Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1980, Az.: II ZR 53/80
Voraussetzungen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ; Schuldhafte Verletzung des Lastschriftabkommens ; Umfang einer Einzugsermächtigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1980
- Aktenzeichen
- II ZR 53/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 07.11.1979
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 79, 381 - 390
- DB 1981, 1083-1085 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 648 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1649-1651 (Urteilsbesprechung von Syndikus Werner Terpitz)
- NJW 1981, 1669-1671 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
V. - und W. Aktiengesellschaft,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Hans Joachim B., Dr. Karl H., Eberhard-Rainer
L., Dr. Richard O., Dr. Hans-Curt von P., Hans-H. S., A. Wall ... - ..., Hamburg 11
Prozessgegner
1. die Volksbank E.-Sp. eG.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Vandre und H., Bu. straße ..., E.
2. Werner Wittler und Gisela Wi., We. straße ..., Sp.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Beim Lastschriftverfahren in der Form des Abbuchungsauftragsverfahrens liegt in der Übersendung der Lastschrift die Weisung an die Schuldnerbank, die Lastschrift vom Schuldner einzuziehen. Diese Weisung ist für die Schuldnerbank bindend, wenn ihr der Schuldner einen Abbuchungsauftrag erteilt hat und auf seinem Konto Deckung vorhanden ist. In diesem Falle ist die Lastschrift mit dem Wirksamwerden der Belastung des Schuldnerkontos eingelöst.
- b)
Liegt der Schuldnerbank kein Abbuchungsauftrag vor, ist die in der Übersendung der Lastschrift liegende Weisung zwar nicht bindend; sie enthält aber das Auftragsangebot, dennoch die Lastschrift nach Möglichkeit vom Schuldner einzuziehen. Auch wenn in diesem Falle die Schuldnerbank das Konto des Schuldners zunächst belastet, ist das Angebot regelmäßig noch nicht angenommen und die Lastschrift im Verhältnis der Banken zueinander nicht eingelöst, solange der Schuldner der Belastung nicht zustimmt.
- c)
Der Einziehungsauftrag ist jedoch mit dem Wirksamwerden der Belastung des Schuldnerkontos angenommen und die Lastschrift eingelöst, wenn aus dem Verhalten der Schuldnerbank zu folgern ist, daß sie aus besonderen Gründen das Risiko einer unwirksamen Belastung des Schuldnerkontos zu übernehmen bereit ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie zur Vereinfachung des Geschäftsbetriebs bei Lastschriften bis zu einem bestimmten Betrag auf die Prüfung, ob ein Abbuchungsauftrag vorliegt, verzichtet (Ergänzung zu BGHZ 74, 372 [BGH 01.06.1979 - V ZR 80/77]).
- d)
Zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs der Gläubigerbank wegen schuldhaft verspäteter Rückgabe nicht eingelöster Lastschriften durch die Schuldnerbank.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. November 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Braunschweiger Filiale der klagenden Bank stand mit den Firmen "Delikatessen-St., Import-Vertriebs-GmbH" und "E. H. St." in Wo. in Geschäftsverbindung. Diese Firmen reichten im Juni 1977 der Braunschweiger Filiale der Klägerin vier Lastschriften über zusammen 49.971 DM ein, die auf das Konto der Streithelferin bei der verklagten Volksbank gezogen waren. Die Lastschriften trugen nicht den Vermerk: "Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor". Die Klägerin schrieb die Lastschriftbeträge den Konten der beiden Firmen "Eingang vorbehalten" gut. Am 24. Juni 1977 übersandte sie die Lastschriften der Landeszentralbank H., die sie nicht über ihre Abrechnungsstelle, sondern im vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug für Kreditinstitute über die Westdeutsche Genossenschaftszentralbank an die Beklagte weiterleitete. Diese belastete am 29. Juni 1977 das Konto der Streithelferin und übersandte dieser Kontoauszüge. Dabei war nicht bemerkt worden, daß die von den Stiddien-Firmen eingehenden Lastschriften ab etwa Anfang Juni 1977 nicht mehr - wie früher - den Einzugsermächtigungsvermerk trugen. Einen Abbuchungsauftrag hatte die Streithelferin der Beklagten nicht erteilt. Mit Schreiben vom 18. Juli 1977 bat die Streithelferin die Beklagte, sie von den vier Lastschriften "wegen Widerspruchs" zu entlasten. Die Beklagte schrieb die Lastschriftbeträge dem Konto der Streithelferin wieder gut und belastete das Konto der Klägerin in der Einzugskette zurück. Die Lastschriften gab sie am 19. Juli 1977 jeweils mit dem Vermerk: "Belastet am 29. Juni 1977. Zurück am 19. Juli 1977 wegen Widerspruchs" auf dem umgekehrten Inkassowege der Beklagten zurück, bei der sie alsbald nach dem 19. Juli 1977 eintrafen. Inzwischen hatten die St.-Firmen am 11. Juli 1977 die Zahlungen eingestellt. Sie sind vermögenslos.
