Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1980, Az.: 1 StR 583/80
Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Beurteilung der Ausführungen eines Sachverständigen in Bezug auf die Frage der Unterbringung des Täters; Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 583/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 19.03.1980
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessgegner
Rudolf T., geb. M. aus F., dort geboren am ... 1954, zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Dezember 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Michael ... aus F. als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19. März 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten Rudolf T. in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Anklagebehörde, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1.
Die Strafkammer hat den Angeklagten Rudolf T. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Obwohl sie in Übereinstimmung mit dem von ihr zugezogenen Sachverständigen angenommen hat, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge langjährigen Drogenmißbrauchs bei Tatbegehung erheblich vermindert war und daß er Heroin kaufte und verkaufte, um Stoff für den suchtbedingten Eigenkonsum und - soweit er mit dem Heroin Handel trieb - Mittel zur Finanzierung des Eigenkonsums und zur Deckung des Lebensbedarfs zu erlangen, hat die Strafkammer von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den "Rechtsfolgenausspruch" beschränkten Revision. Sie rügt mit Erfolg Verletzung des materiellen Rechts.
2.
Das Tatgericht hat die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten wie folgt begründet:
Zwar habe der Angeklagte schon in früheren Jahren gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Der vom Gericht zugezogene Sachverständige habe in seinem Gutachten jedoch nichts darüber ausgeführt, daß vom Angeklagten infolge eines Hanges zum Betäubungsmittelmißbrauch erhebliche rechtswidrige Taten drohten. Bisher handele es sich um Beschaffungskriminalität. Die Strafkammer gebe "ihrer Erwartung Ausdruck, daß die Verurteilung und der Strafvollzug die Wirkung haben, daß der Angeklagte in Zukunft aus eigener Willenskraft von den Betäubungsmitteln ferngehalten werde".
3.
Mit Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen diese Begründung.
a)
Daß der - offensichtlich zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gehörte (vgl. UA S. 19/20) - Sachverständige "nichts darüber ausführte, daß infolge eines Hanges des Angeklagten zum Rauschmittelmißbrauch erhebliche rechtswidrige Taten drohen" (UA S. 22), ist eine unzulängliche Begründung. Sie läßt weder erkennen, ob dem Sachverständigen Fragen zur Unterbringung gestellt worden sind, noch welche Antworten er auf etwaige ihm gestellte Fragen gegeben hat. Auch wenn er sich über den "Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten" (vgl. § 246 a StPO) geäußert haben sollte, wäre es Sache des Tatrichters gewesen, zu den Darlegungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen oder wenigstens die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, von denen der Sachverständige ausgegangen ist, und seine Folgerungen mitzuteilen (BGHSt 7, 238, 239; 8, 113, 118; 12, 311, 314/315; 21, 62, 63; BGH, Urt. vom 20. September 1979 - 4 StR 472/79 - bei Holtz MDR 1980, 104). Soweit § 64 Abs. 1 StGB verlangt, daß auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung (vgl. Dreher/Tröndle § 64 Rdn 6; LK 10. Aufl. § 64 Rdn. 79) festgestellt wird, ob erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, ist es ohnehin Aufgabe des Tatgerichts - in Berücksichtigung auch der Darlegungen des nach § 246 a StPO zuzuziehenden Sachverständigen - zukünftige Gefährlichkeit des Täters zu prognostizieren oder nicht zu prognostizieren (vgl. BGHSt 8, 113, 119; 21, 62, 63) [BGH 23.02.1966 - 2 StR 15/66].
b)
Wenn die Voraussetzungen der Vorschrift des § 64 Abs. 1 StGB erfüllt sind und eine Entziehungskur nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. Abs. 2 der Vorschrift), hat das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt selbst dann anzuordnen, wenn es an geeigneten Anstalten fehlt (BGHSt 28, 327, 329). Bei der Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen ist auch zu berücksichtigen, daß die Maßregel nach § 64 Abs. 1 StGB in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Tätern dient. Sie ist "weder ein Mittel der bloßen Suchtfürsorge, noch darf diese Fürsorge unsachgemäß in den Vordergrund treten" (BGHSt a.a.O. Seite 332).
Die Anklagebehörde weist mit Recht auf Feststellungen der Strafkammer hin, auf Grund welcher es geboten erscheint, sorgfältig die Frage zu prüfen, ob die Betäubungsmittelsucht des Angeklagten (UA S. 3, 4, 6 und 20) es wahrscheinlich macht, daß er erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird:
Der 1954 geborene Angeklagte konsumierte schon im Alter von 16 oder 17 Jahren regelmäßig Haschisch und gelegentlich LSD. Er bekam 1972 den ersten Kontakt zu Opiaten und spritzte sich Morphium. Seit etwa 1973 verfiel er dem Heroin. Entziehungsversuche hatten keinen nachhaltigen Erfolg. Ende 1978, alsbald nach längerer Strafhaft, wurde der Angeklagte wieder heroinabhängig (UA S. 4, 6). Er erhielt 1973 wegen mehrerer Einbrüche in Apotheken und wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Jugendstrafe von acht Monaten, bekam 1975 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen fortgesetzter Zuwiderhandlungen gegen das Schweizer Betäubungsmittelgesetz eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten, die er vollständig verbüßte und wurde im Juli 1977 wegen Erwerbs, Besitzes, Abgabe und Handels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, von der er 19 Monate verbüßte. Der Angeklagte befand sich insgesamt mehrere Jahre in Haft, die Rückfallvoraussetzungen liegen vor, er hat die von der Strafkammer abgeurteilten kriminellen Verhaltensweisen des Erwerbs und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln während einer laufenden Bewährungsfrist begangen, die Heroinmenge, die er im Laufe von etwa drei Monaten verkaufte, hat die nicht geringe Menge im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG "überaus deutlich überschritten" (UA S. 3, 4, 18 und 19).
c)
Mit diesen seinen Feststellungen mußte sich das Tatgericht auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist, auseinandersetzen (vgl. RGSt 77, 75, 79; 77, 157, 161; BGHSt 12, 311, 315/316; BGH, Urt. vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 714/76 - bei Holtz MDR 1977, 459 -; BGH, Urt. vom 23. August 1977 - 1 StR 159/77 - bei Holtz MDR 1978, 108; BGH, Urt. vom 27. April 1976 - 1 StR 90/76). Das Unterlassen dieser Auseinandersetzung kann nicht mit der bloßen Erwartung der Strafkammer gerechtfertigt werden, der Angeklagte werde sich "in Zukunft aus eigener Willenskraft von Betäubungsmitteln fernhalten" (UA S. 22). In diesem Unterlassen liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt, soweit es angefochten ist und ein bestimmter Beschwerdepunkt auf dem Mangel beruht (RGSt 77, 157, 161; BGHSt 12, 311, 317; BGH Urt. vom 21. Dezember 1976 - 4 StR 620/76 - bei Holtz MDR 1977, 458).
Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel "auf den Rechtsfolgenausspruch" beschränkt. Die Revisionsbegründung verdeutlicht, daß die Anklagebehörde lediglich die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt beanstandet. Das ist in der Regel ein selbständiger Beschwerdepunkt im Sinne von § 318 Satz 1 StPO (BGHSt 15, 279, 280, 285; BGH NJW 1963, 1414; BGH GA 1968, 148). Die Überprüfung durch den Senat hat nichts ergeben, was ein Abweichen von der Regel nahelegen würde. Er hat infolgedessen das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem erkennbaren Beschränkungswillen der Staatsanwaltschaft nur insoweit aufgehoben, als die Strafkammer von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Herdegen
Kuhn
Schikora
Foth