Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1981, Az.: I ZR 10/79
„Preisvergleich“
Wettbewerbswidrigkeit des Preisvergleichs einer Verbraucherzentrale; Durchführung und Veröffentlichung als Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs; Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts auf Verbraucherverbände; Irreführung durch Gleichsetzung nicht vergleichbarer Leistungen; Vergleichbarkeit einer auf Streckengeschäft ausgerichteten Firma mit Fachabteilungen von Kaufhäusern oder Verbrauchermärkten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 10/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12351
- Entscheidungsname
- Preisvergleich
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 30.11.1978
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1981, 992-993 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2304-2305 (Volltext mit amtl. LS) "Preisvergleich"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und wann ein Verbraucherverband bei Durchführung und Veröffentlichung eines Preisvergleichs zu Zwecken des Wettbewebs handelt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1981
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 30. November 1978 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die beklagte Verbraucherzentrale H... e.V. veröffentlichte 1977 in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher e.V. unter dem Titel "Wo ist was am billigsten?" einen Preisvergleich. Unter Nennung von Firma und Sitz des jeweiligen Anbieters wurden darin dessen Preise für bestimmt bezeichnete Handstaubsauger, Gefrierschränke, Geschirrspülautomaten, Radiorecorder, Farbfernsehgeräte und Kompaktkameras aufgeführt, für jedes Erzeugnis gesondert, und zwar beginnend mit dem jeweils billigsten Anbieter. In die Preisermittlung eingeschlossen waren 233 Elektro- und Haushaltswaren-Fachgeschäfte, 220 Radio-Phono-Fachgeschäfte, 147 Foto-Fachgeschäfte und Foto-Drogerien sowie Fachabteilungen der Kaufhäuser und Verbrauchermärkte, sämtlich in Hamburg. In zahlreichen Fällen erschien als der billigste Anbieter eine Firma "K..., M...-Straße ...".
Der klagende Verband des Rundfunk- und Fernsehfachhandels e.V. hat die Beklagte unter Berufung auf die §§ 1, 3, 13 UWG wegen der Verbreitung dieses Preisvergleichs auf Unterlassung in Anspruch genommen, soweit darin kein Hinweis darauf erfolge, daß die Firma K... ihre Waren Kaufinteressenten nicht vorführen und bei einem Kauf nicht sofort aufhändigen könne. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, nämlich um den Wettbewerb Dritter zu fördern. Dies könne nicht deshalb verneint werden, weil die Beklagte ein Verbraucherverband sei. Daß die Beklagte in ihre Preisvergleiche zielstrebig und bewußt Unternehmen aufnehme, für die niedrigste Angebotspreise genannt würden, gleichgültig, ob die Anbieter diese Waren vorrätig hätten oder nicht, geschehe in der Absicht, die übrigen Anbieter über den Preisvergleich zu zwingen, in die niedrigen Preise einzutreten. Die Beklagte habe den Preisvergleich veröffentlicht, um durch ihn in Hamburg Preispolitik zu treiben.
Wettbewerbswidrigen Charakter habe dieser Vergleich, weil in ihm das Angebot der Firma K... als von der Sache her gleichwertig neben das Angebot der Facheinzelhandelsgeschäfte und Fachabteilungen der Kauf- und Warenhäuser gestellt werde, obwohl eine Gleichwertigkeit in Wahrheit nicht bestehe. Jenes Unternehmen unterhalte kein Einzelhandelsfachgeschäft. Ihm stehe lediglich ein Verkaufsraum von etwa 10 - 30 qm zur Verfügung. Die von ihm gehandelten und im Preisvergleich aufgeführten Waren seien, bis auf unbedeutende Ausnahmen, im Verkaufsraum nicht ausgestellt. Sie könnten Interessenten weder vorgeführt noch bei Kaufabschlüssen sofort ausgehändigt werden. Die Kunden könnten die gewünschten Waren nur unter Angabe des Herstellers und der Typenbezeichnung bestellen; sonst müßten sie die Ware mit Hilfe von Prospekten, Preislisten o.ä. aussuchen, könnten sie aber erst zu einem späteren Zeitpunkt geliefert erhalten. Über ein eigenes Warenlager verfüge dieses Unternehmen nicht. Bei dieser Sachlage erbringe die Firma K... keine Leistung, die mit der des Fach- und sonstigen Einzelhandels in Hamburg verglichen werden könne. Die Gleichsetzung nicht vergleichbarer Leistungen in dem Preisvergleich der Beklagten sei deshalb irreführend.
Das Vorgehen der Beklagten verstoße auch gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Beklagte sei ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts, weil sie ihre Tätigkeit nicht auf die Information der Verbraucher beschränke, sondern zielstrebig in das Marktgeschehen eingreife, um sowohl die Nachfrageseite als auch die Angebotsseite intensiv mitzugestalten. Ein Preisvergleich, der auf die Preisbeeinflussung abziele, verstoße gegen § 25 Abs. 2 i.V.m. § 15 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, sogenannte "Preisvergleiche" zu veröffentlichen, in denen in Hamburger Einzelhandelsgeschäften und in den Fachabteilungen Hamburger Kaufhäuser und Verbrauchermärkte geforderte Preise für Fernseh-, Rundfunk- und Phonogeräte aufgeführt sind, wenn in den Preisvergleichen Angebote der Firma "K..., M... ...", ohne Hinweis darauf mitgeteilt werden, daß die Firma K... die Waren, für die die von ihr verlangten Preise in den "Preisvergleichen" enthalten sind, Kaufinteressenten nicht vorführen und bei einem Kauf nicht sofort aushändigen kann.
Die Beklagte hat bestritten in der Absicht gehandelt zu haben, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehöre es, Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Nur im Rahmen dieser Aufgabenstellung sei sie bei der Verbreitung des beanstandeten Preisvergleichs tätig geworden. Sie habe lediglich das Ziel verfolgt, durch einen neutralen Vergleich von Preisen mehr Markttransparenz für die Verbraucher zu schaffen.
Die Einbeziehung der Firma K... in dem Preisvergleich sei nicht zu beanstanden. Bei dieser Firma handele es sich um ein Fachgeschäft, das die gleiche Qualifikation wie die verglichenen anderen Firmen besitze. Das Unternehmen verfüge über einen Laden von ca. 200 qm mit fünf Schaufenstern sowie über 8 Angestellte und einen Lehrling. In dem Laden befänden sich Waren im Werte von ca. 40.000,-- DM im angrenzenden Lager im Werte von 300.000,-- DM. Eine Anzahl von Geräten sei zum Vorführen, Abhören und Sehen an ein Mischpult angeschlossen und daher für den Käufer unmittelbar erprobbar.
Im übrigen werde eine Vorführbarkeit der Geräte heutzutage nicht mehr erwartet. Der kritische Käufer gewichtiger Geräte vergewissere sich vielmehr vorher bei der Konkurrenz, durch Kataloge usw., was seinen Ansprüchen genüge, und frage dann gezielt in den Geschäften nach. Mithin komme es nicht in erster Linie auf die Vorführung, sondern auf die schnelle Lieferbarkeit an. Jedoch erwarteten die angesprochenen Verkehrskreise bei einem Kaufabschluß nicht, den fraglichen Artikel sofort mitnehmen zu können. Beim Elektrohandel sei es vielmehr üblich, die verkauften Gegenstände nach Vertragsschluß erst zu bestellen und später auszuliefern. Dies leiste auch die Firma K..., die alle von ihr angebotenen und verkauften Geräte in der Regel in ein bis zwei Tagen beschaffen und ausliefern könne, soweit sie sich nicht bevorratet habe.
Ein Kartellrechtsverstoß liege nicht vor. Sie sei als Verbraucherverband kein Unternehmen im Sinne des GWB. Sie beeinträchtige den Wettbewerb durch die Verbreitung des beanstandeten Preisvergleichs nicht. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, durch die Veröffentlichung des Preisvergleichs Käuferströme umzulenken. Deshalb habe sie auch nicht in den Markt eingegriffen, sondern es lediglich dem Verbraucher ermöglicht, die Vorteile des Wettbewerbs zu nutzen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt zur Klagabweisung aus, die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb seien nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe; zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche seiner Mitglieder auf Grund des allgemeinen Zivilrechts sei der Kläger nicht legitimiert. Verbraucherverbände wie die Beklagte handelten bei Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zur Förderung eines Geschäftszwecks. Voraussetzung sei allerdings, daß Neutralität gewahrt werde und der Preisvergleich von dem Bemühen um Richtigkeit getragen und aufgrund sachgerechter Ermittlungen durchgeführt worden sei. Diese für den Warentest aufgestellten Grundsätze hätten auch für den Preisvergleich Gültigkeit. Daß diese Anforderungen im Streitfall nicht beachtet worden seien, sei nicht ersichtlich. Daß hinter dem Preisvergleich die Firma K... gesteckt habe, habe der Kläger nicht behauptet, dafür fehle es auch an jeglichen Anhaltspunkten. Es sei nicht ersichtlich, daß der Beklagten daran gelegen gewesen sei, einem Unternehmen der Elektrobranche, das in der Art der Firma K... geführt werde, und dadurch gekennzeichnet sei, daß es durch eine Beschränkung der Vorratshaltung nicht in üblicher Weise wie Geschäfte der Elektrobranche ausgestattet sei, den Vorzug zu geben. Die Einbeziehung der Firma K... sei nicht sachwidrig gewesen. Diese Firma sei Anbieter der vom Preisvergleich erfaßten Geräte und betreibe das Ladengeschäft. Daß sie nach außen hin nicht den Eindruck eines in üblicher Weise eingerichteten Elektrofachgeschäfts erwecke, sei nicht entscheidend. Daß sie weitgehend das sog. Streckengeschäft betreibe, nämlich die Geräte vielfach erst bestellen müsse, wenn über sie ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, mache ihre Berücksichtigung ebenfalls nicht fehlerhaft. Auch die Elektrofachgeschäfte im herkömmlichen Sinne hätten nicht alle Geräte vorrätig und müßten sie zum Teil erst bestellen, wenn sie einen Kaufantrag angenommen hätten. Könne hinsichtlich der im Preisvergleich genannten Geräte nicht sichergestellt werden, daß diese bei den aufgeführten Unternehmen vorrätig seien, könne es nicht darauf ankommen, in welchem Umfang bei den einzelnen Unternehmen Waren vorrätig gehalten würden.
Auch das Fehlen des vom Kläger verlangten Hinweises, daß die Firma K... diese Waren nicht vorführen und bei einem Kauf nicht sofort aushändigen könne, mache den Preisvergleich nicht fehlerhaft. Hinzu komme, daß die Firma K... auch einige Geräte vorrätig halte, so daß ein solcher Hinweis nicht uneingeschränkt gebracht werden könne. Die Entscheidung, die mehr auf das sog. Streckengeschäft ausgerichtete Firma K... in den Preisvergleich aufzunehmen, mache den Vergleich trotz dieser Besonderheit der Firma K... nicht zu einer auf Förderung des Wettbewerbs dieses Unternehmens gerichteten Handlung.
Der Kläger könne sein Unterlassungsbegehren auch nicht auf § 35 i.V.m. §§ 25, 15 GWB stützen. Der Tatbestand des § 25 Abs. 2 GWB sei nicht gegeben, weil die Beklagte kein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sei. Durch die Veröffentlichung des Preisvergleichs habe die Beklagte den Hamburger Elektrofachhändlern auch keine Nachteile angedroht oder zugefügt, um sie zu einem gegen § 25 Abs. 1, 15 GWB verstoßenden Verhalten zu veranlassen. Es liege zwar nahe, daß die Hamburger Händler nach der Veröffentlichung des Preisvergleichs ihre Preise denen der Firma K... angepaßt hätten, weil dies aus wettbewerblichen Gründen geboten gewesen sein möge. Eine Anpassung aus solchen Gründen falle jedoch nicht unter die Vorschriften des GWB, weil darin nur ein Anpassen an die Marktlage liege.
Ob den Mitgliedern des Klägers wegen der Veröffentlichung des Preisvergleichs etwa aus dem Gesichtspunkt der §§ 823 Abs. 1 BGB, 824 BGB Ansprüche zuständen, sei nicht zu prüfen, da jedenfalls der Kläger solche Ansprüche nicht geltend machen könne.
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Kläger als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG Ansprüche auf Unterlassung hier nur unter den Voraussetzungen der §§ 1, 3 UWG zustehen können. Die Anwendung dieser Vorschriften setzt u.a. voraus, daß der auf Unterlassung in Anspruch Genommene zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht die Veröffentlichung des umstrittenen Preisvergleichs durch die Beklagte nicht als eine zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommene Handlung beurteilt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs anzunehmen, wenn in objektiver Hinsicht ein Tun vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil desjenigen einer anderen Person zu fördern und wenn zusätzlich in subjektiver Hinsicht die Absicht vorliegt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktritt (RG MuW 1927, 53, 55; MuW 1929, 121, 122; BGHZ 3, 270, 277 - Constanze _; BGHZ 19, 299, 303 - Kurverwaltung).
Daß ein Preisvergleich, wie ihn die Beklagte vorgenommen hat, in objektiver Hinsicht geeignet ist, den Wettbewerb bestimmter Anbieter zu fördern, ist der Revision einzuräumen. Ein öffentlich verbreiteter Preisvergleich wird regelmäßig die Kaufentscheidungen der Verbraucher beeinflussen. Dies gilt verstärkt, wenn er von einem Verbraucherverband herausgegeben wird, weil Veröffentlichungen dieser Verbände, insbesondere im Hinblick auf die erwartete Neutralität, besonderes Vertrauen genießen. Wenn dann, wie im Streitfall, von einem solchen Verband für einen regional begrenzten Raum ein Preisvergleich unter dem Motto "Wo ist was am billigsten?" unter Nennung der jeweiligen Anbieter in großer Auflage Tausenden von Verbrauchern zugänglich gemacht wird, wäre es lebensfremd anzunehmen, daß dies ohne Einfluß auf den Wettbewerb wäre. Dies gilt einmal im Verhältnis der in das Anbieterverzeichnis überhaupt Aufgenommenen gegenüber den Nichtaufgenommenen, weil nach Ziffer 6 der Vorbemerkungen nur die Geschäfte mit niedrigen Preisen aufgenommen worden sind, Nichterwähnte dem Leser also als Hochpreis-Anbieter erscheinen müssen. Dies gilt aber auch im Verhältnis der Aufgeführten untereinander, soweit deren Preise unterschiedlich sind.
Soweit sich die Revision jedoch dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Wettbewerbsförderungsabsicht verneint hat, kann ihr nicht beigetreten werden. Es liegt zwar nahe, wie die Revision geltend macht, daß die Beklagte das Bewußtsein hatte, der Preisvergleich werde den Absatz einzelner Wettbewerber zum Nachteil anderer fördern. Das Bewußtsein, fremden Wettbewerb zu fördern, steht aber der nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Absicht nicht gleich. Es ist zwar als Beweisanzeichen zu werten, schließt aber eine Verneinung der Wettbewerbsförderungsabsicht nicht aus (vgl. BGHZ 3, 270, 277 - Constanze I m.w.N.). Der Ansicht der Revision, dieser Grundsatz müsse dahin zurückgenommen werden, daß schon das Bewußtsein der Förderung fremden Wettbewerbs in subjektiver Hinsicht ausreiche, kann nicht beigetreten werden. Zu Unrecht beruft sie sich insoweit auf den Grundsatz der Waffengleichheit. Sie sieht ihn dadurch verletzt, daß in einem Streit wie dem vorliegenden sonst dem Verband der Verbraucher im Hinblick auf § 13 Abs. 1 UWG stets nur ein einzelnes betroffenes Unternehmen entgegentreten könne, nicht aber der eigene Interessenverband. Das einzelne Unternehmen könne einen solchen Prozeß aus Rücksicht auf seine Wettbewerbsposition nicht führen. Muß schon das letztere Argument zumindest für den Regelfall in Frage gestellt werden, so bietet aber jedenfalls das Prozeßrecht durch das Institut der Prozeßstandschaft eine ausreichende Möglichkeit, derartige Klagen durch Interessenverbände führen zu lassen. Diese Möglichkeit, von der gegenüber einem Verbraucherverband in der Praxis bereits mit Erfolg Gebrauch gemacht worden ist (vgl. KG WRP 1978, 822), hätte auch im Streitfall bestanden, so daß von mangelnder prozessualer Waffengleichheit nicht gesprochen werden kann. Darüber hinaus würde eine solche Änderung der Rechtsprechung zu einer nicht gebotenen Beeinträchtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit führen. Denn das Tatbestandsmerkmal des Handels zu Zwecken des Wettbewerbs dient der Abgrenzung der Anwendbarkeit des in mehrfacher Hinsicht strengeren Wettbewerbsrechts von derjenigen des allgemeinen Zivilrechts (vgl. die Gegenüberstellung der Auswirkungen bei Brinkmann, WRP 1979, 265). Würde man für die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts, wie die Revision will, geringere Anforderungen stellen, so würde dies nicht nur für die Tätigkeit von Verbraucherverbänden, sondern allgemein für die öffentliche Darstellung wettbewerblich erheblicher Sachverhalte z.B. in der Presse, im Funk oder im Fernsehen gelten müssen, was sachlich nicht geboten ist, auch verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Die noch weitergehende Meinung der Revision, Wettbewerbsrecht müsse auf Verbraucherverbände unbeschadet einer etwaigen Wettbewerbsförderungsabsicht jedenfalls deshalb angewendet werden, weil diese Verbände durch ihre Tätigkeit starken Einfluß auf den Wettbewerb auszuüben in der Lage seien, findet im geltenden Recht keine Grundlage.
Nicht verkannt hat das Berufungsgericht, daß im Einzelfall besondere Umstände vorliegen können, die eine andere Beurteilung der verfolgten Absicht rechtfertigen können, insbesondere, wenn Anzeichen darauf hindeuten, daß ein Verbraucherverband versuchen könnte, mit unsachlichen Mitteln oder Methoden Einfluß auf den Wettbewerb, insbesondere die Preispolitik zu nehmen. Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht beigetreten werden, wenn es die im Streitfall als solche besonderen Umstände in Betracht kommende Tatsachen unter dem Blickpunkt der in der Warentest II-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 65, 325) ausgesprochenen Grundsätze, insbesondere des insoweit einzuräumenden Bewertungsspielraums, beurteilt hat. Diese Grundsätze betreffen die Wertungsmaßstäbe im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB für den Fall, daß ein ohne Wettbewerbsabsicht veröffentlichter Warentest fehlerhaft ist und die Rechtswidrigkeit eines solchen Fehlers zu beurteilen ist. Im Streitfall handelt es sich dagegen um die auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, ob aufgrund bestimmter Umstände des konkreten Falles eine Wettbewerbsförderungsabsicht im Hinblick auf bestimmte Wettbewerber besteht, wie die Revision meint. Zwar kann z.B. auch die fehlerhafte Anlage eines Preisvergleichs als Indiz für die Feststellung der Wettbewerbsabsicht herangezogen werden. Der Tatrichter ist aber in diesem Zusammenhang, anders als etwa bei der materiell-rechtlichen Beurteilung gemäß § 823 I BGB, nicht durch den Gesichtspunkt der Zubilligung eines etwaigen Ermessensspielraums eingeengt.
Der Sache nach ist das Berufungsurteil aber auch insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit das Berufungsgericht feststellt, es bestehe kein Anhalt, daß etwa die Firma K... auf den Vergleich Einfluß genommen habe, bzw. die Beklagte sich einem solchen Einfluß gebeugt habe, hat die Revision, nach Aktenlage zu Recht, keine Einwände erhoben. Auch daß das Berufungsgericht die Einbeziehung der Firma Kroll in den Preisvergleich nicht als hinreichendes Indiz für eine Wettbewerbsförderungsabsicht zu Gunsten sog. Streckenhändler angesehen hat, ist kein Rechtsfehler. Seine Auffassung, daß ein aufklärender Hinweis, wie im Klageantrag gefordert, sachlich nicht erforderlich sei, mag allerdings zweifelhaft sein, zumindest soweit das Berufungsgericht meint, die Angabe mangelnder Vorführbarkeit der Geräte bei der Firma Kroll sei nicht notwendig gewesen (vgl. KG WRP 1978, 822, a.A. OLG Köln WRP 1979, 230). Doch bedarf dies als der materiell-rechtlichen Beurteilung zugehörig, keiner abschließenden Beurteilung. Hier stellt sich nur die Frage, ob das Berufungsgericht die Einbeziehung der Firma K... ohne einen aufklärenden Hinweis über etwaige Unterschiede zum üblichen Fachhandelsangebot rechtsfehlerfrei nicht als hinreichendes Indiz für eine Wettbewerbsförderungsabsicht zu Gunsten der Firma K... beurteilen durfte. Sieht man mit dem Berufungsgericht die Unterlassung eines solchen Hinweises als sachgerecht an, so ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht darin auch kein Indiz für eine Wettbewerbsabsicht gesehen hat. Aber auch wenn man dieses Vorgehen sachlich für fehlerhaft hält, mußte dies das Berufungsgericht nicht zur Bejahung einer Wettbewerbsförderungsabsicht zu Gunsten der Firma K... oder der Streckenhändler schlechthin veranlassen. Methodische Fehler der Anlage eines derartigen Vergleichs können zwar, wie erwähnt, unter Umständen auf eine solche Absicht hindeuten. Bei einem Verbraucherverband wird dies aber im Hinblick auf dessen satzungsgemäßen Zweck der Aufklärung und Beratung der Verbraucher und sein deshalb mangelndes Interesse an den Vor- oder Nachteilen seiner Tätigkeit für einzelne Wettbewerber oder Wettbewerbergruppen regelmäßig nicht anzunehmen sein (KG WRP 1979, 202, 204; Baumbach-Hefermehl, 13. Aufl. UWG § 1 Anm. 369 c). Eine andere Beurteilung ist nur geboten, wenn der Fehler unvertretbar ist oder wenn weitere Indizien darauf hindeuten, daß der Fehler Ausdruck einer Wettbewerbsförderungsabsicht in dem erörterten Sinne ist. Daß das Berufungsgericht eine derartige Unvertretbarkeit verneint hat, ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen der Anbieter und des Schutzes der Verbraucher vor Irreführungsgefahren die im Klageantrag geforderte Klarstellung im Falle von sog. Streckenhändlern rechtlich für geboten halten wollte. Denn die gegenteilige Auffassung der Beklagten ist, wenn unrichtig, so doch jedenfalls nicht in so hohem Maße fehlsam, daß daraus auf die Absicht geschlossen werden müßte, die Beklagte habe den Zweck verfolgt, den Wettbewerb der Firma Kroll als einer Streckenhändlerin zu fördern, etwa um den Fachhandel als Gruppe unter Preisdruck zu setzen. Das Berufungsgericht durfte den dahingehenden Vortrag des Klägers als auch unter Heranziehung der Lebenserfahrung nicht hinreichend belegte Vermutung behandeln, ohne gegen Rechtsgrundsätze zu verstoßen. Zusätzliche Umstände, die auf eine solche Förderungsabsicht hinweisen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so daß es eine solche Absicht im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneinen durfte.
2.
Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das Unterlassungsbegehren könne nicht auf die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gestützt werden. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Unternehmenseigenschaft der Beklagten verneint. So wie der Verbraucher als solcher kein Unternehmen im Sinne des GWB ist, kann auch die Beklagte als Interessenverband der Verbraucher, soweit sie sich im Rahmen ihrer Satzung hält, nicht als ein Unternehmen im Sinne des § 1 UWG angesehen werden (vgl. Müller-Gießler, Kommentar zum GWB, § 1 Rdn. 40 m.w.H.). Mit zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht auch die Anwendbarkeit der §§ 35, 25, 15 GWB verneint.
Die Revision war danach mit der Kostenentscheidung aus § 97 ZPO zurückzuweisen.