Die Klägerin meint, die Beklagte hätte die Lastschriften nicht zurückgeben und zurückbelasten dürfen, weil sie diese bereits eingelöst gehabt habe, als die Streithelferin "Widerspruch" erhoben habe.
Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 49.971 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Außerdem hat sie einen hier nicht interessierenden Hilfsantrag gestellt.
Die Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, sie habe die Lastschriften nicht einlösen wollen, als sie diese auf dem Konto der Streithelferin gebucht habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Der Klägerin steht zwar, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte zu; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich aber nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung des Lastschriftabkommens durch die Beklagte nicht ausschließen.
I.
Die Beklagte wäre auf Kosten der Klägerin um die Lastschriftbeträge ungerechtfertigt bereichert, wenn sie deren Konto nach dem Widerspruch der Streithelferin nicht hätte zurückbelasten dürfen. Entgegen der Ansicht der Revision war dies aber nicht der Fall.
Hat im Abbuchungsauftragsverfahren die Zahlstelle (Schuldnerbank) die Lastschrift eingelöst, darf sie diese gemäß Abschn. II Nr. 3 des Lastschriftabkommens nicht mehr an die erste Inkassostelle (Gläubigerbank) zurückgeben und deren Konto zurückbelasten. Wie der Senat im Urteil vom 7. Mai 1979 (BGHZ 74, 352) dargelegt hat, hat die Schuldnerbank mit der Einlösung der Lastschrift den ihr von der Gläubigerbank bzw. der letzten Zwischenbank erteilten Auftrag ausgeführt. Danach ist auf den Girokonten der Banken nichts mehr zu buchen: Die Vorbehalte, unter denen die im Einzugswege erteilten Gutschriften stehen, entfallen; die Gutschrift zugunsten der Gläubigerbank und damit auch die Gutschrift der Gläubigerbank zugunsten des Zahlungsempfängers werden endgültig. Bei dieser Sachlage gibt es zwischen den Banken nichts mehr rückgängig zu machen. Belastet die Schuldnerbank trotzdem das Konto der Gläubigerbank mit dem Lastschriftbetrag zurück, dann fehlt dafür die rechtliche Grundlage. Die Schuldnerbank ist auf Kosten der Gläubigerbank um die ihr erteilte (Wieder-)Gutschrift ungerechtfertigt bereichert.
Der mit der Klage geltend gemachte Bereicherungsanspruch hängt also davon ab, ob die Beklagte die Lastschriften bereits eingelöst hatte, als sie diese nach dem Widerspruch der Streithelferin der Klägerin zurückgab und die Lastschriftbeträge zurückbelastete. Entgegen der Auffassung der Revision hatte die Beklagte die Lastschriften nicht eingelöst, als sie diese der Klägerin zurückgab.
1.
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Lastschriften nicht gemäß Nr. 1 Satz 3 der Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstellen der Deutschen Bundesbank (abgedr. bei Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 12. Aufl. S. 646) eingelöst worden sind (vgl. dazu das SenUrt. BGHZ 74, 352, 359), weil sie nicht über die Abrechnungsstelle der Landeszentralbank Hamburg gelaufen sind.
2.
Die Beklagte hat die Lastschriften aber auch nicht eingelöst, als sie das Konto der Streithelferin mit den Lastschriftbeträgen belastete und dieser die Kontoauszüge darüber zusandte.
