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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.1981, Az.: 1 StR 763/80

Beurteilung des Vorliegens eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1981
Aktenzeichen
1 StR 763/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 11.08.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 180

Verfahrensgegenstand

Versuchte räuberische Erpressung

Prozessführer

Bedienung Gertraud H. aus F., dort geboren am ... 1953, zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet -
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 13. Januar 1981
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 11. August 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

2

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 249 Abs. 2 StGB mit der Begründung verneint, zwar liege der hier begangene "Bankraub" im Vergleich zu anderen denkbaren Banküberfällen im unteren Bereich der Strafwürdigkeit. Aber der "Bankraub", auch wenn es sich nur um einen "versuchten Bankraub" handele, könne nicht unter einen minder schweren Fall eingereiht werden (UA S. 17).

3

Schon gegen diese Erwägung bestehen in dieser Allgemeinheit Bedenken. Ein entscheidender Mangel in der Beurteilung der Frage des minder schweren Falles liegt jedoch darin, daß sich das Landgericht auf diese Erwägung beschränkt hat. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; Beschluß vom 27. November 1980 - 4 StR 630/8) kann auch die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, die das Landgericht der Angeklagten zugebilligt hat, wobei entgegen dem Wortlaut des Urteils (UA S. 9, 16) ersichtlich nicht erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit, sondern erheblich vermindertes Hemmungsvermögen gemeint ist, für sich allein einen minder schweren Fall begründen. Auf diesen Gesichtspunkt ist die Strafkammer nicht eingegangen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob sie die; Möglichkeit gesehen und in ihre Wertung mit einbezogen hat.

4

Durch diesen Fehler kann die Angeklagte auch beschwert sein. Zwar hat das Landgericht den Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 23 Abs. 2, 49 StGB doppelt gemildert; die Annahme eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung in Verbindung mit der jedenfalls dann noch möglichen Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB hätte jedoch zu einem günstigeren Strafrahmen geführt.

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