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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1981, Az.: II ZR 252/79

Auslegung einer Versorgungszusage; Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung; Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen ; Versagung des Insolvenzschutzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1981
Aktenzeichen
II ZR 252/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 31.10.1979
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • GmbHR 1981, 241-242 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 997-998 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2059-2060 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Z. GmbH, Nahrungsmittelfabriken, K. Straße 149-167, D.
vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Günther Z., ebenda

Prozessgegner

Hausfrau Lieselotte Z., A. Straße 64, D.

Amtlicher Leitsatz

Die Grundsätze, die der Senat zur Insolvenzsicherung von Versorgungsansprüchen bei eigener Unternehmensbeteiligung aufgestellt hat, gelten sinngemäß auch für die Anpassung einer Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente nach § 16 BetrAVG. Das bedeutet, daß eine regelmäßige dreijährige Überprüfung nur für den Teil einer Versorgungsrente infrage kommt, der auf einen Zeitraum entfällt, in dem der Berechtigte in einer Arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnlichen Stellung tätig gewesen ist. Jedoch kann es billigem Ermessen entsprechen, bei völligem Überwiegen der in solcher Eigenschaft geleisteten Dienste oder umgekehrt die ganze Rente entweder ausschließlich nach § 16 BetrAVG anzupassen oder sie allein nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gemäß § 242 BGB an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzugleichen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dem Feststellungsantrag stattgegeben hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der am 12. Juni 1966 verstorbene Ehemann der Klägerin, der Kaufmann Bernhard Z., war mindestens seit 1956 Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten. Am 1. Dezember 1956 erteilte ihm die Beklagte eine Versorgungszusage, nach der er im Falle seines Ausscheidens nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres oder bei Berufsunfähigkeit ein monatliches Ruhegeld von DM 3.200 erhalten sollte. Für den Fall seines Todes war seiner überlebenden Ehefrau, der Klägerin, eine Hinterbliebenenrente von 50 % des Rentenanspruchs, also DM 1.600, ausgesetzt. Anpassungsregelungen im Hinblick auf steigende Lebenshaltungskosten enthält die Vereinbarung nicht.

2

Nach dem Tode ihres Ehemannes erhielt die Klägerin zunächst - wie vereinbart - monatlich DM 1.600. Nach längeren Verhandlungen im Jahre 1975 zahlte die Beklagte sodann ab 1. Juli 1975 DM 2.000, schließlich ab 1. Oktober 1975 DM 2.400; weitere Erhöhungen lehnte sie ab.

3

Die Klägerin hat mit der Klage eine weitergehende Anhebung ihrer Rente auf DM 3.120 ab 1. Januar 1975 und auf DM 3.276 ab 1. Januar 1978 verlangt und dazu die Meinung vertreten, die Rente müsse gemäß § 16 BetrAVG ab dem 1. Januar 1975 in dem Maße angepaßt werden, in dem sich die Lebenshaltungskosten seit der Zeit der Erteilung der Versorgungszusage erhöht hätten. Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Juli 1977 hat die Klägerin unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen eine Nachforderung geltend gemacht und im übrigen die Feststellung beantragt, daß ihre Rente gemäß § 16 BetrAVG alle drei Jahre anzupassen sei, erstmalig wieder zum 1. Januar 1978.

4

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Die Klägerin hat nur wegen der Abweisung ihres Feststellungsantrages Berufung eingelegt. Dieser hat das Oberlandesgericht stattgegeben.

5

Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziel der völligen Klageabweisung.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, da weitere Feststellungen zu treffen sind.

8

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte gemäß § 16 BetrAVG für verpflichtet, die zuletzt im Jahre 1975 erhöhte Hinterbliebenenrente der Klägerin alle drei Jahre, beginnend mit dem 1. Januar 1978, daraufhin zu überprüfen, ob eine Anpassung der monatlichen Zahlungen erfolgen müsse. Der Ehemann der Klägerin habe nämlich zu den in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erwähnten Personen gehört. Dafür reiche aus, daß - entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift - einer Person, die nicht Arbeitnehmer sei, "Leistungen der ... Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt" worden seien. Das komme der Klägerin nach § 328 BGB zugute. Die Ausschließung von unternehmerisch tätigen Rentenberechtigten aus dem geschützten Personenkreis sei nicht zulässig, weil der Gesetzestext eindeutig und einer einschränkenden Auslegung nicht fähig sei. Diese Auffassung ist unzutreffend.

9

II.

Wie der Senat in seiner nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung zum persönlichen Geltungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG (Urt. v. 28. April 1980 = II ZR 254/78 - BGHZ 77, 94 [BGH 28.04.1980 - II ZR 254/78]) näher dargelegt hat, ist nach Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des Betriebsrentengesetzes eine einschränkende Auslegung der Vorschrift trotz ihrer weiten Fassung geboten. Nur solchen Personen, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist, sollten - dem Charakter des Gesetzes als eines Arbeitnehmerschutzgesetzes entsprechend - seine Schutzvorschriften zugute kommen. Daraus hat der Senat den allgemeinen Grundgedanken abgeleitet, daß Unternehmer diesen Schutz nicht genießen sollen. Als solche sind Versorgungsberechtigte zu betrachten, deren Ansprüche auf Dienstleistungen beruhen, die sie bei natürlicher Betrachtung für das eigene Unternehmen, sei es auch gegenüber einem formalrechtlich selbständigen Unternehmensträger, erbracht haben. Dies trifft auf Personen zu, die sowohl vermögens- als auch einflußmäßig mit dem Unternehmen, für das sie arbeiten, so sehr verbunden sind, daß sie es als ihr eigenes betrachten können und deshalb dem Inhaber eines Einzelunternehmens gleichzusetzen sind. Dazu gehört bei Kapitalgesellschaften neben dem Alleininhaber auch der Mehrheitsgesellschafter. Denn auch bei ihm liegt eine Unternehmerstellung vor, die auf einer hohen Kapitalbeteiligung in Verbindung mit einer entsprechenden Leitungsmacht beruht und die formale Einkleidung seiner Tätigkeiten in einen Dienstvertrag eindeutig überwiegt. Etwaige Versorgungsbezüge erscheinen hier wirtschaftlich als Unternehmerlohn; ihre Gleichstellung mit den gesetzlich nicht gesicherten Entnahmen des Einzelkaufmanns ist daher rechtlich geboten.

10

Bei den Hinterbliebenen eines Versorgungsberechtigten kommt es - entgegen der Auffassung der Klägerin - grundsätzlich nicht auf deren Stellung zum Unternehmen an, sondern auf die Beziehungen dessen, von dem sie ihre Ansprüche ableiten. Wie schon § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erkennen läßt, stellt das Gesetz bei der Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen auf die Personen ab, denen Versorgungsleistungen aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind, nicht also auf die persönlichen Umstände weiterer Bezugsberechtigter.

11

Für den vorliegenden Fall folgt hieraus:

12

1.

Nach dem bisherigen Sachvortrag war der Ehemann der Klägerin sowohl im Jahre 1956, als er die Versorgungszusage erhielt, als auch noch bis zu seinem Tode im Jahre 1966 Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beklagten. Daher muß ihm - und damit der Klägerin - jedenfalls für diese Zeit nach den dargelegten Grundsätzen der Schutz des Betriebsrentengesetzes versagt werden.

13

2.

Aus dem Sachverhalt ist nicht eindeutig erkennbar, ob der Ehemann der Klägerin auch vor 1956 stets Mehrheitsgesellschafter gewesen ist. Daher läßt sich nicht ausschließen, daß er früher für die Beklagte tätig gewesen ist, ohne daß er als Unternehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes zu gelten hätte. In diesem Falle käme die Anwendung des Gesetzes für den in Arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnlicher Stellung erdienten Teil des Rentenanspruchs in Betracht.

14

Zur Frage, ob einem geschäftsführenden Gesellschafter wegen seiner Unternehmereigenschaft der Insolvenzschutz gemäß § 7 BetrAVG zu versagen ist, hat der Senat bereits entschieden, daß es grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Versorgungszusage, sondern darauf ankommt, inwieweit das Ruhegeld durch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer und inwieweit es durch eine solche als Unternehmer verdient worden ist (BGHZ 77, 233). Der insolvenzgesicherte Rentenanteil ergibt sich daher aus einer Gegenüberstellung des Zeitraumes vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles mit der Summe der Zeiten, in denen der Versorgungsberechtigte als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Eigenschaft tätig gewesen ist.

15

Entsprechendes gilt wegen der gleichen Interessenlage auch für die Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG. Die Vorschrift ist daher für den in der geschützten Stellung erdienten Teil der Betriebsrente anzuwenden, so daß im Falle der Klägerin wenigstens für einen gegebenenfalls noch näher zu bestimmenden Anteil ihrer Rente eine regelmäßige Anpassung in Betracht kommen kann.

16

3.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß der Schutz des Gesetzes nur für solche Zeiten zu gewähren sei, die von einer Versorgungszusage "begleitet" werden; das wäre im Falle der Klägerin also erst ab 1956. Wie schon die Präambel der Vereinbarung vom 1. Dezember 1956 erkennen läßt, ist das Ruhegeld in Anerkennung der Verdienste um das Unternehmen und in der Erwartung künftiger Mitarbeit zugesprochen worden. Es stellt daher, verbreiteter Übung entsprechend, eine Gegenleistung der Beklagten auch für vor 1956 liegende Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin dar. Dies ist bei der Anwendung des Gesetzes zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 73, 233, 249) [BGH 21.12.1978 - III ZR 45/77].

17

4.

Sollte der Ehemann der Klägerin einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit für die Beklagte in einer unter § 17 Abs. 1 BetrAVG fallenden Arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnlichen Stellung erbracht haben, so käme eine unterschiedliche Anpassung der von der Klägerin geforderten Hinterbliebenenrente infrage: Derjenige Betrag, der bei zeitanteiliger Berechnung analog § 2 BetrAVG auf die in solcher Eigenschaft geleisteten Dienste entfiele, wäre nach § 16 BetrAVG alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen, wogegen der Rest jeweils erst nach Überschreiten der vom Senat aufgestellten Stillhaltegrenze, also in der Regel nach einer Teuerung von mehr als 33 1/3 % (Urt. v. 4. 11. 76 - II ZR 148/75, WM 1977, 53), gemäß § 242 in Verbindung mit § 315 BGB an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzugleichen wäre. Dies wird bei Einzelverträgen, um die es hier allein geht, für den Pensionsschuldner im allgemeinen keine unzumutbare Erschwernis bedeuten. Immerhin kann es unter Umständen mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sein, der in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu dem damit erreichten Ergebnis stünde. So kann es dort, wo in der Gesamtrente nur ein geringfügiger "Unternehmeranteil" enthalten ist, im Interesse beider Teile vertretbar sein und deshalb billigem Ermessen entsprechen, die ganze Rente einheitlich der regelmäßigen Überprüfung nach § 16 BetrAVG zu unterziehen. Umgekehrt kann es in einem Falle, in dem der als Unternehmer verdiente Rentenanteil völlig überwiegt, für den Berechtigten unter den gegebenen Umständen tragbar und er deshalb nach Treu und Glauben gehalten sein, mit seinem Anpassungsverlangen überhaupt zu warten, bis die Voraussetzungen hierfür auch nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Grundsätze ebenso wie die Regelung des § 16 BetrAVG letztlich auf dem Gedanken des § 242 BGB beruhen, mag auch bei der letzteren Regelung der soziale Schutzzweck insofern noch stärker zum Ausdruck kommen, als die dreijährige Überprüfung Jedenfalls unter den gegenwärtigen Verhältnissen schon zu einem Zeitpunkt einsetzen wird, in dem die nach der Rechtsprechung hinzunehmende Opfergrenze noch bei weitem nicht erreicht ist.

18

5.

Nach alledem kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, wie lange und in welcher Eigenschaft der Ehemann der Klägerin vor 1956 für die Beklagte tätig und mit welchem Kapitalanteil er jeweils an ihr beteiligt gewesen ist. Hierzu haben die Parteien bisher nichts vorgetragen, so daß das Berufungsgericht auch keine entsprechenden Feststellungen hat treffen können, zumal es - vom seinem Standpunkt aus folgerichtig - darauf auch nicht anzukommen schien. Bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage wären die Parteien jedoch in der Lage gewesen, den erforderlichen Sachvortrag beizubringen, worauf sie das Berufungsgericht notfalls gemäß § 139 ZPO hätte hinweisen müssen. Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag bekommen.

Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh