Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1981, Az.: IV b ZR 559/80
Anspruch auf Unterhaltszahlungen; Bestimmtheit des Klagebegehrens; Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen; Behandlung einer Ausbildungsvergütung als Arbeitseinkommen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1981
- Aktenzeichen
- IV b ZR 559/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 22136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 02.05.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1981, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2462-2464 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Margarete N.,
2. Ralf N., geb. am 26. November 1959,
3. Gabriele N., geb. am 31. Oktober 1966,
gesetzlich vertreten durch die Mutter, die Klägerin zu 1., alle wohnhaft M.straße 7, A.
Prozessgegner
Paul N., E. 9, A.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Mehrere Unterhaltsgläubiger können ihre gegen denselben Unterhaltsschuldner gerichteten Ansprüche nicht in einer Summe geltend machen.
- 2.)
Ausbildungsvergütung ist auf den Unterhaltsanspruch in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen. Allerdings sind berufsbedingte Aufwendungen und sonstiger Mehrbedarf, die sich grundsätzlich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls bemessen, vorweg abzuziehen.
In der Familiensache
hat der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1981
durch
die Richter Lohmann, Knüfer, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln - Senat für Familiensachen - vom 2. Mai 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 und der Beklagte waren verheiratet. Aus ihrer Ehe, die durch Urteil vom 24. Januar 1974 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden wurde, sind vier Kinder hervorgegangen: Bernhard (geb. am 10. Januar 1957), der Kläger zu 2 (geb. am 26. November 1959), Achim (geb. am 16. Oktober 1961) und die Klägerin zu 3 (geb. am 31. Oktober 1966). Die Kläger zu 2 und 3 leben bei der Mutter, die auch das staatliche Kindergeld für diese Kinder erhält. Die beiden anderen Kinder leben beim Vater, dem das Kindergeld für Achim ausgezahlt wird.
Die Klägerin zu 1 ist nicht erwerbstätig. Der Sohn Bernhard ist bei der Bundeswehr. Der Kläger zu 2 erlernt das Schreinerhandwerk und bezieht eine Ausbildungsvergütung, die monatlich bis August 1977 256 DM und seitdem 297 DM netto beträgt. Die Klägerin zu 3 und Achim gehen zur Schule. Der Beklagte ist Sozialarbeiter. Seine Nettobezüge betrugen 1976 1.859,05 DM, im Jahre 1977 1.928,61 DM und seit 1. Januar 1978 1.960,84 DM monatlich. Er ist wieder verheiratet. Seine Ehefrau ist Lehrerin.
Der Beklagte hat an die Kläger ursprünglich insgesamt 900 DM monatlichen Unterhalt entrichtet, diesen Betrag jedoch im August 1976 auf 600 DM ermäßigt. Darauf haben die Kläger den Beklagten auf Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 287 DM monatlich in Anspruch genommen. Das Familiengericht hat den Beklagten verurteilt, ab 1. August 1976 über den freiwillig geleisteten Unterhalt hinaus weitere 265,64 DM monatlich an die Kläger zu Händen der Klägerin zu 1 zu zahlen. Diesen Betrag hat das Berufungsgericht auf die Berufung des Beklagten für die Zeit von August bis Ende 1976 auf 150 DM, von Januar bis Ende Juli 1977 auf 180 DM und ab August 1977 auf 90 DM herabgesetzt. Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Kläger, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Die Kläger haben ihre Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten in einer Summe geltend gemacht, ohne diese aufzuteilen und anzugeben, welcher Betrag auf jeden von ihnen entfallen soll. Das widerspricht dem Erfordernis der Bestimmtheit der Klage nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die darin vorgeschriebene Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs gilt auch bei der gleichzeitigen Geltendmachung mehrerer selbständiger Ansprüche. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Rentenansprüche von Witwe und Kind des bei einem Unfall Getöteten nicht in einem einzigen Rentenanspruch zusammengefaßt werden können, sondern auf Witwe und Kind aufzuteilen sind (BGHZ 11, 181, 183 f.). Allerdings hat er den unterhaltsgeschädigten Familienangehörigen in einem derartigen Fall aus praktischen Gründen die Möglichkeit zugestanden, sich innerhalb des Gesamtschadensbetrages mit einer vom Antrag abweichenden Aufteilung auf die einzelnen Kläger einverstanden zu erklären, falls das Gericht in der Beurteilung der Bedürfnisse einzelner Kläger von deren im Antrag genannten Beträgen abweicht (vgl. BGH NJW 1972, 1716, 1717). Diese Möglichkeit mag auch in Unterhaltsstreitigkeiten gerechtfertigt erscheinen, in denen, wie hier, zusammenlebende Familienangehörige gleichzeitig ihre Unterhaltsansprüche gegen denselben Unterhaltspflichtigen geltend machen und der Anspruch jedes einzelnen nicht nur vom eigenen Bedarf, sondern auch von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und dem Vorhandensein der anderen Unterhaltsberechtigten bestimmt sein kann. Sie kann jedoch nicht dazu führen, daß die Unterhaltsgläubiger sich von vornherein auf die Geltendmachung einer einheitlichen Summe beschränken und die Aufteilung dem Gericht überlassen dürfen. Ebenso wie es bei Ansprüchen, die richterlicher Schätzung unterliegen, aus Gründen der Bestimmtheit des Klageantrages mindestens einer Angabe der Größenordnung des Anspruchs oder der zu seiner Fixierung nötigen tatsächlichen Grundlagen bedarf (BGHZ 45, 91, 93), ist es auch bei der hier gegebenen Häufung mehrerer Unterhaltsansprüche notwendig, daß die Berechtigten die vorgestellte Höhe ihrer Ansprüche bezeichnen, die Klageforderung entsprechend aufgliedern und allenfalls daneben sich mit einer anderen Aufteilung im Rahmen des Gesamtbetrages einverstanden erklären. Diese Anforderungen sind kein bloßer Formalismus. Vielmehr dienen sie einmal der Verwirklichung des zivilprozessualen Grundsatzes, daß keinem (der) Kläger mehr als der von ihm begehrte Betrag zugesprochen werden darf. Zum anderen tragen sie dem Umstand Rechnung, daß bei unterlassener Aufgliederung der Ansprüche der Umfang der Rechtskraft häufig unklar bleibt oder überhaupt nicht zu ermitteln ist (vgl. Pagendarm, Anm. zu BGH LM ZPO § 253 Nr. 9 m.N.). Daher hätten im vorliegenden Fall die Vorinstanzen den Unterhalt der Kläger nicht in einem Gesamtbetrag zusprechen dürfen (vgl. Brühl/Göppinger/Mutschier, Unterhaltsrecht 3. Aufl. 2. Teil Rdn. 1434, 1436, ferner 1190).
Fehlt die notwendige Bestimmtheit des Klagebegehrens, so mangelt es an einer echten Prozeßvoraussetzung. Derartige Mängel beziehen sich auf die unverrückbaren Grundlagen des Verfahrens überhaupt und machen das Verfahren als Ganzes unzulässig. Sie sind deshalb in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 11, 181, 184). Allerdings ist die Klage deshalb nicht schlechthin abweisungsreif, weil die Kläger die fehlende Aufgliederung nachholen können (BGH aaO). Hierzu werden sie im Zuge der anderweiten Verhandlung vor dem Berufungsgericht, an das die Sache auch wegen materieller Mängel des Urteils zurückverwiesen werden muß, Gelegenheit haben.
Urteilsaufhebung und Zurückverweisung haben im Hinblick auf den Verfahrensmangel in vollem Umfang zu erfolgen. Daß sich der Revisionsantrag der Kläger nur auf einen Teil des Berufungsurteils beschränkt, steht einer solchen Entscheidung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist es bei derartigen behebbaren Verfahrensmängeln auch auf Teilanfechtung zulässig, das ganze von dem Mangel betroffene Urteil aufzuheben, um den Prozeß "in die richtige Lage zu bringen". Allerdings darf das Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung zurückverwiesen wird, in der von ihm zu treffenden sachlichen Entscheidung nicht zuungunsten der Partei, die das Berufungsurteil allein angefochten hat, von seiner früheren Entscheidung abweichen (RGZ 58, 248, 256; RG JW 1916, 496, 498; RG LZ 1926, 331, 334; BGH NJW 1961, 1813, 1814; vgl. auch Blomeyer, Zivilprozeßrecht § 99 II 3 = S. 531). Damit ist im vorliegenden Fall sichergestellt, daß den Klägern bei einer neuen Sachentscheidung zusammen nicht weniger zugesprochen werden darf als im angefochtenen Urteil.
