Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1980, Az.: III ZR 187/79

Anspruch auf Ersatz von Gebühren für die Beautragung von Rechtsanwälten; Erhöhte Ausgangsgebühr eines Rechtsanwalts bei mehreren Auftraggebern; Begrenzung der Ausgangsgebühren bei mehreren Erhöhungen; Bewertung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit; Bemessung der Obergrenze der Erhöhungen bei Rahmengebühren nach der Ausgangsgebühr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1980
Aktenzeichen
III ZR 187/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 04.10.1979
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1981, 569 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1981, 1103-1104 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma M. S. B. Großmärkte GmbH & Co. KG, S. straße ..., D.,
vertreten durch die Firma M. SB-Großmärkte GmbH, D.,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Otto B., N.-sur-Seine, ... Bd. du Commandant Charcot, F.

Prozessgegner

1. Firma m. ... intern Verlagsgesellschaft mbH, St. straße ..., D.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Hans Ba. und den Chefredakteur Günter W., ebenda

2. Kaufmann Hans Ba., St. straße ..., D.

3. Chefredakteur Günter W., St. straße ..., D.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Grundlage für die Berechnung der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erster Satzteil um 3/10 zu erhöhenden Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1) und Prozeßgebühr (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) ist die jeweils im konkreten Fall verdiente Ausgangsgebühr, im Fall des § 32 Abs. 1 somit der Bruchteil der dort bestimmten halben Prozeßgebühr.

  2. b)

    Mehrere Erhöhungen dürfen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dritter Satzteil den Betrag von zwei Ausgangsgebühren nicht übersteigen.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Die Klägerin und die früheren Klägerinnen zu 2) bis 33) betreiben, verteilt über das ganze Bundesgebiet, Selbstbedienungsgroßmärkte, sie haben gegen die Beklagten, eine Verlagsgesellschaft, deren Geschäftsführer und deren Chefredakteur, eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die es diesen untersagt wurde, bestimmte, die Geschäfte der Klägerinnen schädigende Äußerungen zu verbreiten.

2

In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin jetzt allein noch die Erstattung der Kosten, die ihr und den früheren weiteren Klägerinnen dadurch entstanden sind, daß die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte die Beklagten nach Abschluß des Verfügungsverfahrens aufgefordert haben, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatzansprüche der Klägerinnen dem Grunde nach anzuerkennen.

3

Die Klägerin, an die die früheren weiteren Klägerinnen ihre Ansprüche auf Erstattung dieser Kosten abgetreten haben, ist der Ansicht, bei der Tätigkeit eines Rechtsanwalts für mehrere Auftraggeber bestimme sich sowohl die Erhöhung der Prozeßgebühr als auch die Höchstgrenze der Erhöhung nach der 10/10 Gebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Sie hat die Forderung daher, unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 100.000,00 DM, wie folgt berechnet:

5/10 Gebühr nach § 32 BRAGO715,00 DM
20/10 Gebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO2.860,00 DM
Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO30,00 DM
Umsatzsteuer nach dem (damals geltenden)
Satz von 6 % nach § 25 Abs. 2 BRAGO216,30 DM
insgesamt:3.821,30 DM
4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Beklagten verurteilt worden waren, an die Klägerin mehr als 2.305,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

6

I.

