Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1980, Az.: 1 StR 610/80
Zulässigkeit der erneuten Berücksichtigung eines zum gesetzlichenTatbestand gehörenden Merkmals bei der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 610/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 13305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Schweinfurt - 10.07.1980
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Prozessführer
Hilfsarbeiter Erich B. aus B., geboren am ... 1951 in Ö., Kreis K.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Dezember 1980
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 10. Juli 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Generalbundesanwalt hat. u.a. ausgeführt:
"Das Schwurgericht hat bei der gemäß § 46 StGB gebotenen Abwägung der Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen, zu seinem Nachteil gewertet, "daß es sich um eine schwere Straftat gehandelt hat". Damit ist ersichtlich nicht gemeint, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 226 StGB in einer besonders schweren Tatgestaltung verwirklicht habe, denn das Gericht nimmt einen minderschweren Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB an und macht auch noch von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 StGB Gebrauch. Gemeint sein kann daher nur der durch die abstrakte Strafdrohung des § 226 StGB bestimmte Verbrechenscharakter der Straftat und ihr Gewicht im Gefüge der anderen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs. Damit wird aber ein Umstand, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist, noch einmal berücksichtigt, was nach § 46 Abs. 2 StGB unzulässig ist."
Dem tritt der Senat bei. Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
Woesner
Ulsamer
Schikora
Foth