Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.1981, Az.: 4 StR 678/80

Prüfung eines Unfalls bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1981
Aktenzeichen
4 StR 678/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 14.08.1980

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

Prozessführer

Arbeiter Jürgen S. aus D., dort geboren am ... 1949

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Januar 1981
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. August 1980 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts wäre der Unfall auch vermieden worden, wenn der Angeklagte mit der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren wäre. Die Kammer hat bei ihren diesbezüglichen Überlegungen (UA S. 8) übersehen, daß bei Fahrgeschwindigkeiten des Jungen bis zu 9 km/h der Angeklagte die Gefahrensituation eher und damit auf eine genügend große Entfernung hätte erkennen können, um das Fahrzeug vor dem Unfallpunkt zum Halten zu bringen. Vom Abbiegen zur Fahrbahn, dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit des verkehrswidrigen Verhaltens, bis zum Erreichen der Mittellinie benötigte der Junge bei solchen Geschwindigkeiten mindestens 1,4 sec. Überquerte er die Fahrbahn jedoch schneller, hätte er "die von ihm zurückzulegende Strecke von ca. 4 Metern" (UA S. 8) durchfahren können, bevor der Angeklagte den Unfallpunkt erreichte. Im Ergebnis gilt dies auch dann, wenn zugunsten des Angeklagten den Berechnungen eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,8 sec zugrunde gelegt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger
Spiegel
Hürxthal
Knoblich
Goydke