Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1981, Az.: 4 StR 19/81
Aufhebung eines Urteils, weil ein Verstoß gegen § 48 Strafgesetzbuch (StGB) nicht auszuschließen ist; Aussetzung einer Strafe zur Bewährung; Berücksichtigung von einschlägigen Vorstrafen und des Umstands, daß die vorliegenden Taten während einer laufenden Bewährungszeit begangen wurden, bei der Aussetzung der Strafe zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1981
- Aktenzeichen
- 4 StR 19/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 03.10.1980
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessgegner
1. Werner Gerhard L. aus F. (P.), geboren am ... 1949 in M.
2. Anita L. geborene Li. aus F. (P.), geboren am ... 1952 in Lu.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
im Strafausspruch gegen den Angeklagten Werner Gerhard L.,
- b)
soweit der Angeklagten Anita L. Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Werner Gerhard L. wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in je einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei und mit Unterschlagung sowie wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte Anita L. hat es wegen Betrugs in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt. Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hinsichtlich des Angeklagten Werner Gerhard L. auf den Strafausspruch und hinsichtlich der Angeklagten Anita L. auf die Gewährung der Strafaussetzung beschränkt. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Zu Recht beanstandet die Revision, daß das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt, warum die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten Werner Gerhard L. von der Anwendung des verschärften Strafrahmens des § 48 Abs. 1 StGB abgesehen hat. Nach den festgestellten Vorverurteilungen bestand Anlaß zu einer näheren Erörterung der Voraussetzungen dieser Vorschrift. Der Angeklagte ist zuletzt am 21. Februar 1979 (letzte Tat am 29. Mai 1978) wegen Diebstahls zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und davor am 26. April 1973 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden (UA 4). Ob Rückfallverjährung gemäß § 48 Abs. 4 StGB eingetreten ist, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Tatzeiten bezüglich der Verurteilung vom 26. April 1973 sind nicht festgestellt. Da die Verbüßung der zehnmonatigen Freiheitsstrafe (bis zum 6. Mai 1974 - UA 4) gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 StGB in die Frist nicht eingerechnet wird, ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß die früheren Taten noch innerhalb der Fünfjahresfrist begangen worden sind. Da nähere Feststellungen dazu fehlen, ist der Senat nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafen gegen den Angeklagten zu Recht § 48 StGB nicht angewendet hat. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen Werner Gerhard L. führt.
2.
Auch soweit sich die Revision dagegen richtet, daß der Angeklagten Anita L. Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist, hat sie Erfolg.
Bedenken bestehen bereits gegen die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB bejaht. Diese beziehen sich im wesentlichen nur auf Umstände, die in der Person der Angeklagten liegen. Umstände in den Taten, insbesondere auch in dem fortgesetzten Betrug, für den die Strafkammer eine Freiheitstrafe von einem Jahr eingesetzt hat, werden nicht eingehen erörtert. Gemäß § 58 Abs. 1 StGB wäre aber eine Gesamtwürdigung der "Tatseite" erforderlich gewesen. Dabei kommt es auf die Frage an, ob auf der "Tatseite" Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die - unter Berücksichtigung auch der besonderen Umstände in der Person - eine Strafaussetzung trotz des insgesamt erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; Beschluß vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 640/80).
Letztlich kann es jedoch offen bleiben, ob die Strafaussetzung schon wegen unzureichender Feststellungen zu § 56 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben kann. Jedenfalls muß, wie die Revision zu Recht ausführt, das Fehlen einer Erörterung des § 56 Abs. 3StGB zu ihrer Aufhebung führen. Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten und des Umstands, daß die vorliegenden Taten während einer laufenden Bewährungszeit begangen wurden, bedurfte es einer Erörterung der Voraussetzungen dieser Vorschrift. Da § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen nicht einmal erwähnt ist, läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer diese Vorschrift übersehen und die erforderliche Abwägung rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen hat. Die Entscheidung über die Strafaussetzung war demnach schon aus diesem Grund aufzuheben und die Sache auch insoweit zurückzuverweisen.
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke