Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1980, Az.: 3 StR 458/80
Voraussetzungen der straferhöhenden Berücksichtigung eines Verhaltens des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren; Strafzumessung; Strafschärfung; Rechtsfeindlichkeit; Täterverhalten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 458/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 14.08.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1981, 122
Amtlicher Leitsatz
Das Verhalten eines Angeklagten im Ermittlungs- und Strafverfahren darf nur dann straferhöhend herangezogen werden, wenn es auf Rechtsfeindlichkeit oder Gefährlichkeit des Täters schließen läßt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Dezember 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 14. August 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte "bis zur Hauptverhandlung keinerlei Interesse für das Schicksal seines Opfers gezeigt und auch keine Anstalten gemacht hat, den von ihm angerichteten Schaden wiedergutzumachen oder sich bei dem Geschädigten auch nur zu entschuldigen" (UA S. 16). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Das Verhalten eines Angeklagten im Ermittlungs- und Strafverfahren darf nur dann straferhöhend herangezogen werden, wenn es auf Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit des Täters schließen läßt (vgl. BGH, Beschluß vom 30. März 1977 - 3 StR 75/77). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Angeklagte hat ein rückhaltloses Geständnis abgelegt, in der Hauptverhandlung Reue gezeigt und sich gegenüber dem Geschädigten entschuldigt. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen dazu, weshalb er sich nicht früher um ihn gekümmert hat. Das braucht nicht auf Rechtsfeindschaft oder einer besonderen Gefährlichkeit als Straftäter zu beruhen, sondern kann - was naheliegt - auch damit zusammenhängen, daß der Angeklagte am Tage nach der Tat verhaftet worden ist und sich bis zur Hauptverhandlung in Haft befunden hat.
Neifer
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm