Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1980, Az.: IVb ZR 542/80
Streitigkeit um nachehelichen Unterhalt; Herabsetzung des Anspruchs zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit; "Kurze Dauer" der Ehe bei 19 Monaten und 8 Tagen; Hinzurechnung der Zeit des Scheidungsverfahrens; Beendigung der Ehedauer mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1980
- Aktenzeichen
- IVb ZR 542/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 14.12.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1981, 140-141
- MDR 1981, 300-301 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 754-756 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Unter der Ehedauer i.S. von § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu verstehen.
- b)
Ob eine Ehe von "kurzer" Dauer ist, ist nicht nach festen abstrakten Maßstäben, sondern nach der Lebenssituation der Ehegatten im Einzelfall zu beurteilen. Das schließt nicht aus, im Interesse der praktischen Handhabung der Vorschrift die zeitlichen Bereiche zu konkretisieren, innerhalb deren eine Ehe in aller Regel von kurzer Dauer oder von nicht mehr kurzer Dauer war.
- c)
Eine nicht mehr als 2 Jahre betragende Ehedauer ist in der Regel als "kurz", eine solche von 43 Monaten regelmäßig als nicht mehr "kurz" i.S. von § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu bezeichnen.
Redaktioneller Leitsatz
Das Ende der Ehedauer im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB liegt im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vor, weil darin der entscheidende Schritt zur Beendigung der Ehe zu sehen ist. Das weitere Verfahren dient nur noch der Abwicklung der ehelichen Beziehungen und der damit verbundenen Folgesachen. Somit ist die Zeit des Scheidungsrechtsstreits nicht in die Bemessung der Ehedauer mit einzubeziehenn. Dies gilt auch um zu verhindern, daß der potentiell unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Hilfe von Rechtsmitteln oder sonstigen Bemühungen den rechtskräftigen Abschluß des Scheidungsverfahrens in die Länge zieht, um die Ehedauer über das in § 1579 Nr. 1 BGB vorgesehene Maß zu verlängern.
In dem Rechtsstreit hat
der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien haben am 29. März 1974 im Alter von 69 und 71 Jahren die Ehe geschlossen. Anfang Juni 1975 hat die Klägerin den Beklagten verlassen und am 7. November 1975 Scheidungsklage erhoben, die im ersten Rechtszug zur Scheidung aus dem Verschulden des Beklagten und auf dessen Berufung durch Urteil vom 27. Oktober 1977 zur Scheidung der Ehe nach neuem Recht führte.
Mit ihrer am 29. Juli 1977 anhängig gemachten Klage hat die Klägerin, die eine monatliche Rente von 415,30 DM bezieht, den Beklagten, der pflegebedürftig ist und dessen monatliche Einkünfte aus einer Pension von 1.127,50 DM netto sowie einer Rente von 984,80 DM bestehen, auf Unterhalt für die Zeit nach der Ehescheidung in Anspruch genommen. Auf ihren zuletzt gestellten Antrag, den Beklagten ab 1. Juni 1978 zu einem monatlichen Betrag von 450 DM zu verurteilen, hat das Amtsgericht den Beklagten von diesem Zeitpunkt an zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 280 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen eingelegten Berufungen beider Parteien blieben erfolglos. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren, den Beklagten zu einem um 170 DM höheren monatlichen Unterhaltsbetrag zu verurteilen, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Das Oberlandesgericht hat in seinem in FamRZ 1979, 292 veröffentlichten Berufungsurteil ausgeführt, daß der Klägerin nach der Ehescheidung ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zustehe, weil von ihr wegen ihres Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden könne und sie sich aus ihren Einkünften und ihrem Vermögen nicht selbst unterhalten könne. Danach könne die Klägerin an sich 1/3 der Differenz des beiderseitigen für den Unterhalt eingesetzten Einkommens, mithin einen monatlichen Betrag von 565,66 DM, verlangen. Dieser Betrag sei jedoch auf 280 DM, etwa die Hälfte, herabzusetzen, weil es nach § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB grob unbillig sei, bei der nur 19 Monate und 8 Tage betragenden Ehedauer den Beklagten in höherem Maße zur Unterhaltsleistung zu verpflichten. Hierbei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Dauer der Ehe im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach dem Zeitraum zwischen der Eheschließung und der Erhebung der Scheidungsklage oder - nach neuem Scheidungsrecht - der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu bemessen sei. Demgegenüber vertritt die Revision den Standpunkt, daß die Ehe der Parteien bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils gewährt habe und die Ehedauer deshalb etwa 43 Monate betrage. Daß die Ehe bei einer derartigen Dauer nicht mehr als kurz bezeichnet werden könnte, ist der Revision zuzugestehen (vgl. dazu unter 2 d). Indessen kann ihrer Ansicht über den hier maßgeblichen Zeitraum nicht gefolgt werden.
