Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1981, Az.: IVb ZR 544/80
Unterhalt bei getrennt lebenden Ehegatten; Vorliegen einer Unterhaltsbedürftigekeit; Möglichkeit der Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit; Ausschluss des Anspruchs wegen grober Unbilligkeit der Inanspruchnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZR 544/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 18.12.1978
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Zahnärztin Bärbel Auguste W., F. straße 8, D.,
Prozessgegner
Student der Zahnmedizin Peter W., H. 19 c, H.,
Der Zivilsenat IV b des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Lohmann,
Dr. Seidl,
Dr. Blumenröhr und
Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1978 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages verurteilt und die Widerklage teilweise abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien haben am 30. Dezember 1966 geheiratet. Die Beklagte ließ sich später in Düsseldorf als frei praktizierende Zahnärztin nieder. Der Kläger war zunächst Berufsoffizier, schied jedoch im Jahre 1970 im Einvernehmen mit der Beklagten aus der Bundeswehr aus, um das Abitur nachzuholen und Zahnmedizin zu studieren. Nach bestandenem Abitur nahm er im Jahre 1973 das Studiums in Hannover auf und setzte es dort bis mindestens Ende Juli 1978 fort.
Die Beklagte, die im Jahre 1974 ein zu versteuerndes Einkommen von 185.900 DM hatte, unterstützte den Kläger während des Studiums zunächst mit monatlich etwa 2.000 DM. Nachdem sich die Parteien getrennt hatten, reduzierte sie diesen Betrag und leistete schließlich in der Zeit bis einschließlich Juli 1978 nur noch monatliche Zahlungen von 800 DM, die ihr durch einstweilige Anordnung vom 5. März 1976 aufgegeben worden waren.
Etwa im Mai 1975 nahm der Kläger an seinem Studienort intime Beziehungen zu einer anderen Frau auf, die bis Mitte 1976 andauerten. Am 15. September 1975 reichte die Beklagte die Ehescheidungsklage ein. Seit dem 18. Juli 1978 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über den Unterhalt des Klägers für die Zeit vom 15. September 1977 bis Ende Juli 1978. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen und ferner zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages von mindestens 2.000 DM nebst Zinsen für den Monat Oktober 1977 zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt, den Zahlungsantrag jedoch mit der Maßgabe, daß er mindestens 1.200 DM über den bereits gezahlten Betrag von 800 DM hinaus zuzüglich Zinsen verlangt hat. Die Beklagte hat mit einer Widerklage die Feststellung beantragt, daß dem Kläger bis einschließlich Juni 1978 kein den Betrag von 800 DM übersteigender Unterhaltsanspruch zustehe. Ferner hat sie die Rückzahlung des für Juli 1978 gezahlten Betrages von 800 DM nebst Zinsen begehrt.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Unterhaltsbetrages von 1.200 DM nebst Zinsen für den Monat Oktober 1977 verurteilt. Auf die Widerklage hat es festgestellt, daß dem Kläger für die Zeiträume vom 15. bis 30. September 1977 und vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1978 keine den Betrag von monatlich 2.000 DM übersteigenden Unterhaltsansprüche zustehen. Im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Urteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und verfolgt insoweit ihr früheres Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im beantragten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt des Klägers auf monatlich 2.000 DM veranschlagt und die Auffassung vertreten, daß der Kläger gemäß § 1361 Abs. 2 BGB nach der Trennung nicht darauf habe verwiesen werden können, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, soweit dieser den Betrag von monatlich 800 DM Übersteige.
Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1.
Die Bemessung des Betrages des angemessenen Unterhalts mit monatlich 2.000 DM läßt angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Lebensverhältnisse der Parteien, insbesondere der Einkommensverhältnisse der Klägerin und des Lebenszuschnitts der Parteien vor der Trennung, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB). Insoweit wird das Berufungsurteil von der Revision auch nicht angegriffen.
2.
Die Revision macht geltend, daß sich der arbeitsfähige Kläger auf eine Erwerbstätigkeit verweisen lassen müsse. Selbst wenn man ihm aber zubillige, sein Studium zu Ende zu führen, könne er in dieser Zeit allenfalls den notdürftigen Unterhalt verlangen. Daß die Beklagte mit der Aufnahme des Studiums einverstanden gewesen sei, könne nicht dazu führen, daß sie verpflichtet sei, eine (Zweit-)Ausbildung des Klägers in vollem Umfang zu finanzieren.