II.
1.
Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs für die Kläger zu 2 und 3 hat das Berufungsgericht jeweils die Hälfte des staatlichen Kindergeldes bedarfsmindernd berücksichtigt, das die Klägerin zu 1 für diese Kinder ausgezahlt bekommt.
a)
Das unterliegt an sich keinen rechtlichen Bedenken, weil das Kindergeld in einem Fall wie hier, in dem das Kind von einem Elternteil betreut wird und von dem anderen Elternteil den Barunterhalt bekommt, grundsätzlich beiden Eltern je zur Hälfte zusteht und davon ausgegangen werden kann, daß die Mutter zum Zwecke des Kindergeldausgleichs zwischen den Eltern die dem Vater zustehende Hälfte zu dessen Gunsten unmittelbar dem Kind zukommen läßt und dadurch dessen Unterhaltsbedarf mindert (vgl. BGHZ 70, 151, 153 f.; Urteil des Senats vom 8. Oktober 1980 - IV b ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26). Zu beanstanden ist indessen, daß bei dieser Anrechnung auf den Unterhalt der Klägerin zu 3 die Hälfte des Drittkindergeldes von 120 DM bzw. (ab 1. Januar 1978) 150 DM angesetzt worden ist. Beziehen Eltern für mehrere Kinder Kindergeld, so ist als auf die einzelnen Kinder entfallend nicht der Betrag anzusehen, der staatlicherseits für das jeweilige Kind ausgezahlt wird. Vielmehr ist nach § 12 Abs. 4 BKGG die Summe aller Kindergeldbeträge gleichmäßig auf die Kinder zu verteilen. Davon ist auch bei der hier in Frage stehenden Anrechnung des Kindergeldes im Rahmen der Unterhaltsbemessung auszugehen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Klägerin zu 1 und der Beklagte über die Aufteilung des Kindergeldes auf die einzelnen Kinder eine - im Rahmen des Ausgleichs der Kindergeldbezüge zwischen den Eltern an sich mögliche - abweichende Regelung getroffen haben. Damit ergibt sich, daß die bei der Klägerin zu 3 als hälftiges Kindergeld angesetzten und bedarfsmindernd berücksichtigten Beträge zu hoch sind und dadurch ihr Unterhalt zu niedrig bemessen worden ist.
b)
Von dem vorstehend erörterten Fehler ist an sich auch die Unterhaltsbemessung für den Kläger zu 2 beeinträchtigt. Indessen wirkt er sich hier nicht zu Lasten des Revisionsführers aus, da das Berufungsgericht bei ihm das Erstkindergeld in Höhe von 50 DM zugrundegelegt und deshalb mit der Hälfte dieses Betrages zu wenig auf den Unterhaltsanspruch angerechnet hat.
2.
a)
Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, daß das Berufungsgericht die Ausbildungsvergütung, die der Kläger zu 2 im Rahmen seiner Schreinerlehre erhält, bedarfsmindernd berücksichtigt hat. Der Bundesgerichtshof hat bereits für den Unterhaltsschadensanspruch eines Lehrlings entschieden, daß die von diesem bezogene Lehrlingsbeihilfe als Arbeitsertrag anzusehen und je nach Bedarfsfall und Höhe zumindest teilweise anzurechnen ist (BGH NJW 1972, 1716, 1719). Hiervon ist auch bei der Berücksichtigung derartiger Bezüge im Rahmen des Unterhaltsrechts auszugehen.
Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind im Unterhaltsrecht, auch im Verhältnis zwischen Verwandten (§ 1602 Abs. 1 BGB), bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zur Feststellung des Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden (vgl. zuletzt das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 21. Januar 1981 - IV b ZR 548/80 - m.w.N.). Die gleiche umfassende Berücksichtigung etwaiger Einkünfte ist grundsätzlich auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung seiner Bedürftigkeit geboten (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1980 - IV b ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771, 772). Da der Kläger zu 2 bis zum 26. November 1977 noch minderjährig war, steht ihm zwar für diesen Zeitraum der verstärkte Unterhaltsanspruch minderjähriger unverheirateter Kinder zu. Soweit es die Frage der Bedürftigkeit betrifft, ergibt sich daraus jedoch lediglich die Besonderheit, daß das Kind nicht den Stamm seines Vermögens zum Unterhalt verwenden muß (§ 1602 Abs. 2 BGB). Der Ertrag seiner Arbeit mindert seine Bedürftigkeit dagegen ebenso wie bei einem erwachsenen Unterhaltsberechtigten. Als ein derartiges Arbeitseinkommen ist auch die Ausbildungsvergütung (Lehrlingsvergütung) anzusehen. Wenn sie auch von dem Umfang und dem Wert der Arbeit weitgehend unabhängig ist, so kann ihr doch angesichts der heute üblichen Höhe sowie im Hinblick darauf, daß sie mit der Dauer der Ausbildung ansteigt, nicht der Charakter eines Entgelts für geleistete Arbeit abgesprochen werden, der die Behandlung als Arbeitseinkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne rechtfertigt (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 1978, 822; OLG München DAVorm 1979, 588; OLG Bremen FamRZ 1979, 539 (L); Brühl/Göppinger/Mutschler, a.a.O. 1. Teil Rdn. 531; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl. Rdn. 234; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Aufl. Rdn. 62; Rassow FamRZ 1980, 541). Das führt dazu, daß die Ausbildungsvergütung grundsätzlich voll bedarfsmindernd anzurechnen ist. Allerdings sind dabei vorweg die berufsbedingten Aufwendungen sowie auch die Kosten eines etwaigen sonstigen, im Verhältnis zu gleichaltrigen Schülern gegebenen erhöhten Bedarfs abzuziehen. Diese Abzüge können jedoch nicht, wie es vertreten wird (vgl. Köhler, a.a.O. Rdn. 48 N. 54 - anders allerdings Rdn. 62 - sowie die Nachweise bei Brühl/Göppinger/Mutschier, a.a.O. N. 19 und bei Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, a.a.O. N. 68), pauschal mit der Hälfte der Vergütung angenommen werden; vielmehr sind sie grundsätzlich den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles entsprechend vom Gericht festzustellen. Dabei können ihm jedoch Richtsätze, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen, als Anhalt dienen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen.
Diesen Erfordernissen werden die Ausführungen des Berufungsgerichts, das den Mehrbedarf des Klägers zu 2 mit 120 DM monatlich angenommen hat, gerecht. Vor allem trifft es entgegen der Ansicht der Revision nicht zu, daß das Berufungsgericht dabei die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht berücksichtigt hätte. So hat das Gericht dem Kläger zu 2 im Berufungsverfahren eigens aufgegeben, seine aus der Lehrlingsvergütung aufzubringenden besonderen Auslagen darzulegen und die von ihm daraufhin angeführten Kosten von 135,80 DM für eine einmalige überbetriebliche Unterweisung und 67,50 DM für einen Zeichenkurs bei der Ermittlung des angegebenen Betrages ausdrücklich gewürdigt.
b)
Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Ausbildungsvergütung in Höhe des 120 DM übersteigenden Betrages die Bedürftigkeit des Klägers zu 2 mindert. Fehlerhaft war es indessen, daß es dieses Einkommen allein auf den Teil des Unterhalts angerechnet hat, für den der Beklagte haftet, und die daneben bestehende Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 außer Betracht gelassen hat. Wie der Senat mit Urteil vom 17. September 1980 (IV b ZR 552/80 - FamRZ 1980, 1109, 1111) entschieden hat, muß das Einkommen des Kindes beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Haftungsanteile zugute kommen. Kommen die Eltern, wie hier, in der Weise für den Unterhalt des Kindes auf, daß der Vater den Barunterhalt und die Mutter den Naturalunterhalt leistet, so ist entsprechend der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB davon auszugehen, daß das Kindeseinkommen die Eltern zu gleichen Teilen entlastet und damit nur zur Hälfte auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen ist. Das hat auch im vorliegenden Fall jedenfalls für den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Klägers zu 2 zu gelten (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Da die Mutter dem Kläger zu 2 auch seit jenem Zeitpunkt weiterhin Naturalleistungen erbringt, muß ihr die Ausbildungsvergütung des Klägers zu 2 jedoch auch weiterhin zu einem Teil zugute kommen. Daß die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB den Unterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder betrifft, schließt nicht aus, im Einzelfall auch in den ersten Jahren nach dem Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes jedenfalls bei Verhältnissen, wie sie hier gegeben sind, weiterhin von der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und der Betreuungsleistungen auszugehen, etwa wenn und solange sich der Barbedarf gegenüber den üblichen Werten für minderjährige Kinder nicht wesentlich erhöht. Letztlich ist diese Beurteilung jedoch Sache des Tatrichters. Deshalb ist es auch hier die Aufgabe des Berufungsgerichts zu bestimmen, zu welchem Teil die Ausbildungsvergütung des Klägers zu 2 nach dessen Volljährigkeit der Mutter zugute kommen muß und in welcher Höhe sie auf den Barunterhaltsanspruch gegen den Beklagten anzurechnen ist.
