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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1981, Az.: I ZR 140/78
„Aus der Kurfürst-Quelle“

Warenzeichen; Mineralwasser; Quellenbezeichnung auf Mineralwasseretikett

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1981
Aktenzeichen
I ZR 140/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12277
Entscheidungsname
Aus der Kurfürst-Quelle
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht - 04.08.1978
Landgericht Berlin - 08.06.1977

Fundstellen

  • GRUR 1981, 362
  • MDR 1981, 556-557 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des warenzeichenmäßigen Gebrauchs einer Quellenbezeichnung auf dem Etikett einer Mineralwasserflasche.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm
und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. August 1978 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin, zugestellt an Verkündungs Statt am 8.6.1977, wird zurückgewiesen.

Den Klägerinnen fallen auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zur Last.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 ist u.a. Inhaberin folgender eingetragener Warenzeichen:

2

5277 "F." mit Priorität vom 17. April 1895;

3

111469 "F.", in Verbindung mit einem Bildteil, mit Priorität vom 16. Oktober 1908;

4

696235 "F.", mit Priorität vom 19. Oktober 1956;

5

763554 "F.", mit Priorität vom 20. Juli 1962.

6

Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin des eingetragenen Warenzeichens

7

866399 "F.", mit Priorität vom 14. November 1969.

8

Die Beklagte verwendet für ihre Mineralwässer u.a. folgende Etiketten:

10

Die Bezeichnung "K.-Quelle", auf den vorstehend wiedergegebenen Etiketten enthalten, ist von der Beklagten für eine der von ihr verwerteten Quellen als Phantasiebezeichnung gebildet worden.

11

Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, die Beklagte verstoße mit dem Gebrauch der Flaschen-Etiketten gegen die Warenzeichenrechte der Klägerinnen, insbesondere gegen das Warenzeichen "F." der Klägerin zu 2, ferner gegen das Recht der Klägerin zu 1 an der Firma "F.". Die Worte "aus der K. Quelle" würden warenzeichenmäßig verwendet. Sie höben sich in der Mitte des Etiketts deutlich ab. Die Verpflichtung zur Nennung der Quelle (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 TafelwässerVO) widerspreche der Annahme eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs nicht, weil der Verbraucher davon nichts wisse. Auf eine Benutzungsfreiheit im Sinne des § 16 WZG könne sich die Beklagte nicht berufen. Denn es habe keine Veranlassung bestanden, eine der Quellen der Beklagten gerade mit dem Wort "K.-Quelle" zu bezeichnen. Weil der Verkehr "K." und "F." nicht hinreichend unterscheide, bestehe Verwechslungsgefahr zumindest im weiteren Sinne. Schließlich verstießen die Etiketten gegen §§ 1, 3 UWG. Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, die Bezeichnung "aus der K.-Quelle" im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.

12

Die Beklagte

hat Klagabweisung beantragt

13

und die Auffassung vertreten, sie benutze die Worte "aus der K.-Quelle" nicht warenzeichenmäßig. Eine besondere Herausstellung der Quelle liege nicht vor. Sie verhalte sich nur entsprechend dem Deklarationszwang der TafelwässerVO. Es handele sich um rein sachliche Angaben im Sinne des § 16 WZG, die übereinstimmend mit dem Gebrauch in der Branche verwendet würden. Auch ein Verstoß gegen § 3 UWG, insbesondere in Verbindung mit der TafelwässerVO, liege nicht vor. Die Etiketten der Beklagten enthielten deutlich den Ortshinweis Bielefeld. Wenn der Ort der Quelle und der Sitz des Abfüllbetriebes zusammenfielen, müsse der Ortshinweis für die Quelle nicht wiederholt werden.

14

Das Landgericht hat eine warenzeichenmäßige Benutzung verneint und die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerinnen hat das Kammergericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der dagegen gerichteten Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die von der Beklagten gewählte und benutzte Bezeichnung "K.-Quelle" sei mit den eingangs genannten Warenzeichen der Klägerinnen (ausgenommen das reine Bildzeichen Nr. 111 469) verwechselbar. Dies gelte insbesondere für die Gegenüberstellung "F." einerseits und "K.-Quelle" andererseits.

