Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1981, Az.: 2 StR 677/80

Anerkennung des Fehlens von Vorstrafen als Strafmilderungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1981
Aktenzeichen
2 StR 677/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau - 04.08.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 236

Verfahrensgegenstand

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

Prozessführer

Kellner Sehmuz Y., geboren am ... 1960 in S./Türkei,
zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. August 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Schuldspruch und Einziehungsanordnung lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

3

Das Landgericht hat es abgelehnt, das Fehlen von Vorstrafen als Strafmilderungsgrund anzuerkennen, weil grundsätzlich erwartet werden dürfe, daß sich jedermann rechtmäßig verhalte (UA S. 18). Diese Ausführungen sind schon für sich gesehen bedenklich (vgl. BGH GA 1956, 154). Hier müssen sie aber um so mehr beanstandet werden, als das Landgericht in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Prüfung der Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden sei, dem Angeklagten bescheinigt hat, daß die Gestaltung seines Privatlebens "sittliche Verantwortung" erkennen lasse (UA S. 15). Angesichts dieser Bewertung war es rechtsfehlerhaft, die bisher straffreie Lebensführung des Angeklagten nicht als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen.

4

Daß der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht, ist nicht auszuschließen.

5

Demgemäß war das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.

Schumacher
Mösl
Müller
Meyer
Niemöller