a)
MitUrteil vom 9. Juli 1980 (IV b ZR 528/80 - FamRZ 1980, 981) hat der Senat bereits ausgesprochen, daß die kurze Dauer der Ehe im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB sich nicht allein nach der Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens der Ehegatten bemißt, sondern nur zu bejahen ist, wenn die Ehe auch ihrem rechtlichen Bande nach als kurz zu beurteilen ist. Ob sie dabei aber bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsurteils (so ausdrücklich OLG Hamm FamRZ 1979, 38, 39; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 30 VII 8 S. 402 f; vgl. ferner Rolland, 1. EheRG § 1579 Rdn. 5 S. 401) oder nur bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu rechnen ist (so außer dem angefochtenen Urteil noch OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 342 und 1980, 1009; OLG Koblenz FamRZ 1979, 702, 703; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 705 und 707; OLG Gelle FamRZ 1979, 708; MünchKomm/Richter Ergänzung zu § 1579 Rdn. 9; Palandt/Diederichsen, BGB 39. Aufl. § 1579 Anm. 2 a; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl. Rdn. 114; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Aufl. Rdn. 312), hatte der Senat offengelassen. Diese Frage ist hier zu beantworten. Sie ist mit dem Berufungsgericht im Sinne der letztgenannten Auffassung zu entscheiden.
b)
Das Ende der Ehedauer im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils anzunehmen, führt oft zu Schwierigkeiten. Diese ergeben sich regelmäßig, wenn über den nachehelichen Unterhalt zu einer Zeit zu entscheiden ist, zu der der Scheidungsausspruch noch nicht rechtskräftig und der Zeitpunkt der Rechtskraft nicht abzusehen ist. Das ist zwar in der vorliegenden Übergangssache nicht der Fall, weil die Ehescheidung hier bereits Rechtskraft (wenn auch gem. Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG nicht zugleich Wirksamkeit) erlangt hatte, als über den nachehelichen Unterhalt zu befinden war. Zumeist verhält es sich jedoch anders. Erfolgt die Unterhaltsentscheidung, wie es die gesetzliche Regelung über den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund nach §§ 623 ff ZPO nahelegt, zusammen mit dem Scheidungsausspruch, so kann ein durch die Rechtskraft der Scheidung bestimmtes Ende der Ehedauer oft zeitlich noch nicht vorausgesehen und konkretisiert werden. Schon dieser Umstand läßt den Zeitpunkt der Rechtskraft als für die Bemessung der Ehedauer im Rahmen von § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB unpraktikabel und deshalb ungeeignet erscheinen.
Ein weiteres Bedenken ergibt sich daraus, daß bei der Hinzurechnung der Zeit des Scheidungsverfahrens die Verwirklichung der Vorschrift im Einzelfall von der Dauer des Scheidungsprozesses und damit von Umständen abhängig werden könnte, die im Hinblick auf die Frage der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung und des Unterhaltsausschlusses nicht ausschlaggebend sein können. In aller Regel vollzieht der Antragsteller des zur Scheidung führenden Verfahrens den entscheidenden Schritt zur Beendigung seiner Ehe mit der Rechtshängigmachung seines Antrages. Aus seiner Sicht dient das weitere Verfahren, vor allem wenn es im Verbund mit den Folgesachen abläuft, im allgemeinen nur noch der Abwicklung der ehelichen Beziehungen und der Regelung der Folgesachen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 707, 708). Auch für den Antragsgegner wird mit der Rechtshängigkeit des Antrages zumeist das Scheitern des gemeinsamen Lebensplanes und das Ende der gemeinschaftlichen Lebensgestaltung deutlich. Damit erscheint es auch im Hinblick auf die eheliche Situation, wie sie sich den Ehepartnern darstellt, als sachgerecht, die Zeit des Scheidungsrechtsstreits nicht in die Bemessung der Ehedauer mit einzubeziehen.
Außerdem wäre bei einer derartigen Einbeziehung der Verfahrenszeit die Möglichkeit gegeben, daß der potentiell Unterhaltsberechtigte dadurch veranlaßt würde, mit Hilfe von Rechtsmitteln oder sonstigen Bemühungen den rechtskräftigen Abschluß des Ehescheidungsverfahrens hinauszuschieben und damit gegebenenfalls die Ehedauer über das in § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorgesehene Maß hinaus zu verlängern.
Diese Gründe lassen es geboten erscheinen, mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum als Ende der Ehedauer im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages anzunehmen.
2.
Daß das Berufungsgericht die damit zutreffend auf 19 Monate und 8 Tage berechnete Ehedauer im Sinne der genannten Vorschrift als kurz beurteilt hat, ist nicht zu beanstanden.
a)
Die Billigkeitsklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB sieht die Möglichkeit des Ausschlusses oder der Minderung des nachehelichen Unterhaltsanspruches im Falle kurzer Ehedauer vor, ohne anzugeben, was unter "kurzer Dauer" zu verstehen ist. Sie enthält auch keine Anhaltspunkte für die nähere zeitliche Bestimmung dieses Begriffs. Das legt die Annahme nahe, daß das Gesetz dieses Merkmal nicht im Sinne einer für alle Ehen maßgebenden festen zeitlichen Begrenzung verstanden wissen will. Demgemäß wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend die Meinung vertreten, daß der Begriff nicht im Sinne einer abstrakten, für alle Anwendungsfälle maßgeblichen, generellen zeitlichen Abgrenzung definiert werden kann (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 342; OLG Hamm FamRZ 1979, 38, 39; OLG Celle FamRZ 1979, 708, 709; Erman/Ronke, BGB Nachtrag zur 6. Aufl. § 1579 Rdn. 3; Jauernig/Schlechtriem, BGB § 1579 Anm. 2 c; Maßfeller/Böhmer, Familienrecht § 1579 BGB Anm. 2 a; Palandt/Diederichsen, aaO, Rolland, aaO; Beitzke, Familienrecht 21. Aufl. § 20 III 5 a S. 144; Gernhuber, a.a.O. S. 403; Dieckmann FamRZ 1977, 81, 104; Schapp FamRZ 1980, 215, 218; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, aaO). Dabei bestehen jedoch unterschiedliche Ansichten darüber, welches die individuellen Verhältnisse und Gesichtspunkte sind, die das Merkmal der kurzen Ehedauer im Einzelfall ausmachen. Während es nach einer Auffassung auf das Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Ehe zu der erwarteten Ehedauer und damit auf das Lebensalter der Partner im Zeitpunkt der Eheschließung ankommt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 342, 343; Jauernig/Schlechtriem, aaO; Rolland, aaO; Gernhuber, aaO; Dieckmann aaO), ist nach Meinung anderer das entscheidende Kriterium in der "Relation ... zwischen der Ehezeit und der Dauer einer eventuellen Berufsunterbrechung bzw. anderer Umstände" (Palandt/Diederichsen, aaO), in der Frage, "ob bereits eine wechselseitige Abhängigkeit der Lebenspositionen der Ehegatten begründet worden ist", zu sehen (OLG Celle aaO; vgl. auch Erman/Ronke, aaO; Maßfeller/Böhmer aaO). Im Gegensatz zu diesen Auffassungen steht die Ansicht, daß der Begriff der kurzen Ehedauer objektiv und an Hand abstrakter Kriterien zu bestimmen sei. Danach komme es darauf an, ob die Ehe im Vergleich mit der Durchschnittsdauer aller geschiedenen Ehen, die zur Zeit etwa 7 bis 8 Jahre betrage, zu einem erheblich früheren Zeitpunkt aufgelöst werde (MünchKomm/Richter § 1579 Rdn. 9; Parche NJV 1979, 139, 140). Ferner soll maßgeblich sein, was in der Bevölkerung, nach der Verkehrsanschauung, allgemein unter einer kurzen Ehe verstanden werde (OLG Karlsruhe 1979, 705, 706 sowie das hier erkennende Berufungsgericht).
b)
Zum Verständnis des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist es notwendig, auf die Grundlagen der nachehelichen Unterhaltspflicht zurückzugreifen. Diese Grundlagen sind in den Prinzipien der nachehelichen Solidarität und der in Verbindung mit der Ehe stehenden Bedürftigkeit zu erblicken (vgl. RegE des 1. EheRG - BT-Drucks. 7/650 S. 121; Gernhuber, a.a.O. § 30 I 2 S. 383 f.; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 236 f.). Dabei geht das Gesetz ersichtlich davon aus, daß sich diese Grundlagen mit zunehmender Dauer der Ehe verfestigen. Das ergibt sich auch aus § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB, der dem geschiedenen Ehegatten gegenüber einem neuen Ehegatten unter anderem dann einen erhöhten unterhaltsrechtlichen Vorrang einräumt, wenn die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten "von langer Dauer" war. Hierzu führt die Begründung des Entwurfs des 1. EheRG aus, dadurch, daß die Ehe lange bestanden habe, verstärke sich die Grundlage des Unterhaltsanspruchs so, daß es unbillig wäre, dem unterhaltsbedürftigen Geschiedenen das Maß der Sicherung vorzuenthalten, das ihm ein Vorrang gewähre. Je länger eine Ehe dauere, um so stärker sei die Frage der wirtschaftlichen Sicherung des Ehegatten mit dem Bestand dieser Ehe verbunden (RegE des 1. EheRG, a.a.O. S. 143). Dem liegt die Erfahrung zugrunde, daß die Lebenssituation der Partner in der Ehe durch den gemeinsamen Lebensplan entscheidend geprägt wird und mit der Zunahme der Ehedauer auch eine zunehmende Verflechtung und Abhängigkeit der beiderseitigen Lebensdispositionen sowie im allgemeinen eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einhergeht, gegenüber der sich dieser Ehegatte durch die unterhaltsrechtliche Solidarität des Ehepartners abgesichert zu fühlen pflegt.
c)
Im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt sich aus diesen Erwägungen, daß von einer so erwachsenen ehelichen und unterhaltsrechtlichen Situation im allgemeinen erst nach einer gewissen Ehedauer ausgegangen werden kann. Bis zu deren Ablauf hält es das Gesetz für möglich, daß der im Falle einer Scheidung aus den Bestimmungen der §§ 1569 ff. BGB an sich folgende Unterhaltsanspruch für den Unterhaltspflichtigen zu einer grob unbilligen Belastung werden kann mit der Folge, daß er der Korrektur des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterfällt.
