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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1981, Az.: I ZR 5/79

Forderungspfändung; Kontokorrent; Pfändung; Bankkontokorrent; Gläubigerbefriedigung; Bestimmtheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1981
Aktenzeichen
I ZR 5/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 80, 172 - 182
  • DB 1981, 1324-1326 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 730-731 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1611-1613 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Pfändung künftiger Forderungen erstreckt sich beim Bankkontokorrent nicht nur auf den nächsten Aktivsaldo, sondern auf alle weiteren künftigen Aktivsalden bis zur vollen Befriedigung des Gläubigers.

2. Zur Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu stellen sind.

3. § 357 HGB betrifft nur die Pfändung des gegenwärtigen Kontokorrentguthabens. Die Pfändung erstreckt sich auf den sogenannten Zustellungssaldo und nicht - unter Ausschluß neuer Schuldposten - auf den nächsten periodisch fällig werdenden Abschlußsaldo.

4. Die Pfändung des Guthabens aus einem Kontokorrentverhältnis erfaßt nur die Saldoforderung, nicht aber auch die kontokorrentgebundenen Einzelforderungen.