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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.1981, Az.: 1 StR 753/80

Schwere der Schuld als Grund für die Anwendung von Jugendstrafrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1981
Aktenzeichen
1 StR 753/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 22.07.1980

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln

Prozessführer

Maschinenarbeiter Necmettin D. aus N., geboren am ... 1960 in I. (Türkei), zur Zeit in Haft

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
- soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet -
auf dessen Antrag und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. Februar 1981
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Necmettin D. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Juli 1980 im Ausspruch der Rechtsfolge mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Im Schuldspruch bleibt die Revision ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.

2

Dagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolge der Tat nicht bestehenbleiben. Das Landgericht verhängt Jugendstrafe und begründet dies allein damit, es sei "wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich" (UA S. 13). Bei deren Bemessung beschränkt sich die Jugendkammer auf Erwägungen, die auch bei einem erwachsenen Täter anzuführen gewesen wären, und hält schließlich für geboten, gegen den Angeklagten Jugendstrafe in gleicher Höhe zu verhängen wie gegen den erwachsenen Mittäter Freiheitsstrafe.

3

Diese Ausführungen lassen besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, daß auch wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG) Jugendstrafe nur - und nur in solcher Höhe - verhängt werden darf, wenn - und soweit - dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224 und 16, 261, 263). Gerade bei dem nicht vorbestraften Angeklagten, der "in geistiger und charakterlicher Hinsicht noch einer gewissen Nachreifung bedarf" (UA S. 13), durfte eine solche Erörterung nicht unterbleiben.

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