am 9. Februar 1981 beim Berufungsgericht eingegangenen - Schriftsatz vom 5. Februar 1981 mitgeteilt, er vertrete den Kläger nicht mehr. Er hat zugleich die dem verstorbenen Prozeßbevollmächtigten überlassenen Gerichtsakten zurückgereicht.
Am selben Tage, an dem der Schriftsatz einging (9. Februar 1981), hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil er versäumt habe, sie rechtzeitig zu begründen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Durch den Tod des Prozeßbevollmächtigten ist das Berufungsverfahren unterbrochen worden. Damit war auch der Lauf der Berufungsbegründungsfrist unterbrochen. Erst mit einer Aufnahme des Verfahrens hätte sie von neuem zu laufen begonnen (§§ 244 Abs. 1, 249 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist aber bisher nicht aufgenommen worden.
Dazu hätte ein bestellter neuer Anwalt seine Bestellung dem Gericht anzeigen und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zustellen müssen (§§ 244 Abs. 1; 250 ZPO). Das ist bisher nicht geschehen. Der Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 5. Februar 1981 enthält eine solche Anzeige nicht. Dieser Schriftsatz konnte daher die Unterbrechung des Verfahrens nicht beenden (vgl. auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 39. Aufl., § 244 Anm. 2; Stephan in Zöller, ZPO, 12. Aufl., § 244 Anm. 3).
Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben.
Girisch
Meise
Recken
Obenhaus