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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1980, Az.: VIII ZR 261/79

Anwendbarkeit von deutschem Recht bei einem Kaufvertrag mit Auslandsbezug; Ausschluss der Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetzes; Auslegung einer Erklärung einer Vertragspartei über das anwendbare Recht; Verjährung von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen; Rechtsmißbrauch durch Einlegen der Verjährungseinrede; Zulässigkeit der Aufrechnung; Delkrederehaftung für Zahlungausfall des Endabnehmers; Haftung bei Schadensersatz aus Lieferverzug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1980
Aktenzeichen
VIII ZR 261/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 17.08.1979
LG Duisburg

Fundstellen

  • DB 1981, 883 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1980, 27
  • MDR 1981, 400 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1156-1157 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma R. S. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Rolf S., R. straße 150 in M.,

Prozessgegner

Firma V. S.p.A.,
vertreten durch ihren Präsidenten Alberto A. und ihren Vizepräsidenten Dr. Giacomo M., ss 13 al km 152, I. - A. (UD), Italien,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob und wie die Parteien eines Kaufvertrages die Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetzes noch durch Erklärung im Rechtsstreit ausschließen können.

Ein Käufer kann mit verjährten Schadensersatzansprüchen grundsätzlich nur gegenüber dem Kaufpreisanspruch aus demselben Kaufvertrag aufrechnen. Der Umstand allein, daß andere Kaufpreisforderungen aus Kaufverträgen hergeleitet werden, die im Rahmen desselben Eigenhändlervertrages zwischen den Parteien abgeschlossen worden sind, rechtfertigt eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 34 694,35 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 27. März 1977, abzüglich des durch Teilvergleich vom 9. Dezember 1977 erledigten Betrages von 1.050 DM, verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin - eine italienische Firma mit Sitz in A. (U.) - stellt Verglasungselemente aus Kunststoff her. Mit Vertrag vom 29. November 1971 übertrug sie der Beklagten - einer deutschen GmbH mit Sitz in H. - als Eigenhändlerin das Alleinvertriebsrecht dieses Produktes u.a. für die Bundesrepublik. Der Vertrag enthält keine Bestimmungen zur Gewährleistung, doch haben die Parteien in einem sogen. "Ergänzungsbrief" vom selben Tage folgendes vereinbart:

"(Die Klägerin) ist grundsätzlich dazu bereit, (der Beklagten) bzw. deren Kundenkreis die von der deutschen Kundschaft verlangten Garantien zu gewähren, und zwar nach Einsichtnahme der auf dem deutschen Markt geltenden Bestimmungen betreffend die Gewährleistung der Qualität (HGB und VOB) ...

(Die Beklagte) wird zu diesem Zweck (der Klägerin) die Auszüge der Garantiebestimmungen VOB und HGB unterbreiten; anschließend werden (die Klägerin) und (die Beklagte) den endgültigen Text der verlangten Garantie gemeinsam vereinbaren ... ."

2

Zum 1. Januar 1976 ersetzten die Parteien den vorgenannten Vertrag durch einen neuen Alleinverkaufsvertrag, dessen Ziffer 14 wie folgt lautet:

"Die (Klägerin) garantiert bei Lieferung optimale Farben und Qualität. Im Falle der Nichteinhaltung muß über die Ersatzkosten von Fall zu Fall gesprochen werden."

3

Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien endeten zum 1. Januar 1977.

4

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin von der Beklagten die Begleichung noch offener Rechnungen in Höhe von insgesamt 75.398,25 DM nebst Zinsen verlangt. Unter ihnen befindet sich eine an die holländische Firma C. gerichtete Rechnung über 12.825,75 DM vom 22. Januar 1975, für deren Bezahlung die Klägerin ebenfalls die Beklagte in Anspruch nimmt. Über Preisdifferenzen in Höhe von insgesamt 2.314,12 DM haben sich die Parteien während des Rechtsstreits dahingehend verglichen, daß die Beklagte vorbehaltlich ihrer Gegenansprüche die Verpflichtung zur Zahlung von 1.050 DM anerkannt hat. Im übrigen bestreitet die Beklagte ihre Zahlungspflicht nur hinsichtlich der an die Firma C. gerichteten Rechnung; sie ist der Ansicht, daß sich die Klägerin insoweit nur an diese Firma, die die Leistung auch unmittelbar von ihr erhalten habe, halten könne; sie - die Beklagte - sei auch deswegen nicht zur Zahlung verpflichtet, weil die Firma Comprifalt gegen die Kaufpreisforderung mit höheren Schadensersatzansprüchen wegen Lieferverzuges seitens der Klägerin aufgerechnet habe. Im übrigen hat die Beklagte mit einem ihr abgetretenen Anspruch ihres Geschäftsführers auf Gewährung eines Bonus in Höhe von 27.878,35 DM und mit Schadensersatzansprüchen aus Gewährleistung in Höhe von über 241.000 DM aufgerechnet; ein solcher Schaden sei ihr daraus entstanden, daß sie infolge der Lieferung von mangelhaften Produkten seitens der Klägerin von ihren Abnehmern in erheblichem Umfang mit Nachbesserungs-, Nachlieferungs- und Schadensersatzansprüchen überzogen worden sei. Hierzu hat sich die Klägerin auf Verjährung, hilfsweise auf verspätete Mängelrüge berufen.

5

Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Rechnung C. verneint und die Beklagte - unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Bonus - zur Zahlung von 34.694,35 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 47.520,10 DM nebst Zinsen - abzüglich des durch den Teilvergleich erledigten Betrages - stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht wendet auf die Rechtsbeziehungen der Parteien deutsches Recht an. Zur Bezahlung der an die Firma C. gerichteten Rechnung vom 22. Januar 1975 in Höhe von 12.825,75 DM sei die Beklagte deswegen verpflichtet, weil sie - obwohl nicht Käuferin der Ware - mit Fernschreiben vom 22. Januar 1975 auf entsprechende Antrage der Klägerin die Garantie für die Bezahlung des Kaufpreises übernommen habe. Die von der Beklagten auf Schlechtlieferungen in der Zeit vom 21. Juli 1975 bis 30. Januar 1976 gestützten, zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche sind nach Ansicht des Berufungsgerichts, da es zu einer vertraglichen Abänderung der kaufrechtlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 477 BGB) zwischen den Parteien nicht gekommen sei, verjährt, weil die Beklagte erstmalig mit Schriftsatz vom 19. September 1977 im Prozeß aufgerechnet habe und zu diesem Zeitpunkt jeweils mehr als sechs Monate seit Auftreten der Schäden verstrichen gewesen seien; soweit möglicherweise im Schadensfall der Firma V./V. die Beklagte die Sechsmonatsfrist eingehalten habe, scheide ein Schadensersatzanspruch gleichwohl deswegen aus, weil die Beklagte den Mangel nicht rechtzeitig gerügt habe.

7

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

8

1.

Allerdings vermag der Senat der Ansicht der Revision, für die Entscheidung der kaufrechtlichen Fragen dieses Rechtsstreits - insbesondere hinsichtlich der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gewährleistungsansprüche - seien nicht die Bestimmungen des "deutschen Rechtes", sondern die Vorschriften des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973 (BGBl I S. 856; EKG) maßgebend, nicht zu folgen.

9

a)

Zwar fallen an sich die hier streitigen Vorgänge unter den zeitlichen Geltungsbereich des Einheitlichen Kaufgesetzes. Dieses ist für Italien am 23. August 1972 (vgl. Stötter, Internationales Einheitskaufrecht S. 440) und für die Bundesrepublik am 16. April 1974 (BGBl II S. 146) in Kraft getreten, während sowohl die der Klageforderung zugrunde liegenden Lieferverträge als auch diejenigen Verträge, aus deren mangelhafter Erfüllung die Beklagte ihre Gewährleistungsansprüche herleitet, in den Zeitraum 1975/76 fallen. Daß der zunächst für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien maßgebliche Eigenhändlervertrag vom 29. November 1971 vor Inkrafttreten des Einheitlichen Kaufgesetzes für die Bundesrepublik abgeschlossen war, ist unerheblich; für die Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetzes bei Eigenhändlerverträgen kommt es nicht auf den Abschluß des Rahmenvertrages, sondern auf die in seiner Ausführung abgeschlossenen einzelnen Kaufverträge an (Senatsurteil vom 4. April 1979 - VIII ZR 199/78 = BGHZ 74, 136).

10

b)

Die Parteien haben jedoch die Anwendbarkeit des Einheitlichen Kaufgesetzes auf die Geschäftsvorgänge, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bilden, rechtswirksam abbedungen.

11

aa)

Nach Art. 3 Satz 1 EKG steht es den Parteien eines Kaufvertrages frei, die Anwendung dieses Gesetzes ganz oder teilweise auszuschließen. Zu der in rechtlicher Hinsicht vergleichbaren Frage, welches Recht auf schuldrechtliche Verträge zwischen Angehörigen verschiedener Staaten anzuwenden ist, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die in erster Linie maßgebliche tatsächliche Rechtswahl auch noch während des Rechtsstreits - jedenfalls in den Tatsacheninstanzen - erfolgen kann, die Vertragsparteien sich also ggfls. auch nachträglich auf die Anwendung eines bestimmten Rechtes einigen können (Senatsurteile vom 7. Mai 1969 - VIII ZR 142/6 = WM 1969, 772 = LM EGBGB Art. 7 ff Nr. 33 und vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 149/75 = WM 1977, 478; vgl. auch Senatsurteil vom 7. März 1962 - VIII ZR 9/61 = NJW 1962, 1005 mit kritischer Anmerkung von Maier NJW 1962, 1345 [BGH 07.03.1962 - VIII ZR 9/61]). Für den einvernehmlichen Ausschluß des Einheitlichen Kaufgesetzes, dessen Maßgeblichkeit die Vertragsstaaten des Haager Kaufrechtübereinkommens vom 1. Juli 1964 ausdrücklich der Privatautonomie der Vertragspartner unterstellt haben (vgl. dazu die Denkschrift, abgedruckt bei Stötter a.a.O. S. 137 f), gilt nichts anderes. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die Vertragspartner bei der Rechtswahl nach Art. 3 EKG bewußt gewesen sind, das Einheitliche Kaufgesetz auszuschließen; entscheidend ist vielmehr lediglich, daß sie eine Rechtswahl getroffen haben, die zugleich notwendig die Unanwendbarkeit des Einheitlichen Kaufgesetzes zur Folge hat.

12

bb)

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Klägerin in der Berufungserwiderung darauf hingewiesen, sie gehe mit der Beklagten davon aus, daß auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien deutsches Recht anzuwenden sei. Dem hatte die Beklagte nicht widersprochen. Folgerichtig geht daher auch das Berufungsgericht davon aus, daß für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien deutsches Recht gelte.

13

Nun ist allerdings auch das Einheitliche Kaufrecht deutsches Recht. Wie derartige Erklärungen, sofern beide Vertragsparteien ihren Sitz in einem Vertragsstaat des Haager Kaufrechtsübereinkommens haben, im Hinblick auf Art. 3 EKG auszulegen sind, ist im Schrifttum umstritten (vgl. dazu Dölle/Herber Kommentar zum Einheitlichen Kaufrecht, Art. 3 EKG Rdn. 9 m.w.Nachw.; Mertens/Rehbinder, Internationales Kaufrecht, EKG Art. 3 Rdn. 9 und Art. 4 Rdn. 11 ff; Stötter a.a.O. EKG Art. 3 Anm. 2 c; Landfermann NJW 1974, 386, 389). Nach Ansicht des Senats ist für die Auslegung einer derartigen Erklärung der jeweilige Einzelfall maßgebend. Hier ging der Streit der Parteien - abgesehen von der Frage der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge - in erster Linie um die Verjährung der Gewährleistungsansprüche, wobei beide Parteien ihre Erwägungen auf die §§ 477 ff BGB stützten. Berücksichtigt man, daß das Einheitliche Kaufrecht beim Verkauf beweglicher Sachen eine Verjährung von Gewährleistungsansprüchen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht kennt, der Käufer vielmehr gemäß § 49 EKG nach Ablauf einer Frist von einem Jahr seit der Mängelrüge seine Ansprüche verliert, so müssen die Erklärung der Klägerin und die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts, es sei "deutsches Recht" anzuwenden, dahin verstanden werden, daß sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nach den kaufrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 433 ff) bemessen.