Mit diesen Ausführungen hat die Revision keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mit Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 (FamRZ 1980, 126 - NJW 1980, 393) in einem ähnlichen Fall für den nachehelichen Unterhalt entschieden, daß der erwerbstätige Ehegatte dem studierenden nach der Scheidung der Ehe grundsätzlich zunächst weiterhin zum Unterhalt verpflichtet ist, wenn die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft vom Beginn der Ehe an so gestaltet hatten, daß der eine seiner Erwerbstätigkeit und der andere seinem Studium nachging. Im einzelnen hat der Bundesgerichtshof hierzu ausgeführt: Der soziale Zuschnitt der ehelichen Lebensgemeinschaft sei darauf ausgerichtet gewesen, den studierenden Ehegatten aus seinem früheren Beruf herauszuführen und ihm eine akademische Ausbildung und zukünftige Betätigung im angestrebten Beruf zu ermöglichen. Danach sei eine Erwerbstätigkeit des studierenden Ehegatten unangemessen, solange dieser nicht die Möglichkeit gehabt habe, sein erfolgreich begonnenes Studium innerhalb einer zumutbaren Zeit abzuschließen. Daß die Ehegatten erwartet hätten, der studierende Gatte werde seine Ausbildung später für die eheliche Lebensgemeinschaft wirtschaftlich nutzbar machen, und sich diese Erwartung als unerfüllbar erwiesen habe, könne bei der Beurteilung der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Diese für die Unterhaltspflicht nach der Scheidung ausgesprochenen Grundsätze müssen auch - und erst recht - für den Unterhalt getrennt lebender Ehegatten gelten, der sich gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten bemißt. Diese befinden sich während des Getrenntlebens in einem Stadium, in dem die Ehe noch nicht endgültig aufgelöst und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gänzlich auszuschließen ist. In einem solchen Fall sind einem Ehegatten jedenfalls solche Änderungen seiner Lebensstellung nicht zuzumuten, die sich im Falle einer möglichen Aufhebung der Trennung und Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft als nachteilig herausstellen würden. Es muß zumindest für eine geraume Zeit der bisherige Status des unterhaltsberechtigten Ehegatten beibehalten werden, schon um nicht das endgültige Scheitern der Ehe zu fördern, indem die Scheidungsfolgen vorweggenommen werden und damit die Trennung vertieft wird (Maßfeller/Böhmer, Familienrecht Band 1 § 1361 b Anm. 4; Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl. § 1361 Anm. 2 b bb). Haben die Ehegatten daher, wie im vorliegenden Fall, ihre Lebensgemeinschaft einverständlich dahin gestaltet, daß einer der Ehegatten einem Studium nachgeht, so kann diesem während der Trennung - bei im übrigen unveränderten Lebensverhältnissen - jedenfalls dann ein Abbruch des Studiums grundsätzlich nicht angesonnen werden, wenn dieses planvoll betrieben wird und seine Beendigung in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die ehelichen Lebensverhältnisse, wie im Falle des Urteils vom 24. Oktober 1979 (aaO), von Anfang an so gestaltet waren, daß ein Ehegatte ein Studium betrieb, oder ob dies einvernehmlich erst im Lauf der Ehe geschehen ist.
Eine Verpflichtung zur Aufnahme einer - regelmäßig der früheren - Erwerbstätigkeit während des Getrenntlebens der Ehegatten findet nach Maßgabe des § 1361 Abs. 2 BGB ihre Rechtfertigung vor allem darin, daß mit der Trennung der Eheleute das gemeinsame Leben ein Ende gefunden hat und daher die bisherige Funktionsteilung im Rahmen des gemeinschaftlichen Haushalts gegenstandslos geworden ist (Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 446). In einem solchen Fall kann einem Ehegatten - insbesondere nach Wegfall der Mitarbeit im Haushalt - eine Erwerbstätigkeit angesonnen werden. Anders liegt es hier. Die Trennung hat an den gemeinsam beschlossenen Aufgabenbereichen der Parteien nichts geändert, so daß sich aus diesem Gesichtspunkt eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht begründen läßt. Eine Aufgabe des Studiums kann dem getrennt lebenden Ehegatten nach § 1361 BGB jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn das Studium - wie hier - im Zeitpunkt der Trennung bereits geraume Zeit angedauert hatte. Das Berufungsgericht konnte es daher ohne Rechtsfehler offen lassen, ob für den Kläger die Möglichkeit einer Rückkehr in den früheren Beruf überhaupt bestanden hätte.
Bestand hiernach für den Kläger keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, so konnte er gemäß § 1361 BGB grundsätzlich auch nicht darauf verwiesen werden, sich mit dem notdürftigen Unterhalt zu begnügen.
3.
Die Revision weist noch darauf hin, daß es sich bei dem Studium des Klägers um eine Zweitausbildung handele, und meint, jedenfalls eine solche Zweitausbildung werde entsprechend den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur elterlichen Unterhaltspflicht gegenüber Kindern entwickelt hat (BGHZ 69, 190), von der Unterhaltspflicht der Ehegatten nicht umfaßt.
Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern ist hinsichtlich der Berufsausbildung nicht mit der Unterhaltspflicht der Ehegatten vergleichbar. Für die vorliegende Entscheidung bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit Ehegatten einander grundsätzlich zur Finanzierung einer Berufsausbildung verpflichtet sind (vgl. dazu Palandt a.a.O. § 1360 a BGB Anm. 1 c m.w.N.). Diese wird jedenfalls dann von der ehelichen Unterhaltspflicht umfaßt, wenn sie den ehelichen Lebensverhältnissen und dem von den Ehegatten entwickelten Lebensplan entspricht, wobei es dann unerheblich ist, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt.
