Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1981, Az.: 1 StR 798/80
Verurteilung wegen Wertpapierfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie Untreue; Herstellung von Traveller-Schecks; Behandlung von Reisechecks wie Geld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 798/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 29.07.1980
Rechtsgrundlagen
- § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB
- § 151 Nr. 5 StGB
- § 152 StGB
Fundstellen
- BGHSt 30, 71 - 74
- JZ 1981, 549-550 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 595-596 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1567 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 477
- Stree, JR 81, 427
Verfahrensgegenstand
Wertpapierfälschung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Der für Geld anerkannte Begriff des Nachmachens gilt auch für die dem Geld gleichgestellten Reiseschecks: Die Imitation eines Originals wird nicht vorausgesetzt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. März 1981,
auf Grund der Verhandlung vom 24. März 1981,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Juli 1980 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Wertpapierfälschung in Tateinheit mit zwei Vergehen des Betrugs sowie wegen Untreue, Betrug und Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Tatgericht hat angeordnet, daß 50.000 "Traveller-Schecks", je im Nennwert von 100 US-Dollar, die im Auftrag des Angeklagten hergestellt worden sind, eingezogen werden.
Der Angeklagte rügt Verletzung des materiellen Rechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1.
Soweit das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch in den Fällen B II und B III der Urteilsgründe (Urkundenfälschung; Untreue und Betrug zum Nachteil der Firma Amann) gerichtet ist, ist es offensichtlich unbegründet.
2.
Das angefochtene Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es den Angeklagten wegen zwei Vergehen des Betrugs zum Nachteil der Firma O. verurteilt hat. Entgegen der Auffassung der Revision wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen. Sie ergeben den äußeren Tatbestand und stützen die Folgerung des Tatgerichts, daß der Angeklagte damit rechnete, er werde keine Geldmittel zur vertragsgemäßen Bezahlung der gesamten Druckkosten zur Verfügung haben, weil die zu erwartenden Einnahmen aus dem Nachlaß seiner Eltern bereits durch Vorschüsse in Höhe von 38.000 DM erheblich gemindert und die übrigen Einkünfte so "abgesackt" waren, daß der Angeklagte "zum Teil illiquid war und auch geringe Beträge nicht ohne weiteres bezahlen konnte" (UA S. 8, 9). Bedingter Schädigungsvorsatz des Angeklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß er die Traveller-Schecks sofort in Portugal vertreiben wollte und einen Millionenerlös zu erzielen gedachte. Bei dieser Erwartung handelte es sich lediglich um eine - auf ein groß angelegtes, den portugiesischen Devisengesetzen zuwiderlaufendes Betrugsmanöver gestützte - Hoffnung. Ihre von vielen Unwägbarkeiten abhängige Realisierung war völlig ungewiß (vgl. UA S. 71). Infolgedessen lag in ihr kein Umstand, der den Gegenleistungsanspruch der Firma Oldenbourg als in seiner Bonität unbeeinträchtigt erscheinen ließe. Daß diese Firma nur Zug-um-Zug zu leisten brauchte, spielt hier keine Rolle. Sie konnte mit den Traveller-Schecks und mit den Bonds-to-the-Bearer, die der Angeklagte in Auftrag gegeben hatt, nichts anfangen. Mit jeder Vermögenswerten Leistung, die sie zum Zwecke der Herstellung erbrachte, vergrößerte sich die tatbestandsmäßige Vermögensbeschädigung.
3.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Wertpapierfälschung nach §§ 146 Abs. 1 Nr. 1, 151 Nr. 5, 152 StGB hält ebenfalls der Nachprüfung stand.
a)
Die Traveller-Schecks, die der Angeklagte herstellen ließ, lauteten im Wertpapiervordruck auf eine bestimmte Geldsumme (100 US-Dollars) und waren durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert. Sie genügten infolgedessen den Voraussetzungen, unter welchen Reiseschecks dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 StGB gleichgestellt sind (§§ 151, 152 StGB).
