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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.1981, Az.: IVb ZB 598/80

Versorgungsausgleich; Ausbildungszeit; Ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Dienstzeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1981
Aktenzeichen
IVb ZB 598/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 12014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 08.10.1979

Fundstellen

  • MDR 1981, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1506-1508 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ausbildungszeiten zählen zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Sinne des § 1587 a II Nr. 1 BGB, wenn und soweit sie nach § 12 I Nr. 1 BeamtVG zu berücksichtigen sind. Nicht erforderlich ist, daß die beamtenrechtlich vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist.

In der Rechtsstreit
hat der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
am 4. März 1981
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Oktober 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.387,38 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 11. Februar 1967 die Ehe geschlossen, aus der zwei in den Jahren 1968 und 1971 geborene Kinder hervorgegangen sind. Der Ehemann ist im Jahre 1944, die Ehefrau im Jahre 1946 geboren. Am 1. September 1977 hat der Ehemann die eheliche Wohnung verlassen; seitdem leben die Parteien getrennt.

2

Der Ehemann studierte in der Zeit von Oktober 1967 bis März 1973 Rechtswissenschaft und legte am 31. März 1973 die erste Juristische Staatsprüfung ab. Seit dem 1. Februar 1974 steht er im Dienst des Landes Niedersachsen, zunächst als Referendar, inzwischen - nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung - als Richter auf Probe.

3

Durch Urteil vom 10. Mai 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaften für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 295,58 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1978, begründet hat. Dabei hat es entsprechend der Auskunft des Niedersächsischen Landes -verwaltungsamtes vom 2. April 1979 vier Jahre der auf das Studium und die Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung entfallenden Ausbildungszeit des Ehemannes als (in die Ehezeit fallende) ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet. Die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, soweit er diese Einrechnung der Ausbildungszeit angegriffen hat. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde.

4

II.

Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

5

1.

Nach § 1587 Abs. 1 BGB findet zwischen geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrecht erhalten worden sind. Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Ehemann als Beamter und später als Richter im Dienst des Landes Niedersachsen eine Anwartschaft auf Versorgung erlangt hat (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB). Da die Ehefrau ihrerseits keine Versorgungsanwartschaften oder -aussichten erworben hat, steht ihr nach § 1587 a Abs. 1 BGB die Hälfte der in der Ehezeit, d.h. in der Zeit vom 1. Februar 1967 bis zum 31. Oktober 1978 (§ 1587 Abs. 2 BGB), erlangten Versorgungsanwartschaft des Ehemannes zu. Hiervon ist das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen.

6

2.

Zur Ermittlung des Wertes der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes ist von dem Betrag auszugehen, der sich bei Ende der Ehezeit als Versorgung ergäbe, wenn die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert wird (§ 1587 a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht (aaO Satz 3). Die Parteien streiten darum, ob hierbei die Studien- und Prüfungszeit des Ehemannes (teilweise) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist oder nicht. Werden Ausbildungszeiten zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gerechnet, wie das Familiengericht und das Oberlandesgericht es getan haben, so vergrößert sich im vorliegenden Fall deren in die Ehezeit fallender Anteil an der Gesamtzeit; denn die Parteien haben geheiratet, ehe der Ehemann sein Studium aufnahm. Entsprechend geht es hier zu Lasten des in die Ehezeit fallenden Anteils an der Gesamtzeit, wenn die Ausbildungszeiten unberücksichtigt bleiben. Die finanziellen Auswirkungen sind erheblich. Werden die Ausbildungszeiten nicht zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gerechnet, so kann die Ehefrau, bezogen auf den Bewertungsstichtag, statt der ihr von den Vorinstanzen zugesprochenen Versorgungsanwartschaft in Höhe von monatlich 295,58 DM nur eine solche von monatlich 179,96 DM beanspruchen.

7

3.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGB1 I 2485) - BeamtVG -"kann" die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (u.a. Hochschul- und übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Behörde nach pflichtmäßigem Ermessen und - soweit ersichtlich - grundsätzlich auf Antrag (zum Antragserfordernis vgl. die Richtlinie Nr. 1 zu der durch § 12 BeamtVG abgelösten Vorschrift des § 116 BBG, abgedruckt bei Plog/Wiedow/Beck BBG 2. Aufl. § 116, und BVerwG ZBR 1968, 187; vgl. ferner Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder 5. Aufl. § 12 BeamtVG Rdn. 2; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer BeamtVG § 12 Rdn. 6 a i.V. mit § 11 Rdn. 11; Kümmel BeamtVG § 12 Rdn. 2). Nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG "soll" über die Berücksichtigung u.a. von Ausbildungszeiten nach § 12 des Gesetzes "in der Regel" bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Eine spätere Entscheidung - etwa aufgrund eines erst nachträglich gestellten Antrages des Beamten - wird dadurch aber nicht ausgeschlossen (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO § 49 Rdn. 6; Kümmel aaO § 49 Rdn. 17). Im Falle des Ehemannes ist eine solche Entscheidung bisher nicht ergangen, da er - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - einen Antrag auf Berücksichtigung von Ausbildungszeiten nicht gestellt hat.

8

a)

Hat die zuständige Behörde entschieden, daß (bestimmte) Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, so sind diese Zeiten - wie keiner weiteren Begründung bedarf - ruhegehaltsfähige Dienstzeit auch im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Soweit ersichtlich entspricht dies auch der allgemeinen Auffassung. Bedenken gegen eine solche Handhabung sind insbesondere nicht daraus herzuleiten, daß nach § 49 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BeamtVG die Entscheidung der Behörde unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage steht, die ihr zugrundeliegt. Denn wenn hiernach auch die - mehr oder weniger entfernte -Möglichkeit besteht, daß die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten nachträglich wieder entfällt, so hat der Beamte doch zumindest eine Aussicht auf deren Berücksichtigung, die nach § 1587 Abs. 1 BGB als solche dem Versorgungsausgleich unterliegt.

9

b)

Umstritten ist aber die im vorliegenden Fall erhebliche Frage, ob Ausbildungszeiten schon dann als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB anzusehen sind, wenn sie nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG berücksichtigt werden können, ein entsprechender Antrag aber nicht gestellt und/oder eine Entscheidung der Behörde nicht ergangen ist. Neben dem Beschwerdegericht (12. Zivilsenat des OLG Celle; außer im angefochtenen Beschluß auch in der in FamRZ 1980, 268 abgedruckten Entscheidung) haben sich das OLG Hamm (FamRZ 1980, 702, 703 f) und Diederichsen (Palandt/Diederichsen BGB 40. Aufl. § 1587 a Anm. 3 B Ziff. 1) für eine generelle Berücksichtigung anrechenbarer Ausbildungszeiten ausgesprochen, auch wenn ein Antrag auf Berücksichtigung nicht gestellt ist. Den gegenteiligen Standpunkt vertreten das OLG Schleswig (FamRZ 1980, 704), D. Schwab (Handbuch des Scheidungsrechts 1978, Rdn. 533) und anscheinend Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch (1. EheRG § 1587 a Anm. 36). Danach können Ausbildungszeiten im Versorgungsausgleich nur berücksichtigt werden, wenn der Beamte den dazu erforderlichen Antrag gestellt und die zuständige Behörde diesem Antrag entsprochen hat. Zwischen diesen Auffassungen liegt die Ansicht des 18. Zivilsenats des OLG Celle (FamRZ 1979, 1031, 1032), nach § 12 BeamtVG berücksichtigungsfähige Ausbildungszeiten seien auch ohne eine entsprechende Entscheidung der Behörde einzurechnen, wenn der Beamte den erforderlichen Antrag gestellt oder wenn er die Antragstellung ohne anzuerkennenden Grund unterlassen habe, obwohl die Einbeziehung der Ausbildungszeit ihm nur Vorteile bringen würde.

10

4.

Die Vorschriften über den Versorgungsausgleich besagen nicht, was sie mit dem Ausdruck "ruhegehaltsfähige Dienstzeit" meinen. Die Beurteilung der in Rede stehenden Zweifelsfrage muß vielmehr davon ausgehen, daß der hiermit verwendete Begriff dem Beamtenrecht entnommen ist. Zur Ausfüllung dieses Begriffes sind daher die beamtenrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen (vgl. auch Regierungsentwurf des 1. EheRG - BT-Drucks. 7/650 - Begründung zu § 1587 a S. 156: "Das Ruhegehalt besteht nach den maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften ..."). Diese besagen, daß die in § 12 Abs. 1 BeamtVG genannten Zeiten nicht ohne weiteres zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit rechnen, sondern nur in dem in dieser Vorschrift genannten Umfang als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden können, wozu es einer von der zuständigen Behörde nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zu treffenden Entscheidung bedarf. Solange eine Entscheidung dieses Inhalts nicht ergangen ist, rechnen die genannten Zeiten versorgungsrechtlich selbst dann nicht zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, wenn die für die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zuständige Behörde sie bei pflichtmäßiger Ermessensausübung auf Antrag zu berücksichtigen hätte. Denn auch in dem in § 12 Abs. 1 BeamtVG bezeichneten Umfang sind Ausbildungszeiten nicht stets und unter allen Umständen zu berücksichtigen. Um Doppelversorgungen zu vermeiden (vgl. dazu Kümmel aaO § 12 Rdn. 2 i.V. mit § 11 Rdn. 23; Schütz aaO BeamtVG § 12 Rdn. 3 a.E.; § 11 Rdn. 2 b), kann die Berücksichtigung der in § 12 (sowie in den §§ 10, 11) BeamtVG genannten Zeiten vielmehr im Einzelfall auch versagt werden. Aus diesem Grunde hat das Gesetz ihrer Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit das behördliche Entscheidungsverfahren vorgeschaltet.

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Für den Versorgungsausgleich bedeutet diese beamtenrechtliche Regelung zunächst, daß Ausbildungszeiten nur in dem durch §12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG gezogenen zeitlichen Rahmen zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gerechnet werden können. Davon ist das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen; auch von der weiteren Beschwerde wird dies nicht in Zweifel gezogen. Andererseits kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs aber nicht in der Weise von den beamtenrechtlichen Vorschriften abhängen, daß Ausbildungszeiten, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden können, dies auch im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB stets nur unter der Voraussetzung sind, daß eine entsprechende Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ergangen ist. Abgesehen von Zufälligkeiten, die sich andernfalls aus dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ergeben könnten, ist für diese Auffassung des Senats maßgebend, daß diese Entscheidung - soweit ersichtlich - grundsätzlich, so insbesondere auch bei der für den Ehemann zuständigen Behörde, nur auf Antrag ergeht. Würden im Rahmen des Versorgungsausgleichs Ausbildungszeiten nur dann als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie durch behördliche Entscheidlang nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG als solche anerkannt worden sind, so könnte der Ausgleichspflichtige insoweit Einfluß auf die Höhe des für den Versorgungsausgleich maßgebenden Wertes seiner Versorgung nehmen. Dabei brauchte seine Entschließungsfreiheit nicht dadurch beeinträchtigt zu werden, daß er eigene Nachteile in Kauf nehmen muß, wenn er den Antrag unterläßt. So könnte er etwa im Vertrauen darauf handeln, auch ohne Berücksichtigung von Ausbildungszeiten die Höchstversorgung von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) zu erhalten, sofern er diese nicht überhaupt schon erreicht hat, oder den Antrag nach rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich nachholen zu können. Eine solche willkürliche Einflußnahme wäre mit dem Grundsatz, daß dem Versorgungsausgleich die in der Ehezeit begründeten oder aufrechterhaltenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung unterliegen (§ 1587 Abs. 1 BGB), nicht zu vereinbaren. Das Oberlandesgericht hat (wie schon in FamRZ 1980, 268; ebenso OLG Hamm FamRZ 1980, 704) darauf hingewiesen, daß die Berücksichtigung der in § 12 BeamtVG genannten Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit eine "Aussicht" auf eine Versorgung darstelle. Dem ist jedenfalls dann beizutreten, wenn die (versorgungsrechtliche) Anerkennung jener Zeiten von nichts anderem abhängt als von einem Antrag, also nicht nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Behörde unterbleiben kann. In diesem Fall hat der Ausgleichspflichtige zumindest eine Aussicht im Sinne des § 1587 Abs. 1 BGB auf Berücksichtigung der Ausbildungszeit. Zwar kann er durch Unterlassen des Antrags verhindern, daß die "Aussicht" sich verwirklicht; das steht ihrer rechtlichen Beurteilung aber nicht entgegen. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Schleswig (FamRZ 1980, 704) vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

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Hiernach zählen Ausbildungszeiten auch dann zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn und soweit sie nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG zu berücksichtigen sind. Das setzt voraus, daß das Gericht, das über den Versorgungsausgleich zu entscheiden hat, eine entsprechende Feststellung zu treffen vermag. Soweit in Betracht kommt, daß die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unterbleiben kann, darf das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen dem Ermessen der für die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zuständigen Behörde nicht vorgreifen. Lehnt diese die Anerkennung ab oder weigert sie sich in einem solchen Fall, eine Entscheidung zu treffen, so wird die Ausbildungszeit nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten können. Wie die Schwierigkeiten, die sich dann der Entscheidung des Gerichts im Einzelfall entgegenstellen können, zu überwinden sind, läßt sich nicht allgemein beurteilen, bedarf aber im vorliegenden Fall auch keiner Klärung. Denn das Oberlandesgericht hat in tatsächlicher Hinsicht unangegriffen festgestellt, daß einem Antrag des Ehemannes auf Berücksichtigung der Ausbildungszeit gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entsprechen ist. Es hat sich dabei ersichtlich auf die Auskunft der Beteiligten zu 1), des für die Versorgung des Ehemannes zuständigen Landesverwaltungsamtes, vom 2. April 1979 gestützt, in der zum Ausdruck kommt, daß eine Studien- und Prüfungszeit von insgesamt vier Jahren auf Antrag zu berücksichtigen ist. Etwas anderes hat der Ehemann selbst im Rechtsstreit auch nicht behauptet.

13

5.

Nach alledem hat das Oberlandesgericht die in Rede stehende Ausbildungszeit des Ehemannes zutreffend als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Da die angefochtene Entscheidung auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufweist, ist dessen Rechtsmittel zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.387,38 DM.