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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1980, Az.: 1 StR 681/80

Dolmetscher; Protokollvermerk; Sitzungsniederschrieft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1980
Aktenzeichen
1 StR 681/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1981, 190

Amtlicher Leitsatz

Der Protokollvermerk "allgemein beeidigt" kann nicht dahin ausgelegt werden, daß ihm eine eigene Erklärung des Dolmetschers in der Hauptverhandlung zugrunde liegt, wenn in der Sitzungsniederschrift in der Rubrik "Dolmetscher, Sprache" die vorgedruckte Formulierung "gemäß § 189 II GVG allgemein beeidigt" durchgestrichen ist.