14

2.

Maßgebend für die Verjährung der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gewährleistungsansprüche sind mithin die §§ 477 ff BGB.

15

a)

Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht angestellte Prüfung, wann die Beklagte jeweils von den bei ihren Abnehmern eingetretenen Schäden erfahren hat, nicht an. Wie der Senat in der - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung vom 2. Juni 1980 (VIII ZR 78/79 = WM 1980, 1035; zur Aufnahme in die amtliche Sammlung bestimmt) ausgeführt hat, beginnt die sechsmonatige kaufrechtliche Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB beim Verkauf beweglicher Sachen ohne Rücksicht auf die Erkennbarkeit der durch eine mangelhafte Lieferung hervorgerufenen Schäden - vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung - stets mit der Übergabe der Sache; das gilt bei Schadensersatzansprüchen auch insoweit, als sie auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichtet sind.

16

b)

Hier war die Anlieferung der nach Darstellung der Beklagten mangelhaften Verglasungselemente nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens am 30. Januar 1976 erfolgt. Durch die in der Klageerwiderung vom 19. September 1977 erklärte Aufrechnung - als erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Maßnahme (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB) - konnte daher die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrochen werden. Daß die Parteien die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB einverständlich verlängert hätten, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint; insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.

17

c)

Die Klägerin handelt auch nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich auf den Eintritt der Verjährung beruft. Gerade in Fällen, in denen der Käufer einer Ware als Weiterverkäufer seinen Abnehmern längere Verjährungs- oder Garantiefristen einräumen muß, ist es seine Sache, sich rechtzeitig um eine entsprechende Verlängerung dieser Frist (§ 477 Abs. 1 Satz 2 BGB) auch im Verhältnis zu seinem Lieferanten zu bemühen. Dieser Notwendigkeit ist sich die Beklagte, wie ihr Vorbringen über ihre Bemühungen nach Erhalt des Ergänzungsbriefes vom 29. November 1971 erkennen läßt, auch bewußt gewesen. Wenn sie es gleichwohl unterlassen hat, rechtzeitig eine solche Vereinbarung herbeizuführen, so geht dies zu ihren Lasten.

18

d)

Schließlich ist es auch unerheblich, ob die Beklagte im Einzelfall innerhalb der Gewährleistungsfrist der Klägerin die ihr bereits bekanntgewordenen Mängel angezeigt hat (§ 478 BGB). Eine solche Anzeige, wenn sie erfolgt sein sollte, könnte schon deswegen nicht zur Erhaltung der Aufrechnungsbefugnis trotz Verjährungseintritts (§ 479 BGB) führen, weil die Beklagte den Kaufpreis hinsichtlich der beanstandeten Lieferungen unstreitig bereits bezahlt hat (vgl. dazu RGZ 56, 166, 171). Zwar hat der Senat in einem besonders gelagerten Ausnahmefall (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 1961 - VIII ZR 176/59 = NJW 1961, 1254, 1256 [BGH 22.02.1961 - VIII ZR 176/59]) [BGH 22.02.1961 - VIII ZR 176/59] die Aufrechnung mit an sich verjährten Schadensersatzforderungen auch gegenüber solchen Forderungen für zulässig erachtet, die mit der Kaufpreisforderung in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (z.B. Forderungen aus Reparaturleistungen an der gekauften Sache). Diese auf den Einzelfall zugeschnittenen Ausführungen können jedoch nicht verallgemeinert werden (vgl. dazu H.P. Westermann in MünchKomm § 479 Anm. 3 m.w.Nachw.). Der bloße Umstand, daß Kaufverträge, aus denen noch Kaufpreisforderungen offenstehen, und solche, aus denen der Käufer Gewährleistungsansprüche herleitet, im Rahmen eines Eigenhändlervertrages abgeschlossen sind, rechtfertigt jedenfalls eine entsprechende Anwendung der §§ 478, 479 BGB nicht.