Der Bemessung dieser Ehedauer können keine festen abstrakten Maßstäbe zugrunde gelegt werden, die etwa aus einem Vergleich mit der Durchschnittsdauer sei es aller geschiedenen Ehen oder der geschiedenen Ehen der jeweiligen Altersgruppe oder auch mit der Ehedauer, nach der die überwiegende Zahl aller Scheidungen erfolgt (vgl. RegE des 1. EheRG, a.a.O. S. 142), gewonnen werden. Vielmehr kommt es auf die Lebenssituation der Ehegatten, insbesondere des Unterhaltsbedürftigen, im Einzelfall an. Das schließt allerdings nicht aus, im Interesse der praktischen Handhabung der Vorschrift die zeitlichen Bereiche zu konkretisieren, innerhalb deren eine Ehe in aller Regel von kurzer oder von nicht mehr kurzer Dauer ist, so daß sich nur in den Fällen eine Veranlassung zur näheren Prüfung ergibt, die sich entweder in keinen dieser zeitlichen Bereiche einordnen lassen oder die durch besondere, vom Regelfall abweichende Umstände in den Lebensverhältnissen der Ehegatten gekennzeichnet sind. In diesen Fällen ist die Beurteilung davon abhängig zu machen, ob die Ehegatten ihre Lebenspositionen in der Ehe bereits so weit aufeinander eingestellt und in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinschaftliches Lebensziel ausgerichtet haben, daß die unterhaltsrechtliche Verpflichtung des einen Ehegatten gegenüber dem anderen für die Zeit nach der Scheidung nicht mehr dem Billigkeits- und Gerechtigkeitsempfinden in grober Weise widerspricht (vgl. Schwab, a.a.O. Rdn. 375; OLG Celle FamRZ 1979, 708, 709; Palandt/Diederichsen, aaO).
d)
Im vorliegenden Fall die Ehe der Parteien als kurz zu bezeichnen, begegnet keinen Bedenken. Sie wären nur gegeben, wenn die Ehedauer mit der Revision auf 43 Monate zu bemessen wäre, weil eine Ehe dieser Dauer im Regelfall das in § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzte Maß überschreiten wird. Hat sie hingegen, wie hier, nicht länger als zwei Jahre bestanden, so wird sie in aller Regel auch dann als kurz zu beurteilen sein, wenn sich die Ehegatten bei der Eheschließung bereits im vorgerückten Alter befunden haben (vgl. OLG Hamm FamRZ 1979, 38, 39; 1980, 258, 259und 683; OLG Koblenz FamRZ 1979, 702, 703; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 705, 706; OLG Gelle aaO; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1009, 1010; Palandt/Diederichsen, aaO; MünchKomm/Richter aaO; Erman/Ronke, aaO; Dieckmann aaO; Gernhuber, a.a.O. S. 403; Göppinger Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 3. Aufl. Rdn. 214; Schwab, aaO; - einschränkend Ambrok, Ehe und Ehescheidung § 1579 Anm. II 1 a; Maßfeller/Böhmer, aaO). Irgendwelche sonstigen in den Lebensverhältnissen der Parteien begründeten Besonderheiten, die ein Abweichen von dieser Regel notwendig machen, liegen nicht vor. Beide Ehegatten waren bei Eingehung der Ehe rentenberechtigt und bezogen die ihnen bis dahin zufließenden Altersruhegelder und die Pension weiter. Umstände, die eine wechselseitige Abhängigkeit der Lebenspositionen begründet haben könnten, sind nicht ersichtlich. Sie sind insbesondere auch nicht darin zu sehen, daß die Klägerin die Beschäftigung, mit der sie sich nach ihrer Erklärung im amtsgerichtlichen Verhandlungstermin vom 26. Mai 1978 zu ihrer Rente "etwas hinzuverdient" hatte, mit ihrem 69. Geburtstag, der mit der Eheschließung zusammenfiel, aufgegeben hat.
3.
Damit ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin dem Korrektiv des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegt. Wenn es den Unterhaltsanspruch hiernach herabgesetzt und den monatlichen Unterhaltsbetrag aufgrund der gesamten Umstände des Falles, insbesondere der beiderseitigen Einkommenssituationen, in tatrichterlicher Verantwortung auf 280 DM bemessen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Vor allem trifft es nicht zu, daß der Umstand der früheren, zur Aufbesserung der Rente ausgeübten Beschäftigung der Klägerin zur Zubilligung der vollen Differenz zwischen ihrem Unterhaltsbedarf und ihrer Altersrente hätte führen müssen. Im übrigen knüpft § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB entgegen der Meinung der Revision die Prüfung, ob die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig ist, allein an die Dauer der Ehe (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juli 1980, aaO). Ein Verschulden am Scheitern der Ehe, wie es hier die Klägerin dem Beklagten anlastet, hat das Berufungsgericht daher rechtsirrtumsfrei außer Betracht gelassen.
Knüfer
Lohmann
Blumenröhr
Krohn