Ob ein tatbestandsmäßiges Handeln entfallen wäre, wenn die Traveller-Schecks des Angeklagten diesen Voraussetzungen nicht genügt hätten (so anscheinend Blei, Strafrecht II 11. Aufl. § 84 V), ist eine Frage, die hier unerörtert bleiben kann.
b)
Bei diesen Traveller-Schecks handelte es sich um keine echten Wertpapiere, weil sie nicht von demjenigen stammten, der als Aussteller genannt war und von den Erwerbern dafür gehalten werden sollte. Die "W.-I. and A. Bank (Anguilla) Ltd.", wie der Aussteller bezeichnet war, war nur eine Scheingründung des Angeklagten, ohne Gründungskapital, ohne personelle und sachliche Ausstattung und ohne Banklizenz. Ihre Angabe als Aussteller verdeckte die wahre Sachlage: Urheber der in den Traveller-Schecks verkörperten gedanklichen Erklärung, Aussteller im Rechtssinne (vgl. dazu BGHSt 27, 255, 258), war der Angeklagte, der die Papiere in der Absicht persönlicher Bereicherung zur Geldschöpfung im großen gebrauchen wollte und der sich hinter dem Namen einer bloßen "Postfachbank" verbarg (UA S. 14), weil dieser Name nicht nur erforderlich war, um die Traveller-Schecks an den Mann zu bringen, sondern auch, um ihre Herstellung durch die Firma O. zu erreichen (UA S. 23). Daß diese Postfachbank auf Betreiben des Angeklagten durch Eintragung am 22. Mai 1979 Rechtsfähigkeit erlangte und der Angeklagte zeichnungsberechtigtes Organ war (UA S. 23, 37, 42, 63), ist ohne Bedeutung für die strafrechtliche Beurteilung. Mit dieser "Bank" konnte und wollte der Angeklagte nicht am Geschäftsverkehr teilnehmen (UA S. 13/14). Sie sollte ihm nur die Täuschung über die Identität des Ausstellers und wahren "Geschäftspartners" ermöglichen (vgl. UA S. 14, 47, 63/64).
c)
Die Traveller-Schecks des Angeklagten waren nachgemachte Wertpapiere, obgleich es für sie kein wirkliches Vorbild gab. Der für Geld anerkannte Begriff des Nachmachens gilt auch für die in § 151 Nr. 5 StGB genannte Wertpapierart.
aa)
Für Geld steht es nach der Rechtsprechung und der im Schrifttum ganz überwiegenden Meinung außer Frage, daß es für die Absicht, Falschstücke als echtes Geld erscheinen zu lassen, "ohne Belang ist, ob und wie die Geldähnlichkeit verwirklicht wird" (RGSt 58, 351, 352). Infolgedessen setzt diese Absicht nicht voraus, daß echtes Geld genau imitiert wird. Der Fälscher, der glaubt, er könne mit Falsifikaten, für die es überhaupt oder in einem wesentlichen Detail (z.B. in der Bezeichnung des Ausstellers oder in der Angabe des Nominalwerts) kein echtes Vorbild gibt, im gewöhnlichen Zahlungsverkehr den Arglosen täuschen, handelt nicht weniger gefährlich und strafwürdig als derjenige, der sich genau an ein Original hält, das sich, vom Staat ausgegeben, als Zahlungsmittel im Umlauf befindet. Ob der in seiner Zielsetzung für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs gefährliche Wille - sei es mit einem Phantasieprodukt, sei es mit einer Imitation - tatsächlich die zur Verwechslung ausreichende Geldähnlichkeit erreicht, ist eine ganz andere Frage. Von ihr hängt es zwar ab, ob die Geldfälschung vollendet wird. Für das Nachmachen und die auf Täuschung Argloser gerichtete Absicht ist sie jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung (RGSt 58, 351, 352; RG HRR 1933, 347; Blei, Strafrecht II 11. Aufl. § 84 II 1 und 2 a; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 146 Rdn. 3; Frank, StGB 18. Aufl. § 146 Anm. I 1; Herdegen in LK 10. Aufl. § 146 Rdn. 6; Lackner, StGB 13. Aufl. § 146 Anm. 3 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 146 Rdn. 5).
