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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1981, Az.: VI ZR 39/80

Entfernung der Lympfgefäße; Fehlerhafte Heilbehandlung; Schmerzensgeld; Fehldiagnose

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1981
Aktenzeichen
VI ZR 39/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DfS Nr. 1993/24

Redaktioneller Leitsatz

Bei der fehlerhaften Entfernung der Lymphgefäße bei einem 27 Jahre alten Mann anläßlich der Behandlung einer Hodgkinschen Krankheit mit irreparabler Durchtrennung des Nervus accessorius haben sich folgende Dauerfolgen eingestellt: Die Bewegung des rechten Armes ist eingeschränkt, er kann kaum bis zur Waagerechten gehoben werden; durch die hängende Schulter und des damit schiefen Oberkörpers wird die Wirbelsäule belastet. Es lag sowohl eine mangelnde ärztliche Aufklärung als auch eine Fehldiagnose anläßlich der Lymphgefäßentfernung vor. Aus diesen Gründen werden 10.000 DM Schmerzensgeld gewährt.