16

Es führt weiter aus, in der Verwendung der Worte "aus der K.-Quelle" sei auch eine zeichenmäßige Benutzung zu sehen. Bei Wortzeichen, wie sie hier vorlägen, sei jede Verwendung des geschützten Wortes als warenzeichenmäßige Verwendung anzusehen, wenn nicht die Art und Weise der Ankündigung auch den unbefangenen Durchschnittsverbraucher erkennen lasse, daß es sich um eine bloße Beschaffenheitsangabe und um eine andere Ware als die des Zeicheninhabers handele. Um eine erkennbar beschreibende Angabe handele es sich hier jedoch nicht. Allerdings müsse auf den Gefäßen von Mineralwässern der Name und der Ort der Quelle und der Name des Quelleigentümers oder die Firma des Vertriebsunternehmens angegeben sein. Allein mit dem Hinweis, daß die Beklagte ihrer lebensmittelrechtlichen Erklärungspflicht nach den Vorschriften der TafelwässerVO entsprochen habe, sei aber eine andere als eine warenzeichenmäßige Verwendung der angegriffenen Bezeichnung "aus der K.-Quelle" nicht dargetan. Es handele sich bei der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung nicht um eine herkömmliche, der örtlichen Bevölkerung im Sinne eines heimatkundlichen Namens bekannte. Vielmehr hätte anstelle der Bezeichnung "K.-Quelle" ebensogut jede andere Phantasiebezeichnung gewählt werden können. Für den vorliegenden Fall sei deshalb die Wahl eines zeichenverletzenden Quellnamens in Verbindung mit einem Gebrauch zur Bezeichnung der Quelle auf dem Flaschenetikett als warenzeichenmäßiger Benutzungsvorgang anzusehen. Nicht ausgeschlossen werde diese Betrachtungsweise dadurch, daß die Beklagte außer der Quellenkennzeichnung ("aus der K.-Quelle") für das abgefüllte Produkt ferner die Bezeichnung "B.-B." oder "H. Brunnen" benutze. Es gelte entsprechend dem Firmenrecht der Satz, daß, wer in seinen Firmenrechten durch die Firma eines anderen, insbesondere eines frei gewählten Bestandteils verletzt sei, sich nicht entgegenhalten zu lassen brauche, daß der Verletzer nach gewerberechtlicher Vorschrift gehalten sei, außer seinem Namen zugleich seine Firma am Eingang des Ladengeschäfts usw. anzubringen,

17

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.

18

II.

Als Gegenstand des Rechtsstreits hat das Berufungsgericht allein die Frage angesehen, ob die Beklagte durch den Gebrauch der Worte "aus der K.-Quelle" auf den beiden im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Etiketten Bezeichnungsrechte der Klägerin verletzt oder gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Das ist nicht zu beanstanden. Zwar geht der Wortlaut sowohl des Klageantrags als auch des Urteilsausspruchs über diesen Streitgegenstand hinaus, wenn beantragt worden ist, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bezeichnung "aus der K.-Quelle" im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen, und wenn die Verurteilung entsprechend gefaßt worden ist. Die Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform ergibt sich jedoch sowohl aus der Begründung des Klagevortrags wie auch aus den Gründen des Berufungsurteils.

19

III.

1.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revisionsangriffe gegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr zwischen den Klagezeichen und den Worten "aus der K.-Quelle" begründet sind. Denn jedenfalls die Beurteilung der konkreten Verwendung der Bezeichnung "aus der K.-Quelle" als warenzeichenmäßiger Gebrauch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

20

Ein warenzeichenmäßiger Gebrauch ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, wenn der flüchtige Durchschnittsverbraucher den Eindruck gewinnen kann, die Bezeichnung diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware von gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft; die Bezeichnung weise also auf den Ursprung der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hin (BGH GRUR 1968, 365 - praliné). Hiervon, wie auch von dem weiteren Grundsatz, daß der Begriff der warenzeichenmäßigen Benutzung weit zu ziehen ist und eine unmittelbare Anbringung der Bezeichnung auf der Etikettierung der Waren für einen zeichenmäßigen Gebrauch spricht, ist das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen (vgl. BGH GRUR 1971, 251, 252 - Oldtimer). Ein zeichenmäßiger Gebrauch scheidet jedoch gleichwohl aus, wenn - wie das Berufungsgericht zutreffend betont - unzweideutig festzustellen ist, daß bei dem Durchschnittsleser die Auffassung, es handle sich um einen betrieblichen Herkunftshinweis für die Ware, nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalls nicht aufkommen kann (vgl. BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca).

21

Hierfür ist jedoch, wie das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat, die Natur der in Frage stehenden Bezeichnung sowie die konkrete Art und Weise ihrer Benutzung mit von ausschlaggebender Bedeutung. So hat der Bundesgerichtshof wiederholt darauf verwiesen, daß die Verwendung beschreibender Angaben, für deren Allgemeingebrauch ein Freihaltebedürfnis besteht, den Eindruck einer betrieblichen Herkunftsbezeichnung im allgemeinen weniger leicht aufkommen läßt; bei solchen Angaben besteht daher im allgemeinen besonderer Anlaß zu der Prüfung, ob tatsächlich eine warenzeichenmäßige Benutzung vorliegt (BGH GRUR 1968, 365 - praliné). Dies gilt selbst dann, wenn die beschreibende Angabe in der Gesamtkennzeichnung besonders herausgestellt wird (BGH a.a.O. S. 366). Dabei kommt es wesentlich auf die Art der Ware, die angekündigte Beschaffenheit und die Auffassung des Verkehrs an, insbesondere wenn entsprechend den Gepflogenheiten auf dem einschlägigen Warengebiet die Hervorhebung bestimmter Eigenheiten der Ware, etwa einer bestimmten Sorte, Qualität oder Geschmacksrichtung erwartet wird (BGH a.a.O. S. 366; BGH GRUR 1969, 274, 275 - Mokka-Express; 1969, 348, 351 - Anker Export).