bb)
Mit der Begründung, daß der Begriff des Nachmachens, der Wille zur Nachahmung und die Absicht, Arglose zu täuschen, ein Original, das imitiert wird, nicht voraussetzen, daß es vielmehr genügt, wenn der Fälscher darauf ausgeht, ein Phantasieprodukt herzustellen, das einer im Wertpapierkatalog des § 151 StGB genannten Wertpapierart ähnlich und deshalb zur Verwechslung geeignet ist, ließe sich die Auffassung vertreten, daß für diese Wertpapierarten nichts anderes gelte wie für Geld. In Rechtsprechung (RG JW 1926, 169 Nr. 1) und Schrifttum (Blei a.a.O. § 84 V; Herdegen a.a.O. § 151 Rdn. 6; Stree a.a.O. § 151 Rdn. 9) wird auch so argumentiert. Der Wortlaut von § 151 Satz 1 StGB steht nicht entgegen. Daß die Vorschrift dem Geld nur Wertpapiere gleichstellt, "wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind", schränkt den Begriff des Nachmachens nicht ein, besagt nichts für den Willen zur Nachahmung und ist für die Absicht, Arglose zu täuschen, ohne Bedeutung. Die Worte, durch welche die Voraussetzungen der Gleichstellung bestimmter Wertpapiere mit Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 StGB umschrieben werden, zielen darauf ab, daß der erhöhte strafrechtliche Schutz nur Wertpapieren zugute kommt, die schon das Wirtschaftsleben in ihrer Erscheinung und Ausstattung gegen Fälschungen besonders schützt. Diese Umschreibung soll außerdem bewirken, daß der kriminelle Gehalt des Fälschungsakts oder seiner Vorbereitung (§ 149 StGB) mit der Geldfälschung (oder ihrer Vorbereitung) auf eine Stufe gestellt werden kann (Herdegen a.a.O. Rdn. 1). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 151 StGB gibt keinen Hinweis dafür, daß in der Gleichstellungsvoraussetzung die Meinung zum Ausdruck kommen sollte, "die Herstellung von Wertpapieren, die auf einen fingierten Aussteller lauten, sei lediglich unter dem Gesichtspunkt der Urkundenfälschung strafbar" (so Schafheutle auf der 12. Tagung der Länderkommission für die große Strafrechtsreform - Seite 69 der Niederschrift).
cc)
Aber es erübrigt sich, der Frage nachzugehen, ob der Strafschutz gegen Geldfälschungen uneingeschränkt für alle Wertpapierarten gilt, die § 151 StGB dem Geld gleichstellt. Es wäre denkbar, daß die nach wirtschaftlicher Bedeutung und Funktion unterschiedliche "Geldnähe" dieser Wertpapierarten Anlaß zu Unterscheidungen gibt. Hier ist lediglich die Rechtsfrage zu beantworten, ob Reiseschecks wie Geld, also in einem über den Bereich der Urkundenfälschung hinausgehenden Umfang geschützt werden sollen. Der Senat bejaht diese Frage. Reiseschecks sind "zu einem wichtigen Mittel der Erleichterung des internationalen Geldverkehrs geworden". Der große Umfang und die vielfältige Art ihrer Verwendung ergeben "die Möglichkeit großangelegter Fälschungen, die in den Auswirkungen Geldfälschungen vergleichbar sind" (BTDrucks. 7/550 S. 230). Diese Vergleichbarkeit ist der für eine teleologische Gesetzesauslegung wesentliche Gesichtspunkt. Er spricht entscheidend gegen eine Einschränkung des Strafschutzes in dem Falle, daß unechte Reiseschecks in der Absicht, Arglose zu täuschen, hergestellt werden, die (wie die Falsifikate des Angeklagten) zwar selbst durch Druck und Papierart besonders gesichert sind (vgl. 3. a), für die es aber kein echtes Vorbild gibt.
Auf Grund ihrer Ausstattung (vgl. UA S. 16/17) waren die Traveller-Schecks des Angeklagten zur Täuschung geeignet. Er hat eine vollendete Wertpapierfälschung begangen.
4.
Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet. Anlaß zur Erörterung gibt lediglich der Satz, zu Lasten des Angeklagten wirke es sich aus, "daß ihm seine berufliche Erfahrung und seine ehrenamtlichen Tätigkeiten, sei es als Schöffe, Handelsrichter oder Patron der Strafanstalten in Hamburg nicht als Hemmung bei seinen strafbaren Handlungen dienten" (UA S. 68). Es müßte wohl als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn diesem Satz zu entnehmen wäre, daß das Tatgericht die berufliche und soziale Stellung des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat, obwohl seine Straftaten in keiner inneren Beziehung zu seinem beruflichen und ehrenamtlichen Pflichtenkreis standen. Der Satz besagt aber lediglich, daß in Anbetracht der beruflichen und sozialen Stellung des Angeklagten der bei seinen Straftaten aufgewendete Wille besondere Hemmschwellen zu überwinden hatte und infolgedessen in seiner kriminellen Intensität als besonders stark erscheint. Diese mögliche Folgerung kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden (vgl. § 46 Abs. 2 StGB).
Herdegen
Ulsamer
Schikora
Foth