Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1981, Az.: IVb ZR 563/80
Bestelllung eines Beistandes; Gesetzlicher Vertreter; Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Rechtspfleger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZR 563/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- FamRZ 1981, 865
Redaktioneller Leitsatz
1. Aus § 1686 BGB ergeben sich die Aufgaben des vom Vormungschaftsgericht zur Unterstützung des allein soorgeberechtigten Elternteils bestellten Beistandes, der jedoch nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes ist.
2. Wurde dem Beistand die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gemäß § 1690 Abs. 1 BGB übertragen, so hat er die Stellung eines Rechtspflegers im Sinne des § 1690 Abs. 2 BGB. Gemäß § 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1793 BGB ist er dann zur Vertretung des Kindes berechtigt und verpflichtet.