II.
Einen Ausschluß oder eine Minderung des aus § 1361 BGB folgenden Unterhaltsanspruchs aufgrund der Härteklausel des § 1361 Abs. 3 i.V. mit § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB hat das Berufungsgericht verneint. Die hierfür gegebene Begründung trägt jedoch die Entscheidung nicht. Aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Das Berufungsgericht ist entsprechend den Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei davon ausgegangen, daß dieser etwa von Mai 1975 bis Mitte 1976 an seinem Studienort intime Beziehungen zu einer Studentin unterhalten hat. Es hat jedoch darin keinen zur Anwendung der Härteklausel ausreichenden Grund gesehen, weil sich die Parteien nach den Angaben des Klägers zu dieser Zeit bereits weitgehend auseinandergelebt hätten, was darin seinen Ausdruck gefunden habe, daß sie ihre Interessen nicht mehr geteilt und immer weniger miteinander ehelich verkehrt hätten.
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, schließt es die Beseitigung des Verschuldensprinzips in der Regelung des Ehegattenunterhalts im Falle des Getrenntlebens und der Ehescheidung nicht aus, im Rahmen der Billigkeitsregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB ein schwerwiegendes ehewidriges Fehlverhalten des Unterhalt beanspruchenden Ehegatten zu berücksichtigen (Urteile vom 7. März 1979 - IV ZR 36/78 = NJW 1979, 1348, vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 - NJW 1979, 1452 und vom 23. April 1980 - IV b ZR 527/80 - NJW 1980, 1686). In der letztgenannten Entscheidung hat der erkennende Senat ein derartiges Fehlverhalten in einem Fall für gegeben erachtet, in dem sich ein Ehegatte gegen den Willen des anderen einem anderen Partner in der Weise zugewendet hatte, daß er seinen Ehegatten verlassen und in unmittelbarem Anschluß daran mit dem neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft begründet hatte. Die Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem neuen Partner, die die Beklagte auch im vorliegenden Fall behauptet hatte, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei für nicht erwiesen erachtet. Auch ohne Begründung eines eheähnlichen Zusammenlebens beinhaltet jedoch die Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses mit einem anderen Partner unter Trennung vom Ehegatten eine so schwerwiegende Distanzierung von den eigenen ehelichen Bindungen, daß nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des gegen seinen Willen verlassenen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig sein kann. Dies kann in besonderem Maße gelten, wenn der verlassene Ehegatte in der Ehe - wie hier - mit besonderen finanziellen Aufwendungen für den anderen Partner einverstanden war, zu denen er ursprünglich rechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre und an denen er nunmehr aufgrund der geschaffenen Lebensverhältnisse festgehalten werden soll.
Die Abkehr des Klägers von seinen ehelichen Bindungen könnte allerdings dann nicht mehr als schwerwiegender Bruch der ehelichen Solidarität angesehen werden, wenn sich die Beklagte bereits vorher ihrerseits von den ehelichen Bindungen losgesagt hätte. Hierfür läßt sich jedoch den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts entnehmen. Die Aussage des Klägers, die Parteien hätten sich weitgehend auseinandergelebt gehabt, besagt insoweit nichts. Sie läßt insbesondere nicht erkennen, daß die Beklagte bereits aus der Ehe fortstrebte und sich vom Kläger im Sinne des § 1567 BGB getrennt hatte, bevor sich der Kläger von ihr abgewandt und eine intime Beziehung zu einer anderen Frau aufnahm. Die vom Berufungsgericht angeführten Bekundungen des Klägers, daß die Ehegatten zur fraglichen Zeit noch - wenn auch immer weniger - miteinander ehelich verkehrt und sogar noch einen gemeinsamen Urlaub verbracht hätten, deutet auf das Gegenteil hin.
Das Berufungsgericht wird daher unter Beachtung dieser Grundsätze die Frage eines Ausschlusses oder einer Minderung des Unterhaltsanspruchs erneut zu prüfen haben.
III.
Soweit die Beklagte mit ihrer Widerklage den für Juli 1978 gezahlten Unterhaltsbetrag zurückfordert, betrifft ihr Begehren teilweise - für die Zeit ab 18. Juli 1978 - den nachehelichen Unterhalt. Das Berufungsgericht hat aufgrund des für die Zeit des Getrenntlebens gewonnenen Ergebnisses auch für die Zeit nach der Ehescheidung einen Unterhaltsanspruch bejaht und aus diesem Grunde den Rückforderungsanspruch für unbegründet erachtet. Da diese Grundlage keinen Bestand hat, unterliegt das Berufungsurteil auch insoweit der Aufhebung.
Lohmann
Lohmann
Seidl
Blumenröhr
Krohn