22

Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei der angegriffenen Bezeichnung "aus der K.-Quelle" nicht um eine reine beschreibende Angabe handelt. Es ist jedoch dem Umstand nicht hinreichend gerecht geworden, daß die Bezeichnung "K. - Quelle" der Name der Quelle ist, aus dem die unter den Kennzeichnungen "H. Brunnen" und "B.-B." vertriebenen Mineralwasser stammen, und ferner, daß dieser Quellenname nach § 7 Abs. 2 der TafelwässerVO in der Fassung vom 11. Februar 1938 (RGBl I S. 199 = BGBl III, 2125-4 - 9) auf den Gefäßen der Mineralwasser anzubringen ist. Eine solche - entsprechend den gesetzlichen Vorschriften - seit Jahrzehnten allgemein vorgenommene Angabe der jeweiligen Mineralwasserquelle bleibt nach der Lebenserfahrung nicht ohne Einfluß auf die Verbrauchererwartungen (vgl. BGH GRUR 1958, 32, 33 - Haferschleim; 1964, 269, 272 - Grobdessin); der Verkehr wird einer solchen Angabe der Mineralwasserquelle - jedenfalls dann, wenn die Etikettierung zusätzlich eine hiervon abweichende, eindeutig betriebliche Herkunftskennzeichnung aufweist - einen Hinweis auf die örtliche Herkunft des Mineralwassers (vgl. BGH GRUR 1977, 260, 261 - Friedrich Karl Sprudel) und gleichzeitig einen Hinweis auf die Beschaffenheit des Wassers als Mineralwasser entnehmen (vgl. § 11 Nr. 6 der TafelwasserVO, BGH GRÜR 1978, 55, 56 - Quellwasser; BGH v. 8.3.1974 - I ZR 26/73 - Brunneneinheitsflasche). Dagegen wird der Verkehr in einem solchen Fall - ähnlich wie bei reinen Beschaffenheitsangaben - im allgemeinen keine Veranlassung sehen, den bloßen Hinweis auf die Mineralwasserquelle, aus der das fragliche Mineralwasser stammt, als betrieblichen Herkunftshinweis auf den Abfüllbetrieb und/oder das Vertriebsunternehmen zu werten.

23

2.

Ist aber davon auszugehen, daß angesichts der durch die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 2 der TafelwässerVO bedingten Branchenübung der Verkehr den Hinweis auf die Mineralwasserguelle, aus der das angebotene Mineralwasser stammt, in erster Linie als örtlichen Herkunftshinweis und als Hinweis auf die Beschaffenheit des Wassers wertet, so kann nicht - wie offenbar das Berufungsgericht meint - von einer tatsächlichen Vermutung der zeichenmäßigen Benutzung ausgegangen werden. Vielmehr hätte das Berufungsgericht unter Würdigung dieser besonderen Verhältnisse bei der Bezeichnung von Mineralwasser sich nunmehr im Hinblick auf § 286 ZPO in erster Linie mit der Wirkung der auf den Etiketten beherrschend aufgedruckten Bezeichnungen "H. B." bzw. "B.-B." auseinandersetzen müssen, weil nach dem ersten Anschein diese nach Art einer Marke verwendet werden, was die Annahme eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs der Worte "aus der K.-Quelle" ferner liegend erscheinen, zumindest eine etwaige tatsächliche Vermutung als widerlegt erscheinen läßt.

24

Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Nachholung dieser Prüfung bedurfte es jedoch nicht, weil die Entscheidungsgrundlagen im Berufungsurteil im notwendigen Umfang festgestellt sind. Soweit es sich um die Wertung der Worte "aus der K.-Quelle" handelt, sind hinreichende Erfahrungssätze verfügbar, so daß die von den Klägerinnen beantragte Meinungsumfrage nicht geboten ist. Der Senat kann deshalb selbst in der Sache entscheiden.

25

3.