Im Lastschriftverfahren gibt die Gläubigerbank und jede Zwischenbank im Rahmen des zwischen den jeweiligen Banken bestehenden Girovertrages der Schuldnerbank die Weisung, den Lastschriftbetrag vom Schuldner einzuziehen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren oder im Einzugsermächtigungsverfahren handelt. Im vorliegenden Falle lautete der der Beklagten erteilte bankmäßige Auftrag auf Einziehung der Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren. Dies folgt aus Abschn. II Nr. 3 des Lastschriftabkommens. Danach ist eine Lastschrift, die keinen Einzugsermächtigungsvermerk trägt, unter den Banken nach den Regeln des Abbuchungsauftragsverfahrens zu behandeln. Für dieses Verfahren hat der Senat in BGHZ 74, 352 ff ausgeführt, daß die Weisung der Gläubigerbank für die Schuldnerbank bindend ist, wenn ihr ein Abbuchungsauftrag des Schuldners vorliegt und Deckung vorhanden ist. Mit dem Wirksamwerden der Belastung des Schuldnerkontos, die wegen des Abbuchungsauftrages auch im Verhältnis zum Schuldner bindend ist, erlangt die Schuldnerbank, was sie bestimmungsgemäß aus der Geschäftsführung für die Gläubigerbank erhalten soll (§ 667 BGB), nämlich den Erlös aus der Lastschrift. Da die Banken untereinander auf die Anzeige der Einlösung (Bezahltmeldung) verzichten (Abschn. I Nr. 6 des Lastschriftabkommens), entfällt schon in diesem Zeitpunkt der Vorbehalt bei den im Einzugswege vorgenommenen Gut- und Lastschriften. Daraus ergibt sich, daß es Ziel und Zweck des Abbuchungsauftragsverfahrens ist, dem Gläubiger den einzuziehenden Betrag endgültig und nicht - wie beim Einzugsermächtigungsverfahren - wegen der Widerspruchsmöglichkeit - nur unter Vorbehalt zu verschaffen.
Hier hatte die Streithelferin der Beklagten aber keinen Abbuchungsauftrag erteilt. Für einen solchen Fall hat der Senat die Übersendung der Lastschrift an die Schuldnerbank - die wegen des fehlenden Abbuchungsauftrags keine bindende Weisung sein konnte - als Angebot der Gläubigerbank angesehen, die Lastschrift dennoch vom Schuldner einzuziehen (BGHZ 74, 352). Er ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß es den Interessen des Gläubigers und damit auch der Gläubigerbank eher entspricht, wenn die Schuldnerbank bei Fehlen eines Abbuchungsauftrags den Versuch unternimmt - um mehr kann es sich im Regelfall nicht handeln - die Einlösung der Lastschrift herbeizuführen, als diese einfach zurückzugeben. Jenes Angebot bedarf, wie der Senat im angeführten Urteil dargelegt hat, der Annahme durch die Schuldnerbank gemäß § 151 BGB; im Normalfall wird die Schuldnerbank, nachdem sie festgestellt hat, daß ein Abbuchungsauftrag fehlt, den Schuldner fragen, ob er mit der Belastung seines Kontos mit dem Lastschriftbetrag einverstanden ist. Ist dies der Fall, kann sie das Konto des Schuldners wirksam belasten und bekommt sie damit den Gegenwert für die Lastschrift; diese ist alsdann eingelöst. Spätestens die wirksame Belastung des Schuldnerkontos ist also die Annahme des Auftrags der Gläubigerbank, die Lastschrift auch bei Fehlen eines Abbuchungsauftrags nach Möglichkeit vom Schuldner einzuziehen.
Eine Belastung des Kontos des Schuldners unter dem Vorbehalt seiner noch einzuholenden Zustimmung ist, wie der Senat ebenfalls in der erwähnten Entscheidung ausgeführt hat, entweder keine Annahme des Angebots der Gläubigerbank oder führt jedenfalls, wenn der Schuldner nicht zustimmt, nicht zum Erwerb des Lastschriftbetrages durch die Schuldnerbank, so daß deren Belastung zugunsten der Gläubigerbank bzw. der Zwischenbank nicht endgültig wirksam werden kann. Daran ändert Nr. 41 Abs. 2 der AGB der gewerblichen Kreditgenossenschaften, die identisch ist mit der gleichen Bestimmung in den AGB der privaten Banken, nichts. Nach dieser Vorschrift sind Lastschriften und vom Kunden ausgestellte Schecks erst eingelöst, wenn die Belastung nicht am folgenden Buchungstag storniert wird. Daraus ergibt sich nicht, daß Lastschriften immer eingelöst sind, wenn die Schuldnerbank die Belastung nicht am folgenden Buchungstage storniert. Auch ist es weder Inhalt noch Sinn und Zweck der Vorschrift, daß Lastschriften im Verhältnis der Banken untereinander unter diesen Voraussetzungen stets als eingelöst gelten. Diese Bestimmung ist eine Auswirkung des zum Scheckinkasso ergangenen Senatsurteils vom 2. Februar 1970 (BGHZ 53, 199). Hierdurch sollten die rechtlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Disposition der Banken geschaffen werden (vgl. Kümpel, WM 1976, Sonderbeil. 1 S. 23). Durch diese Vorschrift wird also lediglich der (früheste) Zeitpunkt der Einlösung festgelegt. Sie enthält aber keine Bestimmungen über die übrigen Voraussetzungen der Einlösung, insbesondere nicht über das Vorliegen des Einlösungswillens der Bank. Daß insoweit die Bedeutung der Belastungsbuchung für die Einlösung beim Scheckinkasso und beim Lastschriftverfahren mit fehlendem Abbuchungsauftrag rechtlich unterschiedlich beurteilt werden muß, hat der Senat bereits im Urteil vom 7. Mai 1979 (BGHZ 74, 352, 357) näher ausgeführt.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte (fahrlässig) nicht bemerkt, daß die Lastschriften nicht den Einzugsermächtigungsvermerk trugen, und sie deshalb dem Konto der Schuldnerin ohne weiteres belastet. Auch wenn man darin, da es auf den objektiven Erklärungswert der Handlung der Beklagten und nicht auf innere Vorstellungen der Angestellten ankommt (es handle sich um Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren), die Annahme des Auftrags sehen wollte, die Lastschriften nach Möglichkeit von der Schuldnerin einzuziehen, würde dies nicht als Einlösung der Lastschriften gelten können. Da die Streithelferin als Schuldnerin die Zustimmung zur Belastung ihres Kontos aufgrund der eingereichten Lastschriften nicht erteilt hat, hat die Beklagte keinen Erlös aus diesen Lastschriften bekommen. Sie hat also aus der Geschäftsführung nichts erlangt, was sie nach § 667 BGB an die Klägerin herausgeben könnte. Deshalb läßt sich allein deswegen, weil die Beklagte das Schuldnerkonto belastet hat, die Endgültigkeit der Belastung ihres Kontos und damit auch die Endgültigkeit der Gutschrift zugunsten der Klägerin durch Wegfall des Vorbehalts nicht rechtfertigen.
Die Gutschrift zugunsten der Klägerin und - als deren Kehrseite - die Lastschrift zum Nachteil der Beklagten könnten deshalb nur dann durch Wegfall der Vorbehalte endgültig wirksam geworden sein, wenn aus dem schlüssigen Verhalten der Beklagten zu folgern wäre, daß sie besondere Gründe gehabt hat, das Risiko einer unwirksamen Belastung des Schuldnerkontos selbst zu tragen und den Wegfall des Vorbehalts bei der Gutschrift der Gläubigerbank in Kauf zu nehmen, obwohl sie selbst (noch) keine Deckung erlangt hat. Dies kann angenommen werden, wenn die Bank ein besonderes Interesse ihres Kunden wahrnehmen will, der - wie sie weiß - es sich diesem Gläubiger gegenüber nicht leisten kann, dessen Lastschriften nicht einzulösen. Denkbar ist aber auch, daß - wie im Bankenverkehr offenbar inzwischen üblich - Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren bis zu einem bestimmten Betrag aus Gründen der Arbeitsvereinfachung ohne jegliche Prüfung, ob ein Abbuchungsauftrag vorliegt, dem Schuldnerkonto belastet werden. Damit gibt die Schuldnerbank, die so verfährt, zu erkennen, daß sie aus organisatorischen Gründen zur Vereinfachung ihres Geschäftsbetriebes die Lastschrift zugunsten der Gläubigerbank und des Gläubigers auf ihr Risiko als eingelöst behandelt wissen will.
Dies alles trifft aber hier auf die Beklagte nicht zu. Deshalb waren die Lastschriften nicht eingelöst. Die Beklagte hat sie berechtigt zurückgegeben und sich durch die Belastung des Kontos der Klägerin ihre Wiedervergütung verschafft.
II.
Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung des Lastschriftabkommens durch die Beklagte verneint, weil der Verstoß nicht unverzüglich nach Bekanntwerden, sondern erst am 2. August 1977 gerügt worden sei, hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach dem Sachvortrag der Klägerin kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Verletzt eine beteiligte Bank das Lastschriftabkommen, kann die dadurch geschädigte Bank gemäß Abschn. IV Nr. 2 des Lastschriftabkommens Schadensersatz verlangen. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Abkommen verletzt. Nach Abschn. II Nr. 1 a muß die Zahlstelle Lastschriften - wie hier - im Betrage von 1.000 DM und darüber, die nicht bezahlt werden, weil kein Abbuchungsauftrag vorliegt, spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Vorlage unter gleichzeitiger telegrafischer, telefonischer oder fernschriftlicher Benachrichtigung der ersten Inkassostelle auf dem umgekehrten Inkassoweg zurücksenden. Diese Frist hat die Beklagte um mehr als zwei Wochen überschritten. Daß eine solch erhebliche Fristüberschreitung eine schuldhafte Verletzung des Abkommens darstellt, bedarf keiner weiteren Begründung. Nicht entschieden zu werden braucht, ob schon bei jeder geringfügigen Überschreitung der Rückgabefristen eine schuldhafte Verletzung des Abkommens angenommen werden müßte. Dies könnte mit Rücksicht auf den Auftrag, bei fehlendem Abbuchungsauftrag beim Schuldner zurückzufragen, zweifelhaft sein. Darauf kommt es im vorliegenden Falle aber deshalb nicht an, weil die Beklagte gar keinen Versuch unternommen hat, die Zustimmung der Schuldnerin zur Belastung des Kontos zu erlangen.
Gemäß Art. IV Nr. 2 des Lastschriftabkommens ist weiter erforderlich, daß der Verstoß gegen die aus dem Lastschriftabkommen erwachsenen Verpflichtungen unverzüglich nach Bekanntwerden gerügt wird. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Klägerin nach dem vorgetragenen Sachverhalt der Verstoß der Beklagten gegen die Rückgabepflicht nicht schon durch die Rückgabe der Lastschriften bekannt geworden. Aus den auf den Lastschriften angebrachten Vermerken: "Belastet am 29. Juni 1977. Zurück am 19. Juli 1977 wegen Widerspruchs" konnte die Klägerin lediglich entnehmen, daß die Beklagte die Lastschriften, die dieser im Abbuchungsauftragsverfahren zugegangen sind, der Schuldnerin belastet und sodann wegen Widerspruchs, der nach dem Lastschriftabkommen für dieses Verfahren nicht vorgesehen ist, zurückgegeben hat. Dies hätte sie nicht hinnehmen müssen, brauchte es aber, um ihre Rechte zu wahren, auch nicht sofort zu rügen; daß kein Abbuchungsauftrag erteilt war, konnte sie daraus nicht ersehen. Ebensowenig konnte sie den eigentlichen Pflichtenverstoß, nämlich die verspätete Rückgabe der Lastschriften, erkennen, so daß sie auch nicht wissen konnte, daß ihr Schadensersatzansprüche zustehen, und diese müsse sie alsbald geltend machen. Darüber, wann ihr das bekannt geworden ist, haben die Parteien nichts vorgetragen. Deshalb kann im Revisionsverfahren nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin den Verstoß gegen das Lastschriftabkommen nicht unverzüglich gerügt habe.
Die Ursächlichkeit der verspäteten Rückgabe und den dadurch entstandenen Schaden hat die Klägerin mit ihrer unter Beweis gestellten Behauptung schlüssig vorgetragen, sie hätte bei rechtzeitiger Rückgabe der Lastschriften den St.-Firmen keine weiteren Kredite mehr bewilligt und dadurch einen Schaden vermieden, der die Lastschriftbeträge übersteige.
Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zum Schadensersatzanspruch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, - war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Brandes