3.
a)
Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht angenommen, daß es dieser trotz Kinderbetreuung möglich und zumutbar sei, stundenweise im Rahmen der Alten- oder Familienpflege erwerbstätig zu sein. Das dadurch erzielbare Einkommen hat es mit 200 DM netto im Monat angenommen und bedarfsmindernd berücksichtigt. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die beiden bei der Klägerin zu 1 lebenden Kinder sind im Jahre 1976 10 und 17 Jahre alt geworden. Im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung betrug ihr Alter 11 1/2 und 18 1/2 Jahre. Daß das Berufungsgericht in der Betreuung von Kindern diesen Alters kein Hindernis für eine stundenweise Beschäftigung der Klägerin zu 1 im Bereich der Alten- und Familienpflege gesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht ebenso in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. November 1980 - IV b ZR 549/80 - FamRZ 1981, 17 m.w.N.) wie die Ansicht, daß sich auch daraus keine Gründe für die Unzumutbarkeit der angesonnenen Erwerbstätigkeit ergeben, daß sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1 nach früherem Recht bestimmt (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG). Die Ansicht der Revision, daß es der Klägerin zu 1 freigestanden habe, von jeder Erwerbstätigkeit abzusehen und sich, wie in einer fortbestehenden Ehe, nur der Betreuung der Kinder zu widmen, kann nicht geteilt werden. Bei dem Alter der Kinder, deren Betreuung die Klägerin zu 1 nicht mehr voll in Anspruch nimmt, ist es auch auf der Grundlage der früheren Vorschriften über den Geschiedenenunterhalt nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter die Zumutbarkeit einer derartigen, nicht einmal den Umfang einer Halbtagstätigkeit erreichenden Teilzeitbeschäftigung bejaht hat (vgl. BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40, 42 m.w.N.), zumal er den Unterhalt der Klägerin zu 1 im Hinblick auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beklagten nach den Grundsätzen des § 59 EheG bemessen hat.
Schließlich wird die Erwerbspflicht der Klägerin zu 1 entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch die Regelungen der §§ 1360 Satz 2, 1606 Abs. 3 BGB in Frage gestellt. Daß die Klägerin zu 1 im Verhältnis zu den von ihr betreuten Kindern keine Verpflichtung zum Barunterhalt und damit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit trifft (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1980 - IV b ZR 519/80 - FamRZ 1980, 994), führt nicht dazu, daß sie auch hinsichtlich ihres eigenen Unterhaltsanspruchs gegen den Beklagten von jeder Verpflichtung freigestellt wäre, einen Teil ihres Unterhaltsbedarfs durch die Aufnahme einer an sich zumutbaren Erwerbstätigkeit selbst zu decken.
b)
Zur Berechnung des Unterhaltsbetrages für die Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht von dem Nettoeinkommen des Beklagten neben dessen Aufwendungen für Fahrtkosten zunächst die Unterhaltsbeträge für die Kläger zu 2 und 3 sowie den beim Beklagten lebenden Sohn Achim abgezogen und die Differenz zwischen dem danach verbleibenden Einkommen des Beklagten und dem angenommenen Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1 in Höhe von 5/13 der Klägerin zu 1 als Unterhalt zugestanden.
Diese Berechnung kann für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 2 nicht bestehen bleiben. Von diesem Zeitpunkt an geht die Klägerin zu 1 als geschiedener, unterhaltsberechtigter Ehegatte nach § 1609 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Kläger zu 2 vor. Auch nach § 59 Abs. 1 Satz 2 EheG waren dessen Bedürfnisse fortan nicht mehr bei der Berechnung des Unterhalts der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt auch für die Rangordnung zwischen der Klägerin zu 1 und dem inzwischen gleichfalls volljährig gewordenen Sohn Achim.
Knüfer
Seidl
Blumenröhr
Krohn