Wie die vorgelegten Etiketten ergeben, werden diese durch die Bezeichnungen "H. Brunnen" bzw. "B.-Bronn" beherrscht. Durch deren mehrfache Größe und Stärke gegenüber der übrigen Beschriftung und die Anordnung an den Stellen, an denen der Verkehr bei Mineralwasser-Etiketten die Marke zu sehen gewohnt ist, treten sie, wie die Revision zutreffend geltend macht, als die eigentliche Bezeichnung der Ware hervor. Bestärkt wird dieses Verständnis durch die gesondert am Flaschenhals zu befestigenden kleineren Etiketten, die als Bezeichnungen lediglich die Worte "H. Brunnen" bzw. "B.-B." aufweisen. Zusätzlich wirkt in diesem Sinne noch der farbig gehaltene Untergrund bei "H. B." und die farbige Ausführung bei "B.-B.". Danach besteht hinsichtlich dieser Bezeichnungen hinreichender Grund für die Anwendung des Erfahrungssatzes, daß für den Verkehr ein kennzeichenmäßiger Gebrauch dann naheliegt, wenn die Angabe nach Art einer Marke auf der Ware oder ihrer Verpackung in der Weise herausgestellt wird, daß die Aufmerksamkeit des Verkehrs vornehmlich auf sie gerichtet und so der Eindruck vermittelt wird, sie solle schlagwortartig die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb kennzeichnen.

26

Demgegenüber tritt der Hinweis "aus der K.-Quelle", wie schon das Landgericht ausgeführt hat, im Rahmen des Etiketten-Gesamtbildes wie auch in Schriftbild und -größe eindeutig zurück. Durch die sprachliche Fassung "aus der ..." wird dem Verkehr der Sinn der Bezeichnung als Name der für die Abfüllung verwendeten Mineralwasserquelle deutlich. Dieses Verständnis wird noch unterstützt durch die nachfolgenden Angaben über die Haupt- und Spurenbestandteile dieses Mineralwassers. Geht aber der Verkehr bei dieser Etikettengestaltung davon aus, daß die besonders herausgehobenen Bezeichnungen "H. B." und "B.-B." als Marken auf die betriebliche Herkunft der Mineralwasser hinweisen und die weitere Bezeichnung "aus der K.-Quelle" den Namen der Quelle angibt, aus der das Mineralwasser stammt, so läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts, der Hinweis auf den Quellennamen werde vom Verkehr gleichzeitig als betrieblicher Herkunftshinweis im Sinne des Kennzeichnungsrechts verstanden, nicht mit der Lebenserfahrung vereinbaren. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Hinweis "aus der K.-Quelle" als örtlicher Herkunftshinweis und in Zusammenhalt mit den nachfolgenden Angaben Über die Bestandteile des Mineralwassers als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt wird.

27

Damit scheiden aber kennzeichnungsrechtliche Ansprüche aus, ohne daß es noch darauf ankommt, ob solche Ansprüche eine so weitgehende Verbotsfassung rechtfertigen können.

28

4.

Da mangels einer zeichenmäßigen Benutzung kennzeichnungsrechtliche Ansprüche gegen die hier allein in Frage stehende Benutzungsform ausscheiden, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die Klägerinnen kennzeichnungsrechtliche Ansprüche unmittelbar gegen den - willkürlich, wenn auch möglicherweise auf historischem Hintergrund, gewählten - Quellennamen selbst durchsetzen können oder etwaige Ansprüche gegen den angeblich seit 1967/1968 unbeanstandet geführten Quellennamen verwirkt sind.

29

IV.

Auch auf die weiter von den Klägerinnen herangezogenen Bestimmungen der §§ 1,3 UWG, 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 TafelwässerVO kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht gestützt werden.

30

Die Etikettierung entspricht zwar insofern nicht der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 TafelwässerVO, als die Beklagte nur den Quellennamen, nicht aber den Ort der Quelle angegeben hat; die Angabe ihres - mit dem Ort der Quelle übereinstimmenden - Firmensitzes am unteren Rand des Etiketts genügt den Anforderungen der TafelwässerVO nicht. Gleichwohl ist dieser Mangel nicht nur ohne Einfluß auf die kennzeichnungsrechtliche Beurteilung (oben Ziff. III), sondern auch wettbewerbsrechtlich ohne entscheidende Bedeutung. Für einen wettbewerbswidrigen Wettbewerbsvorsprung oder eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung läßt sich hieraus nichts entnehmen.

31

Eine wettbewerbsrechtlich relevante Täuschung läßt sich, ohne Vorliegen weiterer die Wettbewerbswidrigkeit begründender Umstände, auch nicht daraus herleiten, daß sie Beklagte das Mineralwasser aus der F.-Quelle unter zwei verschiedenen Marken in Verkehr bringt (vgl. BGH GRUR 1979, 707, 708 - Haller). Solche besonderen Umstände sind hier aber nicht vorgetragen worden.

32

V.

Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Berufung der Klägerinnen gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 ZPO.

v. Gamm
Alff
Merkel
Piper
Teplitzky