19

e)

Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es daher auch keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, ob der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen überhaupt zur Aufrechnung geeignete Schadensersatzansprüche zustehen würden, insbesondere ob auf seiten der Klägerin eine Eigenschaftszusicherung (§ 459 Abs. 2, § 463 BGB) vorlag.

20

3.

Dagegen erweisen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es eine Haftung der Beklagten für die Bezahlung der an die Firma C. gerichteten Rechnung vom 22. Januar 1975 bejaht hat, als von Rechtsfehlern beeinflußt.

21

a)

Zwar geht das Berufungsgericht - unter Heranziehung der Grundsätze einer sogen. Delkredere-Haftung (§§ 86 b, 394 HGB) - rechtsfehlerfrei davon aus, daß die Beklagte mit ihrer auf die Antrage der Klägerin abgegebenen fernschriftlichen Erklärung vom 22. Januar 1975, sie "übernehme die Garantie, daß der Kunde zahle", nicht nur die Haftung für die Bonität der Firma C., sondern auch eine selbständige Verpflichtung übernahm, für die Zahlung des Rechnungsbetrages einzustehen. Diese dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung einer solchen Garantieerklärung ist nicht nur rechtlich möglich, sondern auch naheliegend.

22

b)

Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts erweisen sich jedoch insoweit als von Rechtsfehlern beeinflußt, als das Berufungsgericht zwar in entsprechender Anwendung des § 394 HGB grundsätzlich der Beklagten die Geltendmachung der der Firma C. gegen die Kaufpreisforderung zustehenden Einwendungen zubilligt, ihr aber gleichwohl die Berufung auf die von dieser Firma erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen wegen Verzuges mit der Begründung versagt, die Beklagte habe ihre Garantie in Kenntnis dieses Verzuges übernommen. Wie die Revision zu Recht ausführt, könnte dem nur gefolgt werden, wenn der Beklagten bei Abgabe ihrer Erklärung vom 22. Januar 1975 nicht nur die Überschreitung der Lieferfrist durch die Klägerin, sondern zumindest die Möglichkeit eines bei der Firma C. entstandenen Schadens - etwa eine Inanspruchnahme dieser Firma auf Schadensersatz durch deren Abnehmer - bekannt war. Die bloße Kenntnis vom Lieferverzug der Klägerin, auf die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang abstellt, rechtfertigt es jedenfalls nicht, der Beklagten die Befugnis zu nehmen, sich auf eine Aufrechnung durch die Firma C. und damit auf eine Tilgung der Kaufpreisforderung zu berufen.

23

Da es insoweit an ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt, konnte das Berufungsurteil in diesem Punkt keinen Bestand haben. Bei der notwendig werdenden erneuten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit zu einer Prüfung haben, ob die Firma C. oder nicht vielmehr die Beklagte selbst - ihrer ersten Sachdarstellung in der Klageerwiderung und der sonst üblichen praktischen Handhabung des Eigenhändlervertrages entsprechend - Käuferin der an C. ausgelieferten Ware gewesen ist.

24

III.

Das Berufungsurteil war mithin - unter Zurückweisung der Revision im übrigen - hinsichtlich eines Betrages von 12.825,75 DM aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da die Verpflichtung, die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten zu tragen, vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, erschien es dem Senat zweckmäßig, dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über diese Kosten insgesamt zu übertragen.

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Wolf
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte