Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1981, Az.: IVa ZR 50/80
Rechtsweg; Bundesbahn; Krankenversorgung; Verdienstausfall; Berufspflegekraft; Überstunden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1981
- Aktenzeichen
- IVa ZR 50/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 15.02.1979
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 79, 320 - 332
- MDR 1981, 477-478 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2005-2007 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und ihren Mitgliedern über tarifliche Leistungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
- 2.
Ist die Erstattung von Verdienstausfall für die Pflege eines nahen Angehörigen auf der Höhe der Kosten für eine Berufspflegekraft beschränkt, wird dadurch die Erstattung in Höhe einer für Überstunden einer Berufspflegekraft sonst anfallenden Betrages nicht ausgeschlossen. Erstattungsfähig sind die Kosten je einer Berufspflegekraft für den Verdienstausfall jedes pflegenden Angehörigen.
- 3.
Es stellt eine unangemessene Inanspruchnahme einer versicherungsähnlichen Sozialeinrichtung dar, wenn als Verdienstausfall infolge der Pflege eines Angehörigen mehr gefordert wird, als die Unterbringung des Patienten in einem Einbettzimmer des teuersten örtlichen Krankenhauses kosten würde.
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 1979 im Kostenausspruch sowie insoweit aufgehoben, als es die Klage hinsichtlich des DM 30.329,35 nebst Zinsen hieraus nicht übersteigenden Betrages abgewiesen und die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen hat.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Beamter der Deutschen Bundesbahn und Mitglied der Beklagten. Im Auftrag der Deutschen Bundesbahn erfüllt die Beklagte nach § 1 Abs. 1 ihrer zuletzt mit Wirkung vom 1. Juni 1974 neu gefaßten Satzung unter anderem Fürsorgepflichten im Krankheitsfall, die der Deutschen Bundesbahn nach dem Bundesbeamtengesetz (§ 79) oder aus anderen Rechtsgründen obliegen. Die Deutsche Bundesbahn gewährt der Beklagten ihrer Fürsorgepflicht entsprechende Zuschüsse. Außerdem erhebt die Beklagte von ihren Mitgliedern Beiträge, die nach Besoldungs- oder Vergütungsgruppen und nach dem Familienstand gestaffelt sind. Die Mitgliedschaft wird nur auf Antrag erworben; Mitglieder können wieder austreten oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Die Beklagte gewährt ihren Mitgliedern und den "mitversicherten" Angehörigen Leistungen nach dem jeweils gültigen Tarif. In§ 29 Abs. 16 der Satzung wird die Mitgliedschaft bei anderen Krankenkassen als Doppelversicherung bezeichnet und unter anderem für Mitglieder einer privaten Krankenversicherung die Verpflichtung festgelegt, zuerst diese andere Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Gegen die Entscheidungen des Vorstandes der Beklagten über die Gewährung beantragter Leistungen ist nach § 30 Abs. 6 der Satzung der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Der Kläger macht einen Anspruch nach Tarifstelle V Abs. 6 des Tarifs für Verdienstausfall geltend, der durch die Pflege seiner schwerkranken Ehefrau ihm und seinen beiden erwachsenen Kindern entstanden sei. Unter dieser Tarifstelle in der bis Ende 1978 geltenden Fassung heißt es unter anderem:
"Die Kosten für eine fachlich ausgebildete Berufspflegekraft sind erstattungsfähig, wenn das Mitglied oder ein mitversicherter Angehöriger pflegebedürftig ist. Die Pflegebedürftigkeit muß durch Krankheit verursacht sein. ... Als erstattungsfähige Kosten gelten die Kosten üblicher Vergütungssätze für Berufspflegekräfte. Bei Pflege durch nahe Angehörige ... sind nur nachgewiesene Fahrtkosten erstattungsfähig. Ein durch die Pflege verursachter nachgewiesener Verdienstausfall ist bis zur Höhe der Kosten für eine Berufspflegekraft erstattungsfähig."
Nach § 29 Abs. 2 der Satzung sind die Mitglieder und ihre Angehörigen verpflichtet, Leistungen nicht in unangemessener Weise zu beanspruchen.
Die Ehefrau des Klägers leidet seit etwa 17 Jahren an einer chronisch fortschreitenden Chorea Huntington (Veitstanz).
Aufgrund dieser Erkrankung kann sie nicht mehr sprechen, die Steuerung der Muskulatur durch das Gehirn erfolgt mit minutenlangen Verzögerungen. Dadurch bedingt muß sie gewaschen, angezogen und gefüttert werden; bei Verrichtung der Notdurft, beim Baden, Zu-Bett-Gehen und Aufstehen muß ihr geholfen werden; hinzutritt eine Blasen- und Mastdarminkontinenz.
Sie wird seit dem Auftreten der Krankheit in immer stärkerem Umfang von dem Kläger und den beiden gemeinsamen Kindern betreut. Die Kinder haben, um sich der Pflege der Mutter widmen zu können, nach dem Besuch höherer Schulen, die sie jeweils mit Oberprima-Reife verließen, keinen Beruf erlernt und sind auch niemals berufstätig gewesen. Die Tochter des Klägers, die in dessen Haus lebt, ist seit 7 Jahren verheiratet und hat zwei kleine Kinder. Die Pflege der Mutter wird jetzt während der Dienstzeiten des Klägers von dem Sohn, ersatzweise auch von der Tochter ausgeübt.
Der Kläger behauptet, seine Ehefrau bedürfe der Pflege während der vollen 24 Stunden jedes Tages. Er errechnet hierfür unter Berücksichtigung der tariflichen Arbeitszeit und des Urlaubsanspruchs von Berufspflegekräften einen zeitlichen Bedarf von 4,13 solcher Pflegekräfte. Daraus wiederum errechnet er bei einer tariflichen Erstattungspflicht der Beklagten von 80% auf der Basis durchschnittlicher Vergütungen einer berufsmäßigen Alten - bzw. Familienpflegerin Ansprüche gegen die Beklagte zwischen DM 7.734,17 und DM 9.173,59 pro Monat und dementsprechend für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1977 - wie das Oberlandesgericht festgestellt hat - eine Gesamtforderung von DM 376.487,83 zuzüglich DM 58.945,35 Zinsen. Er macht hiervon im vorliegenden Rechtsstreit einen Teilbetrag geltend und fordert von der Beklagten über die von ihr für diese Zeit gezahlten DM 59.667,05 hinaus DM 139.784,40 nebst 4% Prozeßzinsen abzüglich am 10. August 1978 gezahlter DM 4.309,85.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von DM 9.267,05 nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefaßt; es hat dem Kläger DM 22.736,14 nebst Zinsen zugesprochen, im übrigen Klage und Berufung sowie die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten der beiden Rechtszüge hat es nach Bruchteilen verteilt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den vom Oberlandesgericht abgewiesenen Teil der geltend gemachten Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt hinsichtlich des DM 30.329,35 nicht übersteigenden, vom Berufungsgericht abgewiesenen Teilbetrags der Klageforderung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht; imübrigen hat sie keinen Erfolg.
I.
Mit Recht ist das Oberlandesgericht von der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ausgegangen.
Bedenken dagegen könnten deshalb bestehen, weil die Beklagte nach § 1 Abs. 1 ihrer Satzung die Fürsorgepflichten der Deutschen Bundesbahn für ihre Beamten im Krankheitsfall (§ 79 BBG) in deren Auftrag erfüllt. Ein auf die Erfüllung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten gerichteter Anspruch gegen den Dienstherrn wäre öffentlich-rechtlicher Art; für die Entscheidung eines Rechtsstreits darüber wären die Verwaltungsgerichte zuständig (§ 126 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz).
Die Ansprüche des Klägers als Mitglied der Beklagten auf Gewährung von Leistungen nach deren Tarif sind jedoch nichtöffentlich-rechtlicher, sondern privatrechtlicher Art. Sie sind durch Satzung und Tarif der Beklagten den Ansprüchen eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung nachgebildet. Die Mitgliedschaft wird der einer (privaten oder gesetzlichen) Krankenversicherung gleich behandelt (§ 29 Abs. 16 der Satzung). Die Angehörigen und Hinterbliebenen der Mitglieder, für die eine Leistungspflicht der Beklagten besteht, werden durchweg als "Mitversicherte" bezeichnet. Die Ansprüche der Mitglieder gehen über diejenigenöffentlich-rechtlichen Ansprüche hinaus, die Bundesbeamten nach den Beihilferichtlinien zustehen würden; dafür entrichten die Mitglieder an die Beklagte Beiträge. Die Verpflichtung dazu trifft sie nicht kraft Gesetzes, sondern allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten. Die Mitgliedschaft ist auch nicht etwa zwangsweise mit dem Dienstverhältnis bei der Deutschen Bundesbahn verbunden. Sie wird vielmehr nur auf Antrag erworben und kann auch (bei Fortbestehen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) durch Austritt oder Ausschluß wieder beendet werden. Es ist deshalb rechtlich unbedenklich und verstößt weder gegen § 126 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz noch gegen§ 40 VWGO, wenn in § 30 Abs. 6 der Satzung für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Beklagtenüber tarifliche Leistungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen und damit zum Ausdruck gebracht wird, daß die Beklagte selbst diese Rechtsbeziehungen zu ihren Mitgliedern als privatrechtlich ansieht. Diese Bestimmung der Satzung ist auch in deren seit 1. Juni 1974 in Kraft befindlicher Neufassung enthalten; sie geht also nicht mehr auf die Zeit zurück, in der auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche von Bundesbeamten gegen ihren Dienstherrn die ordentlichen Gerichte zuständig waren.
Es ist anerkannten Rechts, daß die Deutsche Bundesbahn ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht für Krankheitsfälle durch Gründung und Unterhaltung von Sozialeinrichtungen wie der Beklagten nachkommen kann (vgl. BGHZ 19, 348; BVerwG, Beschluß vom 16. September 1977, VII P 10.75 = ZBR 1977, 207). Die Frage, ob der Kläger außerhalb der Mitgliedschaft bei der Beklagten oder über die gegen diese bestehenden tariflichen Ansprüche hinausöffentlich-rechtliche Ansprüche gegen die Deutsche Bundesbahn haben könnte, ist hier nicht zu entscheiden; solche Ansprüche, für die der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
II.
Das Berufungsgericht hat die Tarifstelle V Abs. 6 dahin ausgelegt, daß ein durch die Pflege durch nahe Angehörige verursachter Verdienstausfall nur bis zur Höhe der Kosten für (insgesamt) eine Berufspflegekraft erstattungsfähig sei. Es hat dies aus dem Wortlaut der Tarifstelle und deren Charakter als Ausnahmevorschrift entnommen. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken.
1.
Die tarifliche Regelung über die Erstattungsfähigkeit des durch Pflege naher Angehöriger entstandenen Verdienstausfalles ist keine Ausnahmebestimmung, die nach allgemeinen Grundsätzen im Zweifel eng auszulegen wäre. Krankenpflege durch Berufspflegekräfte und Pflege durch nahe Angehörige stehen einander weder im Leben noch nach dem Tarif der Beklagten als Regel und Ausnahme gegenüber.
Die Tarifstelle will ein solches Regel- Ausnahmeverhältnis gar nicht aufstellen. Vielmehr soll nur die Leistungspflicht der Beklagten abgegrenzt und es soll dabei Mißbräuchen zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorgebeugt werden. Aus der selbstverständlich erscheinenden, auf der nahen Verwandtschaft beruhenden und damit häufig auch familienrechtlich begründeten Hilfeleistung im Krankheitsfall soll kein Kapital geschlagen werden. In den Fällen, in denen nachweislich wegen der Pflege ein Verdienst entgeht, soll dessen Ausfall aber erstattet werden. Eine im Zweifel eng auszulegende Ausnahmebestimmung liegt darin jedoch nicht.
2.
a)
Eine in erster Linie auf den buchstäblichen Wortlaut abgestellte Auslegung der Tarifstelle wird deren Bedeutung nicht gerecht. Vielmehr ist vor allem auf ihren erkennbaren Sinn und Zweck im Zusammenhang des Tarifwerkes und der Aufgaben der Beklagten als einer Sozialeinrichtung abzustellen.
Es wäre weder sinnvoll noch mit dem Ziel und Zweck einer Sozialeinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu vereinbaren, häusliche Krankenpflege durch nahe Angehörige zu erschweren und durch die Art der Leistungsgewährung die Inanspruchnahme von Krankenhäusern oder Berufspflegekräften demgegenüber zu begünstigen. Vielmehr ist es in der Regel schon aus menschlichen Erwägungen und oft gerade auch im Hinblick auf den Heilerfolg vernünftig und geboten, die häusliche Krankenpflege im Familienverband zu fördern. Das allein entspricht auch Art. 6 Abs. 1 (soweit es sich um die Pflege von Kindern handelt, auch Abs. 2) des Grundgesetzes. Überdies ist diese Pflege im allgemeinen auch mit weit geringeren Kosten verbunden.
b)
Wenn die Tarifstelle bestimmt, daß ein durch Pflege eines nahen Angehörigen verursachter Verdienstausfall (nur) bis zur Höhe der Kosten einer Berufspflegekraft erstattungsfähig ist, so ergibt das keinen Anhalt für eine Beschränkung der an sich dringend erwünschten Pflege durch solche Angehörige. Lediglich im Interesse der Versichertengemeinschaft soll damit der Fall geregelt werden, daß ein Angehöriger auf höhere berufliche Einnahmen verzichtet, um die Pflege ausüben zu können. In diesem Fall sollen die zu erstattenden Leistungen auf den Betrag beschränkt werden, der für die Berufspflegekraft aufgewendet werden müßte, an deren Stelle der Angehörige die Pflege ausübt. Der etwa höhere Verdienstentgang wird dem Angehörigen als familiäres Opfer zugemutet, das er bewußt auf sich nimmt, ohne dafür von der Beklagten Ersatz fordern zu können. Damit wird jedoch nicht ausgeschlossen, daß nachärztlicher Verordnung zur häuslichen Pflege eines schwerkranken Menschen mehrere Berufspflegekräfte eingesetzt werden müßten, weil die notwendige Dauer der täglichen Pflege die Arbeitszeit einer einzigen Pflegekraft übersteigen würde. In diesem - hier vorliegenden - Fall kann und gegebenenfalls muß jede der an sich notwendigen Berufspflegekräfte durch einen Familienangehörigen ersetzt werden. Dann ergibt eine sinn- und zweckentsprechende Auslegung der Tarifstelle, daß grundsätzlich der Verdienstausfall jedes dieser Angehörigen bis zur Höhe der (ersparten) Kosten für die durch ihn ersetzte Berufspflegekraft erstattungsfähig ist. Diese Auslegung widerspricht dem Wortlaut nicht: der Verdienstausfall (je) eines Angehörigen ist bis zur Höhe (je) einer Berufspflegekraft erstattungsfähig.
c)
Auch soweit nur der Verdienstausfall eines einzigen nahen Angehörigen und die Kosten einer durch ihn ersetzten Berufspflegekraft nach der genannten Tarifstelle in Frage stehen, bestehen rechtliche Bedenken dagegen, mit dem Berufungsgericht den monatlichen Tariflohn (zuzüglich der Sozialabgaben und Steuern) einer Berufspflegekraft als obere Grenze des Erstattungsfähigen anzusehen. Ebenso wie es vorkommt, daß eine Berufspflegekraft nicht ganztägig, sondern nur stundenweise hätte eingesetzt werden müssen und deshalb auch nur der dafür aufzuwendende Betrag erstattungsfähig wäre, gibt es auch Fälle, in denen die Pflege von einer Berufspflegekraft nur bei einem Einsatz über die tariflich zugrunde gelegte tägliche Arbeitszeit hinaus - also durchÜberstunden - hätte geleistet werden können. SolcheÜberstunden hätten vergütet werden müssen. Dann hat die Pflege durch einen Angehörigen auch diesen Mehraufwand erspart mit der Folge, daß auch dieser Betrag über den Tariflohn hinaus erstattungsfähig ist.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Ehefrau des Klägers sei von diesem selbst in seiner Freizeit und von seiner Tochter nur aushilfsweise gepflegt worden. Wenn die Patientin aber Tag und Nacht durchgehend der Pflege bedarf, so muß zwangsläufig die vom Sohn aufgewendete Pflegezeit die tarifliche Arbeitszeit einer Pflegekraft wesentlich überschritten haben. In diesem Fall wäre nicht der Tariflohn sondern auch der Aufwand für vergütungspflichtige Überstunden einer Berufspflegekraft in größerem Umfange durch den Einsatz des Sohnes des Klägers erspart worden und nach dem Tarif der Beklagten zu erstatten. Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
III.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Tochter des Klägers habe keinen Verdienstausfall infolge der Pflege ihrer Mutter, denn sie versorge neben dem eigenen Haushalt und ihren zwei Kindern auch den elterlichen Haushalt und pflege die Mutter somit nur aushilfsweise. Diese von der Revision bekämpften Erwägungen begegnen rechtlichen Bedenken. Sie lassen sich unter Berücksichtigung des vom Berufungsgericht festgestellten Tatbestandes mit der Lebenserfahrung selbst dann nicht in Einklang bringen, wenn man davon ausgeht, daß der Sohn des Klägers Pflegeleistungenüber die tarifliche Arbeitszeit einer Berufspflegekraft hinaus erbracht hat.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bedarf die Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer schweren Krankheit praktisch ununterbrochener Pflege. Eine solche Pflege erfordert zwar nicht ständiges Tun, wohl aber ständige Bereitschaft; zwischen den erforderlichen Tätigkeiten können - insbesondere während der (möglicherweise unregelmäßigen) Schlafenszeit der Patientin - durchaus längere Pausen liegen. Nur solche Pausen können es überhaupt ermöglichen, daß die Pflege der Patientin von nur drei Personen (dem Kläger und seinen beiden erwachsenen Kindern) ausgeübt wird, wobei der Kläger selbst infolge seiner vollen Berufstätigkeit als Beamter nicht voll zur Verfügung stehen kann.
Aus diesen Umständen muß der Schluß gezogen werden, daß auch die Tochter des Klägers über ihren Einsatz als Mutter zweier Kleinkinder und im eigenen Haushalt hinaus zu einem nicht unerheblichen Teil als Pflegerin ihrer Mutter tätig geworden ist. Es erscheint nämlich zeitlich ausgeschlossen, daß die Pflege einschließlich der notwendigen "Bereitschaftszeit", für die sonst ebenfalls eine Berufspflegekraft vorhanden sein müßte, ausschließlich vom Sohn des Klägers und vom Kläger selbst in dessen Freizeit erbracht worden wäre.
Hat aber die Tochter in solchem Umfange eine Pflegetätigkeit für ihre Mutter ausgeübt, so kann das zumindest einer zeitlich beschränkten Berufstätigkeit gleichstehen. Es ist keineswegs ungewohnlich, daß Mütter kleinerer Kinder einer Teilzeitbeschäftigung außer Haus nachgehen. Sie erzielen dadurch einen Arbeitsverdienst. Ein solcher entgeht möglicherweise der Tochter des Klägers durch die Pflege ihrer Mutter. Zu dieser Pflege kann auch die Tätigkeit für den Haushalt der Eltern zumindest teilweise gehören. Krankenpflege selbst und die damit verbundenen Hilfstätigkeiten wie zum Beispiel das Bettenmachen, Reinigungsarbeiten und die Zubereitung von Mahlzeiten für Kranke lassen sich kaum eindeutig trennen mit der Folge, daß die genannten Hilfsdienste, soweit sie den Patienten betreffen, zu einem entsprechenden zeitlichen Anteil der Pflegezeit hinzugerechnet werden müssen.
Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zur Qualifikation des Sohnes angestellt hat, gelten zumindest in gleicher Weise für die Tochter.
Deshalb darf ein Verdienstausfall der Tochter des Klägers aufgrund der von ihr offensichtlich in nicht nur geringem Umfang erbrachten Pflegeleistungen ebesowenig von vornherein ausgeschlossen werden wie zum Beispiel bei einem Ruhestandsbeamten, der einen nahen Angehörigen pflegt; auch ihm kann ein Verdienst entgehen, wenn erwiesen ist, daß er ohne die Pflege auch im Ruhestand einer Berufstätigkeit gegen Entgelt nachgegangen wäre.
IV.
Das Berufungsgericht hat eine obere Grenze der Leistungspflicht des Beklagten in der durch § 29 Abs. 2 der Satzung begründeten Verpflichtung der Mitglieder und deren Angehörigen gesehen, Leistungen nicht in unangemessener Weise zu beanspruchen. Die Pflege der Patientin im Familienverband verdiene zwar Anerkennung, sei aber medizinisch nicht notwendig. Sie könne nicht dazu führen, die Versichertengemeinschaft zusätzlich mit Kosten zu belasten, die bei Pflege in einem Heim oder Krankenhaus zu vermeiden wären und nach dem Vorbringen des Klägers mehr als das Dreifache der bei Unterbringung im teuerstenörtlichen Pflegeheim entstehenden Kosten ausmachten. Es hat festgestellt, daß die letztgenannten Unterbringungskosten in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1977 allenfalls DM 112.495,50 ausgemacht hätten. Soweit dieser Betrag über den vom Berufungsgericht als höchsten erstattungsfähigen Betrag angesehenen tariflichen Aufwand für eine einzige Berufspflegekraft hinausgeht, tragen diese Erwägungen das angefochtene Urteil nicht; sie haben nur die Bedeutung einer Hilfsbegründung. Sie begegnen jedoch keinen rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht hat das ethisch hoch anzurechnende, fürsorgliche Verhalten des Klägers und seiner Kinder, die Ehefrau des Klägers im Familienverband zu pflegen und in ihrer schweren Krankheit nicht fremder Pflege zu überlassen, hervorgehoben. Es hat aber mit Recht davon die Frage unterschieden, ob der Kläger mit den dadurch entstehenden erheblichen finanziellen Mehrkosten die Beklagte - wirtschaftlich also die Versichertengemeinschaft - belasten darf. Diese Frage hat es mit Recht verneint.
Es wäre sicher menschlich zu begrüßen und in vielen Fällen auch im Interesse des Patienten wünschenswert, wenn dieser im Familienverband gepflegt werden könnte und nicht in einem Pflegeheim oder Krankenhaus untergebracht werden müßte. Praktisch wäre dies aber nur in ganz seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn - von den räumlichen Verhältnissen in der Familienwohnung abgesehen - Familienangehörige vorhanden sind, die nicht nur zu der persönlichen Pflege bereit, sondern auch wirtschaftlich dazu in der Lage sind, ohne ihre eigene und eventuell ihrer anderen Angehörigen wirtschaftliche Existenz zu gefährden. Die Fälle, in denen bei so schwerer Krankheit wie im vorliegenden Falle eine Hauspflege überhaupt durchführbar ist, können deshalb nur selten sein. Sie fallen aus dem Rahmen derjenigen krankheitsbedingten unabwendbaren Belastungen heraus, deren Ausgleich Aufgabe der Beklagten ist. Der Kläger begehrt somit Ersatz eines Aufwandes, der in dieser Höhe auf seiner und seiner Kinder freien Willensentscheidung beruht und den die weit überwiegende Zahl der anderen Mitglieder der Beklagten aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann nicht erbringen könnte, wenn die Beklagte einen Verdienstentgang unbeschränkt ersetzen würde. Mit Recht hat das Berufungsgericht das als unangemessene Inanspruchnahme im Sinne von § 29 Abs. 2 der Satzung angesehen. Die Beklagte ist eine Institution, die allen Mitgliedern gleichmäßig bei Krankheit die notwendige wirtschaftliche Hilfe bietet. Es ginge nicht nur über ihre Aufgaben hinaus, sondern würde auch den Interessen ihrer anderen Mitglieder widersprechen, einen wirtschaftlich vermeidbaren Mehraufwand im Einzelfall zu finanzieren, mag er auch auf menschlich hoch anzurechnenden Motiven beruhen.
V.
Die Unterbringung in einem Einbettzimmer des teuersten ortsansässigen Pflegeheims ginge über die Krankenhausbehandlung in der untersten Pflegeklasse hinaus. Sie müßte mindestens als Krankenhausbehandlung in der II. Pflegeklasse oder als Inanspruchnahme einer gesondert berechenbaren Unterkunft im Sinne von Nr. 802 der Leistungstabelle zu Tarifstelle VIII der Beklagten angesehen werden. Die Beklagte müßte daher hierauf - ebenso wie zu den Kosten einer Berufspflegekraft - nicht mehr als 80% erstatten. Dieser Prozentsatz von DM 112.495,50 = DM 89.996,40 stellt demnach den Höchstbetrag dessen dar, was der Kläger für die Pflege seiner Ehefrau in der fraglichen Zeit von der Beklagten allenfalls fordern kann. Hierauf hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insgesamt DM 59.667,05 gezahlt. Soweit die Klageforderung die Differenz von DM 30.329,35 übersteigt, hat das Berufungsgericht in jedem Falle zu Recht die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen; insoweit war auch die Revision zurückzuweisen.
VI.
Im übrigen war das angefochtene Urteil - soweit es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen hat -aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann insoweit mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht selbst entscheiden.
Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Beweislast des Klägers und im Rahmen der durch § 29 Abs. 2 der Satzung gezogenen Höchstgrenze für eine Inanspruchnahme der Beklagten (vgl. oben IV. und V.) feststellen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Sohn des Klägers eine Berufspflegekraft über deren gewöhnliche tarifliche Arbeitszeit hinaus ersetzt hat und ob ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen beruflichen Qualifikation dadurch ein weiterer beruflicher Verdienst entgangen ist, den er erzielt hätte, wenn er seine Mutter nicht gepflegt hätte (vgl. oben II b). Sollte sich nicht schon daraus ein Verdienstausfall bis zu dem allenfalls erstattungsfähigen Höchstbetrag ergeben, so wird das Berufungsgericht weiter feststellen müssen, ob auch ein Verdienstausfall der Tochter des Klägers anzunehmen ist (vgl. oben III.). Es wird abschließendüber die Kosten - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - neu zu entscheiden haben.