Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.1981, Az.: 4 StR 83/81
Berücksichtigung von Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Täters bei der Strafzumessung; Anwendbarkeit des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1981
- Aktenzeichen
- 4 StR 83/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 15.09.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1981, 235
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessführer
Zollobersekretär Rainer Q., aus M., geboren am ... 1950 in B.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 13. März 1981
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. September 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
1.
Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2.
Mit Recht beanstandet die Revision jedoch den Strafausspruch.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind. Das gilt, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28. März 1979 - 4 StR 51/79 - näher dargetan hat, auch hinsichtlich zwingend vorgeschriebener beamtenrechtlicher Disziplinarmaßnahmen, die sich aus der Bestrafung ergeben und die Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten haben. Das Urteil muß in einem solchen Fall erkennen lassen, daß sich das Gericht bei der Strafzumessung dieser Wirkung der Strafe bewußt war.
Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Nach § 48 Abs. 1 BBG endet das Beamtenverhältnis eines Angeklagten, wenn er wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. Ob sich das Landgericht bei der Festsetzung der Strafe dieser beamtenrechtlichen Folge bewußt war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.
3.
Für den Fall, daß auch in der neuen Hauptverhandlung auf eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt wird, weist der Senat darauf hin, daß die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist und nicht etwa grundsätzlich nur bei Taten in Betracht kommt, die in besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, welche nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen. Maßgebend ist vielmehr, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 3 StE 376/80, zur Veröffentlichung in BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80] bestimmt).
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