Das Berufungsgericht hat zu der Frage, in welcher Höhe die Klägerin Gebühren ersetzt verlangen kann, die wegen der Beauftragung der Rechtsanwälte durch sämtliche Klägerinnen, also "durch mehrere Auftraggeber" im Sinne des § 6 Abs. 1 BRAGO angefallen sind, den Standpunkt vertreten, die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO dafür vorgesehene Erhöhung der Prozeßgebühr "um drei Zehntel" bestimme sich ebenso wie auch die Höchstgrenze der Erhöhungen von "zwei vollen Gebühren" nicht nach der vollen Gebühr des § 11 Abs. 1 BRAGO, sondern nach der jeweils anfallenden Gebühr. Es hat der Klägerin, ausgehend von dem hier anzuwendenden § 32 BRAGO (vgl. BGH Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 = NJW 1973, 901, 902 = MDR 1973, 482), der dem Rechtsanwalt einen Anspruch auf eine "halbe Prozeßgebühr" gibt, statt der insgesamt verlangten Gebühren von 25/10 nach der Gebührentabelle nur 15/10 zugesprochen, nämlich 5/10 als "Ausgangsgebühr" und als Erhöhung insgesamt weitere 2 mal 5/10. Dem ist im Ergebnis mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum zuzustimmen (OLG Frankfurt JurBüro 1980, 857 = AnwBl. 1980, 260; E.Schneider JurBüro 1979, 1409, 1411; a.A. OLG Düsseldorf AnwBl. 1980, 75; Chemnitz AnwBl. 1980, 364; jeweils m.w.Nachw.).

7

II.

Der Rechtsanwalt erhält nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entsprechend dem in § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO enthaltenen Grundsatz die Gebühren in derselben Angelegenheit auch dann nur einmal, wenn er für mehrere Auftraggeber tätig wird. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erster Satzteil BRAGO erhöhen sich jedoch die Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) und die Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel, wenn und soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit gegenüber mehreren Auftraggebern derselbe ist. Diese Erhöhung kann allein die Gebühr betreffen, von der in Satz 1 die Rede ist, weil es sich in Satz 1 und 2 des § 6 Abs. 1 BRAGO gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handelt. Der sachliche Zusammenhang und die Stellung der beiden Vorschriften in einem Absatz nacheinander lassen eine andere Auslegung nicht zu, zumal auch der Wortlaut der Bestimmungen auf einen anderen Bezugspunkt für die Gebührenerhöhung nicht hinweist.

8

Die Gesetzesgeschichte macht ebenfalls deutlich, daß dem Rechtsanwalt bei mehreren Auftraggebern nur eine erhöhte Ausgangsgebühr zusätzlich zustehen soll, nicht aber unabhängig vom Inhalt des Auftrages drei Zehntel der vollen Gebühr nach § 11 Abs. 1 BRAGO. Die heute geltende Fassung des § 6 Abs. 1 BRAGO geht auf einen Änderungsvorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages zur Regierungsvorlage zum Kostenänderungsgesetz zurück (vgl. BT-Drucks. 7/3243 S. 7, 76). Dieser Vorschlag sah für jeden weiteren Auftraggeber eine Erhöhung "um die Hälfte" vor. Wären damit fünf Zehntel der vollen Gebühr gemeint gewesen, hätte dies eine gesonderte Gebühr für die Beauftragung durch mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit bedeutet, die z.B. in Zwangsvollstreckungssachen über die Gebühr des § 57 BRAGO hinausgegangen wäre, der für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in dieser Sache "drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren" vorsieht. Ein solches Ergebnis paßt sich nicht in das Gefüge der anwaltlichen Gebühren ein und läßt daher erkennen, daß dem Gesetzgeber nicht vorgeschwebt hat, die Erhöhung der Gebühren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, auf die volle Gebühr zu beziehen (Lappe, MDR 1977, 278, 279). Auch nach der Gesetz gewordenen Fassung des § 6 Abs. 1 BRAGO führt die Ansicht, die Erhöhung sei stets nach der vollen Gebühr zu errechnen, für den herangezogenen Beispielsfall der Zwangsvollstreckungsgebühr zu sinnwidrigen Ergebnissen. Die Ausgangsgebühr und die Erhöhungsgebühr wären mit drei Zehnteln der vollen Gebühr gleich hoch, was sich mit der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO schwerlich vereinbaren läßt (E.Schneider aaO; OLG Frankfurt aaO).

9

Bei dieser Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 2 erster Satzteil BRAGO, die die Erhöhung an die jeweilige Ausgangsgebühr anlehnt, greift die Bewertung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, wie sie der Gesetzgeber in den besonderen Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorgenommen hat, auch im Rahmen des § 6 BRAGO Platz. Dies entspricht dem Ziel der Vorschrift, dem Rechtsanwalt ein angemessenes Äquivalent für die Mehrarbeit zu geben, die die Informationsaufnahme und die Unterrichtung der mehreren Auftraggeber im Verlaufe der Sache mit sich bringt (BT-Drucks. 7/3243 S. 7). Diese Mehrarbeit fällt nur in einem Umfang an, der mit der konkreten Sache in Beziehung steht. Deshalb ist es angemessen, das Entgelt für die Mehrarbeit nach dem jeweiligen Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit zu bemessen, den der Gesetzgeber nach dem System der Gebührenordnung pauschal bewertet hat.

10

III.

Auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 erster Satzteil BRAGO ist es folgerichtig, die Höchstgrenze mehrerer Erhöhungen nach der allgemeinen Bewertung der konkreten anwaltlichen Tätigkeit, also der Ausgangsgebühr, zu bestimmen. Diesen Weg geht für die Rahmengebühren auch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), dessen hier interessierende Bestimmungen am 1. Januar 1981 in Kraft treten. Der durch dieses Gesetz an § 6 Abs. 1 Satz 3 BRAGO angefügte Halbsatz stellt ausdrücklich klar, daß mehrere Erhöhungen bei Gebühren, die nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt sind, das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen dürfen. Es würde aber nicht einleuchten, die Obergrenze der Erhöhungen bei Rahmengebühren nach der Ausgangsgebühr zu bemessen, nicht aber bei der Prozeßgebühr und der Geschäftsgebühr.

11

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dritter Satzteil BRAGO dürfen mehrere Erhöhungen allerdings den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen. Das könnte nahelegen, hier nicht die Ausgangsgebühr, sondern die volle Gebühr des § 11 Abs. 1 BRAGO als maßgebend anzusehen. Eine solche Regelung wäre jedoch mit dem bereits unter II. erläuterten Sinn des ersten Satzteils des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bei Bruchteilsgebühren nicht vereinbar, die wie § 32 Abs. 1 BRAGO weniger als eine volle Gebühr betragen. In den Gesetzesmaterialien findet sich dazu keine Erklärung, die aber zu erwarten gewesen wäre, wenn sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Obergrenze der Erhöhungen bewußt von seinen sonstigen in derselben Vorschrift zum Ausdruck kommenden Grundsätzen hätte abwenden wollen. Die Entwicklungsgeschichte der Vorschrift, die bis zum Erlaß des Kostenänderungsgesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) auf die eine volle Gebühr betragende Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zugeschnitten war, spricht vielmehr dafür, daß sich der Gesetzgeber der Schwierigkeiten nicht bewußt gewesen ist, die nach dem Wortlaut der Vorschrift bei der Bestimmung der Obergrenze der Erhöhungen von Bruchteilsgebühren auftreten.

12

Nach allem enthält § 6 Abs. 1 BRAGO bei der Bestimmung der Höchstgrenze der Erhöhung der Prozeßgebühr eine Regelungslücke, wenn die Ausgangsgebühr keine volle Gebühr beträgt. § 6 Abs. 1 Satz 2 dritter Satzteil BRAGO muß in solchen Fällen sinngemäß angewendet werden mit der Folge, daß die allgemeinen Bewertungen auch insoweit in die Berechnung einfließen. Für § 32 BRAGO bedeutet dies, daß die Höchstgrenze der Erhöhungen sich aus dem Doppelten der darin bestimmten Gebühr, also aus 2 mal 5/10 errechnet. Dementsprechend hat das Berufungsgericht der Klägerin im Ergebnis zu Recht insgesamt eine Gebühr von 15/10 nach der Gebührentabelle zuerkannt. Da die Richtigkeit der Berechnung der Gebühren im übrigen auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, war ihre Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Nüßgens
Tidow
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe