Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1980, Az.: 5 StR 610/80
Revisionsrechtliche Überprüfung der Zurückweisung des Hilfsbeweisantrages ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung einzuholen; Beurteilung der strafschärfenden Bewertung der nicht gezahlten Schadenswidergutmachung durch den Angeklagten, der die Begehung der Tat jedoch bestreitet; Anforderungen an die Erörterung der Gründe nach § 46 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 610/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 19.03.1980
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1981, 122
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Pferdepfleger Hubertus Sch. aus B., geboren am ... 1944 in L. Kreis L. (Sch.), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Dezember 1980
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., Rechtsanwalt Sander aus Berlin als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun besonders schweren Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die in der einbezogenen Sache angeordneten Maßnahmen aufrechterhalten. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel dringt nur zum Strafausspruch durch.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten, ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung "über das Material der jeweiligen Schloßzylinder und der Abdrehnuß" einzuholen, ohne Rechtsfehler zurückgewiesen. Mit dem Antrag sollte bewiesen werden, daß die "Abdrehnuß" infolge ihres weichen Materials "keine gleichbleibenden Präge- bzw. Schartenspuren auf den Schloßzylindern hinterlassen" könne. Die Revision meint, das Landgericht hätte diesen Antrag nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, durch den vernommenen Sachverständigen sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen, "weil die Probezylinder aus weicherem oder härterem Material bestanden haben" können und die "angeblichen Spuren auf den Probezylindern (deshalb) überhaupt nichts besagen". Ferner stehe nicht fest, daß das härtere Material das weichere verändere.
Ein weiterer Sachverständiger brauchte nicht schon deshalb gehört zu werden, weil die Verteidigung von der Möglichkeit ausging, dieser werde zu einem anderen Ergebnis kommen, als der bereits gehörte (BGH, Urteil vom 25. August 1976 - 2 StR 342/76 -). Die Strafkammer hat das Gutachten und die Einwendungen der Verteidigung hiergegen besonders sorgsam und in rechtsfehlerfreier Weise geprüft (UA S. 52-57), desgleichen die Sachkunde des Gutachters. Welcher Untersuchungsmethoden er sich bedient, aufgrund welcher Unterlagen er sein Gutachten erarbeitet und wie er es in der mündlichen Verhandlung dem Gericht unterbreitet, muß in erster Linie ihm überlassen bleiben (BGH NJW 1970, 1242, 1243; BGH, Urteil vom 23. September 1975 - 1 StR 436/75; Urteil vom 9. Februar 1978 - 4 StR 686/77; Urteil vom 6. Mai 1980 - 5 StR 142/80). Daß die Bundesanstalt für Materialprüfung über Forschungsmittel verfügt, die bei Spurenvergleichen denen der Polizeitechnischen Untersuchungsanstalt überlegen sein könnten, läßt sich auch dem Zusammenhang der Revisionsbegründung nicht entnehmen. Offen bleibt schließlich, weshalb die eine Anstalt "unparteiischer" sein soll, als die andere. Ein Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen wegen seiner Zugehörigkeit zur Polizeitechnischen Untersuchungsanstalt ist nicht gestellt worden.
Damit erledigt sich auch die zu diesen Themen erhobene Aufklärungsrüge. Was mit ihr darüber hinaus vorgebracht wird, ist offensichtlich unbegründet.
2.
Die weitere Rüge, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag auf Beiziehung eines Sachverständigen für gebrauchtes Porzellan zu Unrecht abgelehnt, ist ebenfalls unbegründet. Mit ihm sollte unter Beweis gestellt werden, daß die bei den Angeklagten sichergestellten Porzellangegenstände so häufig seien, daß ein Wiedererkennen nicht möglich sei. Das Landgericht hat diesen Antrag zutreffend mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei aus tatsächlichen Gründen unerheblich, weil "nicht der Wiedererkennungswert oder - unwert des Einzelstücks" Grundlage seiner Entscheidung gewesen sei, sondern "die Singularität der Sammlung als solcher", die sich gerade aus dem Zusammentreffen der bestimmten Einzelstücke ergeben habe, unabhängig davon, ob sie als solche selten oder häufig vorkommen. Was die Revision dagegen vorbringt, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung durch den Tatrichter. Das Landgericht hat nicht darauf abgestellt, ob irgendwelche Gegenstände durch ihr Zusammentreffen zu einer einzigartigen nicht verwechselbaren Sammlung geführt haben, sondern auf das Zusammentreffen der im einzelnen sichergestellten Gegenstände schlechthin. Es muß dem Tatrichter überlassen bleiben, welchen Beweiswert er der "Singularität" einer solchen Sammlung beimißt.
II.
1.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision sind insoweit offensichtlich unbegründet.
2.
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Strafrichter ist nicht gehalten, den gesamten Katalog des § 46 Abs. 2 StGB in den Urteilsgründen zu erörtern. Tut er es aber, so muß das in rechtsfehlerfreier Weise geschehen.
Hier hat der Tatrichter u.a. strafschärfend berücksichtigt, daß sich der Angeklagte bisher nicht um eine Schadenswiedergutmachung bemüht und die Herausgabe von Sachen an die Geschädigten verweigert habe, "wo immer er aus seiner Sicht meinen konnte, die Herkunft eines Gegenstandes werde letztlich zweifelhaft bleiben". Diese Strafzumessungsgesichtspunkte verstoßen gegen das sachliche Recht. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten bestritten. Er hätte diese Verteidigungsposition gefährdet, wenn er die bei ihm aufgefundenen Gegenstände freigegeben und sonstige Beiträge zur Schadenswiedergutmachung geleistet hätte.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel