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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1980, Az.: 3 StR 393/80 (S)

Strafbarkeit wegen politischer Verdächtigung und Vortäuschung einer Straftat; Verpflichtung eines Inhaftierten in der Deutschen Demokratischen Republik für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR zu arbeiten; Vorliegen einer fortgesetzten Tat bei Verletzung von höchstpersönlichen Gütern verschiedener Personen; Schütze der persönlichen Freiheit; Schutz des Staates und wichtiger Rechtsgüter des Volkes ; Begriffsbestimmung von "Inland"; Anwendbarkeit des Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland für eine in der Deutschen Demokratischen Republik begangene politische Verdächtigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1980
Aktenzeichen
3 StR 393/80 (S)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 09.06.1980

Verfahrensgegenstand

Politische Verdächtigung

Prozessführer

1. Gießer Bernd S. aus W., geboren am ... 1955 in W./DDR

2. Geschäftsführer Harry Walter P. aus H., geboren am ... 1949 in E.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ist nicht Inland im Sinne des § 3 StGB.

  2. b)

    Das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt auch für eine in der Deutschen Demokratischen Republik begangene politische Verdächtigung (§ 241a StGB) zum Nachteil eines Bürgers der DDR, der dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 5 Nr. 6 StGB).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 12. November 1980
in der Sitzung vom 26. November 1980,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., für den Angeklagten S.,
Rechtsanwalt ..., für den Angeklagten P. in der Verhandlung als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Juni 1980, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur politischen Verdächtigung in zwei Fällen verurteilt wird.

Die weitergehende Revision des Angeklagten S. und die Revision des Angeklagten P. werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten P. wegen dreier Vergehen der politischen Verdächtigung auf Geldstrafen und wegen Vortäuschung einer Straftat auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt; es hat ihn sodann unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten S. hat es schuldig gesprochen, drei Vergehen der Beihilfe zur politischen Verdächtigung begangen zu haben; es hat ihm auferlegt, einen Geldbetrag von 400 DM an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

2

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten P., die zulässigerweise auf die Verurteilung wegen politischer Verdächtigung beschränkt ist, hat keinen Erfolg; die Revision des Angeklagten S. führt auf die Sachrüge lediglich zur Änderung des Schuldspruchs.

3

A.

Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte P. während seiner Inhaftierung in der Deutschen Demokratischen Republik verpflichtet, für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR zu arbeiten. Zwischen Herbst 1975 und Mai 1976 teilte er in einem Bericht mit, der Mitgefangene Pi. habe den Mitgefangenen K. zu überreden versucht, einen Ausreiseantrag aus der DDR zu stellen. In einem weiteren Bericht führte er aus, die Mitgefangenen Pi. und Sch. bezeichneten Gefangene, die nach ihrer Haftentlassung nicht in die Bundesrepublik Deutschland überwechseln wollten, als minderwertig. In einem dritten Bericht bezichtigte er den Mitgefangenen Pe., über seine Eltern versucht zu haben, Kontakt zu einer amerikanischen Schwimmfunktionärin aufzunehmen, um auf diese Weise seine Haftentlassung zu erreichen. Die Berichte setzten, wie das Landgericht festgestellt hat, die Mitgefangenen der Gefahr aus, in der Vollzugsanstalt Cottbus, die als "Abschiebeanstalt" bekannt war, weiter festgehalten und nicht in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben zu werden oder wegen "subversiver Tätigkeit" oder "staatsfeindlicher Hetze" Haftverschärfungen oder Haftverlängerungen zu erleiden (UA S. 19, 20).

4

Der Angeklagte S. trug dazu bei, daß P. die Berichte ungestört abfassen konnte. Er ließ sich zusammen mit P. in eine Sonderzelle einschließen. Während dieser die genannten Berichte verfaßte, arbeitete er Verbesserungsvorschläge für seinen Arbeitsbereich in der Haftanstalt aus, um diese Aufzeichnungen den Zellengenossen als Begründung für den gemeinsamen Umschluß vorweisen zu können (UA S. 13). Er wußte, daß er dadurch P. in seiner "wirklichen Tätigkeit" unterstützte, und war damit einverstanden, weil die Unterstützung P.s für ihn mit persönlichen Vorteilen verbunden war (UA S. 12).

5

B.

Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte P. habe durch sein Verhalten in drei Fällen gegen § 241a StGB verstoßen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestand die ernste und naheliegende Besorgnis, daß die vom Angeklagten verfaßten Berichte auch zu Strafverlängerungen durch neue Bestrafungen der Mitgefangenen fuhren konnten, über deren Äußerungen er berichtet hatte. Damit war die konkrete Gefahr - nicht nur die für die Tatbestandsmäßigkeit nicht ausreichende abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung (BGH bei Wagner GA 1962, S. 202 Nr. 28; GA 1966 S. 307 Nr. 36) - gegeben, daß die in den Berichten des Angeklagten genannten Mitgefangenen, die - bis auf einen - später in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sind, der Freiheit beraubt werden konnten. Die zu befürchtende Verlängerung der Haft wegen der den Mitgefangenen angelasteten Äußerungen wäre an rechtsstaatlichen Grundsätzen gemessen willkürlich gewesen.

6

Die drei Taten des Angeklagten sind rechtlich nicht zu einer fortgesetzten Handlung verbunden. § 241a StGB dient dem Schutz der höchstpersönlichen Güter Leben, Körper, Freiheit sowie Erhaltung der beruflichen und wirtschaftlichen Stellung der Personen, die durch Anzeigen oder Verdächtigungen betroffen sind. Handlungen, die sich gegen solche höchstpersönlichen Güter verschiedener Personen richten, können aus Rechtsgründen nicht zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt werden (Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. vor § 52 Rdn 29 mit Nachw.). Zutreffend hat der Generalbundesanwalt zwar darauf hingewiesen, daß dieser Rechtssatz es nicht hinderte, als eine fortgesetzte Tat die Handlungen anzusehen, die den Mitgefangenen Pi. - im zweiten Fall gleichzeitig den Mitgefangenen Sch. - beträfen. Das Landgericht hat aber nicht festgestellt, daß der Angeklagte von vornherein oder jedenfalls vor Beendigung der ersten gegen Pi. begangenen Tat (BGHSt 26, 4, 7) beabsichtigte, diesen Mitgefangenen mehrmals zu belasten. Es fehlt deshalb an einem Gesamtvorsatz.

7

Der Angeklagte ist nicht nach § 35 StGB entschuldigt. Zwar hat das Landgericht festgestellt, daß ihm eine strenge Bestrafung von acht bis zehn Jahren Freiheitsstrafe für den Fall angedroht worden war, daß er sich nicht zur Mitarbeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR bereiterklärte. § 35 StGB ist jedoch schon deshalb nicht anwendbar, weil die Gefahr einer solchen - rechtsstaatswidrigen - Bestrafung in dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte die Berichte verfaßte, nicht mehr gegenwärtig war. Denn er ist bereits am 26. September 1974, also vor Abfassung der Berichte, vom Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt wegen "Vorbereitung zur Republikflucht, Grenzterror und Gefährdung des Weltfriedens" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden (UA S. 7). Nach den Feststellungen ist auszuschließen, daß die möglicherweise vor der Verurteilung zu bejahende Zwangslage auch noch in den Jahren 1975 und 1976 andauerte, als er die Berichte abfaßte.

8

Der Angeklagte S. hat die Straftaten des Angeklagten P. im Sinne des § 27 StGB unterstützt. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, daß er wegen Beihilfe zur politischen Verdächtigung bestraft worden ist. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei wegen Beihilfe zur politischen Verdächtigung in drei Fällen zu bestrafen.

9

Seine Beihilfeleistung war, was den Feststellungen zu entnehmen ist, von vornherein geplant. Sie bestand nicht in der Mitarbeit bei der Abfassung einzelner Berichte, sondern darin, daß er sich auf Grund eines bereits bei Beginn der Zusammenarbeit gefaßten Entschlusses mit dem Angeklagten P. in eine Sonderzelle einschließen ließ, wenn dieser beabsichtigte, Berichte abzufassen. Daß diese, gleichgültig welche Mitgefangenen sie betrafen, einen nach § 241a StGB strafbaren Inhalt haben konnten, wußte und billigte er. Die von ihm geleisteten einzelnen Unterstützungshandlungen beruhen deshalb auf einem Gesamtvorsatz. Die Beihilfehandlungen zu den Taten, die rechtlich als fortgesetzte Handlung zusammengefaßt sein können, sind somit als eine einheitliche fortgesetzt begangene Beihilfe anzusehen (vgl. RGSt 70, 344, 349; BGH bei Dallinger MDR 1957, 266). Da sich die Taten, zu denen Beihilfe geleistet worden ist, gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten, sind dies, wie dargelegt, nur die Taten, die den Mitgefangenen Pi. - im zweiten Handlungsakt auch den Mitgefangenen Sch. - betreffen. Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur politischen Verdächtigung in zwei Fällen verurteilt wird.

10

C.

Der Strafbarkeit steht nicht entgegen, daß die Taten in der Deutschen Demokratischen Republik gegen deren Bürger begangen worden sind.

11

I.

§ 241a StGB ist - zusammen mit § 234a StGB - durch das Gesetz zum Schütze der persönlichen Freiheit vom 15. Juli 1951 (BGBl I S. 448) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Entsprechende Vorschriften sind für das Land Berlin durch das Gesetz zum Schütze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (GVBl S. 417) erlassen worden. Anlaß für die Einführung der Strafbestimmungen waren Verschleppungen in den kommunistischen Nachtbereich und Fälle von politischer Verdächtigung, die zu rechtsstaatswidriger Verfolgung in diesem Bereich geführt hatten (vgl. Wagner NDR 1967, 629 und die Resolution des Deutschen Bundestages vom 14. September 1950 - Protokoll der 85. Sitzung des Deutschen Bundestages, S. 3187, 3193). Bei Berücksichtigung des daraus folgenden, auf das Schutzprinzip abstellenden Willens des Gesetzgebers, Taten der politischen Verdächtigung ausnahmslos, gleichviel von wem und wo sie begangen sind, zu bestrafen, hat die Rechtsprechung den § 241a StGB in der Folgezeit auch auf in der DDR begangene Taten angewendet, und zwar unabhängig vom Recht des Tatortes (BGH bei Wagner GA 1962, S. 202 Nr. 3; vgl. auch Wagner NDR 1967, 629 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 53, 55) waren zwar im Verhältnis von Bundesrepublik Deutschland und Deutscher Demokratischer Republik die Regeln des "innerdeutschen (interlokalen) Strafrechts" - mit der Folge grundsätzlicher Anwendbarkeit des Tatortrechts - maßgebend. Daß bei § 241a StGB - entsprechendes wurde für § 234a StGB angenommen - für die Anwendung dieser Regel kein Raum sei, wurde aus dem Wesen der Vorschriften hergeleitet, die zum Teil nur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden konnten (KG NJW 1956, 1570). Die Rechtsprechung kam also auch ohne Rückgriff auf die Vorschriften über den Geltungsbereich des Strafrechts zu einer Anwendung des § 241a StGB auf die in der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber deren Bürgern begangenen Straftaten.

12

II.

Die mit dem Zweiten Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Juli 1969 (BGBl I S. 717) vorgenommene Änderung der §§ 3 ff StGB, die - nach zwischenzeitlichen, aber die hier in Frage stehende Problematik nicht berührenden Ergänzungen - mit dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469) am 1. Januar 1975 in Kraft getreten ist, hat insoweit an der Rechtslage nichts geändert. Die Geltung des deutschen Strafrechts für die in Frage stehenden Fälle ergibt sich jetzt aus § 5 Nr. 6 StGB.

13

1.

Nach § 5 StGB gilt das deutsche Strafrecht, um den Schutz des Staates und wichtiger Rechtsgüter des Volkes (Schutzprinzip) sowie den Schutz Deutscher (passives Personalprinzip) sicherzustellen (vgl. den Entwurf eines Strafgesetzbuches - E 1962, S. 109), unabhängig vom Recht des Tatortes - hier also unabhängig von dem in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Recht - für eine Reihe von Taten, die im Ausland begangen werden. Die Fassung der Vorschrift geht im wesentlichen auf den Entwurf eines Strafgesetzbuches - E 1962 - zurück, nach dem der Begriff "Inland" (§ 3 StGB) entsprechend der damaligen Rechtsprechung (vgl. noch BGHSt 20, 5, 7) nicht nur die Gebiete im Geltungsbereich des Strafgesetzbuches, sondern auch die Deutsche Demokratische Republik und die übrigen Gebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 umfaßte (E 1962, S. 106). Bei einem solchen Verständnis vom Inlandsbegriff würde die Regelung des § 5 StGB nicht für die in der DDR begangenen Straftaten gelten, da sie nur Auslandstaten betrifft. Die Anwendung des deutschen Strafrechts auf Taten, die zwar im Inland, aber nicht im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches begangen werden, sollte deshalb nach den Vorstellungen des E 1962 im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch geregelt werden (E 1962, § 3 Fußnote 2). Die dem zugrunde liegende Auslegung, daß der Inlandsbegriff des § 3 StGB die Deutsche Demokratische Republik mit umfaßt, ist jedenfalls seit dem Abschluß des Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden Grundlagenvertrag) vom 21. Dezember 1972 (BGBl 1973 II S. 421, 423) nicht mehr vertretbar.

14

a)

Das EGStGB spricht diese Frage - entgegen den im E 1962 zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen - nicht an. Das 2. StrRG hat es der Rechtsprechung überlassen zu entscheiden, was Inland ist (Corves und Güde in den Beratungen zum 2. StrRG, Protokolle des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode - im folgenden Prot. -, S. 2346; Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform - BT-Drucks. V 4095 S. 4). Der Bundesgerichtshof hat die Problematik in den in NJW 1975, 1610 und BGHSt 27, 5 abgedruckten Entscheidungen offengelassen; in dem in NJW 1978, 113, 115 abgedruckten Urteil ist er von der Unanwendbarkeit des § 3 StGB ausgegangen, was sich aus dem Hinweis ergibt, daß gegen eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB keine Bedenken bestünden.

15

Mit einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Auslegung ist dem in § 3 StGB verwendeten Begriff Inland eine funktionsgerechte Bedeutung dahin zu geben, daß er an das Funktionieren der Staatsgewalt anknüpft (Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts Allg. Teil 3. Aufl. S. 153; Tröndle in LK StGB 10. Aufl. vor § 3 Rdn 46; Dreher/Tröndle a.a.O. § 3 Rdn 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. Vorbem. §§ 3 bis 7, Rdn 29, 30; Lackner, StGB 13. Aufl. vor §§ 3 bis 7 Anm. 4 a; Samson in SK § 3 Rdn 5; weitergehend Krey JR 1980, 45, 47, der das entsprechende Ergebnis aus Völker- und staatsrechtlichen Grundsätzen herleitet). Die Bundesrepublik Deutschland übt auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik keine Staatsgewalt aus.

16

b)

Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu der rechtsverbindlichen Auslegung des Grundlagenvertrages durch das Bundesverfassungsgericht, nach der die Deutsche Demokratische Republik zu Deutschland gehört und deshalb im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden kann (BVerfGE 36, 1, 17) [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]. Denn das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, daß sich die beiden deutschen Staaten als Teilstaaten neu organisiert haben, daß infolgedessen die Deutsche Demokratische Republik im Sinne des Völkerrechts ein Staat ist (BVerfGE a.a.O. S. 22) und daß sich die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland nur auf den Bereich der in Artikel 23 GG genannten Länder, einschließlich Berlin, erstreckt (BVerfGE a.a.O. S. 16, 17). Dem entspricht eine Beschränkung des Geltungsbereichs des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Strafrechts auf deren Gebiet mit der Folge, daß in der DDR begangene Taten entsprechend den Regeln des internationalen Strafrechts so zu behandeln sind, als wären sie Auslandstaten.

17

2.

Die aus der Einschränkung des Inlandsbegriffs des § 3 StGB folgende Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 5 StGB auf in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Straftaten führt nicht zu Änderungen, die den durch § 5 Nr. 6 StGB geschützten Personenkreis betreffen. Dem Schutzbereich des deutschen Strafrechts unterliegen auch Bürger der DDR als Opfer von Straftaten der politischen Verdächtigung. Daran hat der Grundlagenvertrag nichts geändert. Denn die Bundesrepublik Deutschland wollte mit dem Grundlagenvertrag keineswegs ihren Anspruch aufgeben, allen Deutschen, auch soweit sie in der DDR ansässig sind, Schutz zu gewähren. Das ergibt sich deutlich aus der von ihr im Zusatzprotokoll abgegebenen Erklärung, wonach Staatsangehörigkeitsfragen durch den Vertrag nicht geregelt worden sind. Sie geht danach weiterhin von einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit mit den daraus folgenden, sie treffenden Schutzpflichten aus. Der bei Einführung des § 241 a StGB eindeutig gewollte Schutz auch der Bürger der DDR besteht deshalb nach wie vor fort. Der in § 5 Nr. 6 StGB verwendete Begriff "Inland" hat infolgedessen eine andere Bedeutung als der gleichlautende Begriff in § 3 StGB. Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:

18

a)

Nach § 5 Nr. 6 StGB gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Auslandstaten der Verschleppung und politischen Verdächtigung, wenn sich die Tat gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Gesetzgeber bezweckte mit dieser Fassung "praktisch eine Kodifizierung dessen, was die Rechtsprechung bisher in § 234 a und § 241 a angenommen" hatte (Corves in den Beratungen zum 2. StrRG, Prot. S. 2347), somit auch die Strafbarkeit desjenigen, der eine der genannten Taten an einem Bürger der DDR, der dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, begeht, und zwar auch bei einem strafbaren Verhalten "außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes" (Corves a.a.O. S. 2348). Die im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Straftaten sollten nicht von der Strafbarkeit ausgenommen werden. Zwar ist die im E 1962 für § 167 - der inhaltlich dem § 241 a StGB entspricht - enthaltene Ankündigung nicht verwirklicht worden, im Einführungsgesetz mit Vorschriften über das interlokale Strafrecht dafür zu sorgen, daß die politische Verdächtigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch dann strafbar ist, wenn sie in der DDR begangen wird (E 1962, S. 307). Dies ist aber nicht auf eine andere Zielsetzung des Gesetzgebers, sondern darauf zurückzuführen, daß das Einführungsgesetz, wie dargelegt, die Frage des Anwendungsbereichs der §§ 3 ff StGB auf die in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Straftaten nicht angesprochen, sondern der Auslegung durch die Rechtsprechung überlassen hat. Der aus den Artikeln 16, 116 Abs. 1 GG sich ergebenden Verpflichtung zum Schutz Deutscher entspricht es, § 5 Nr. 6 StGB dahin auszulegen, daß er - unbeschadet jeder Regelung der Staatsangehörigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik - auch Bürger der DDR, die dort wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, vor Taten nach den §§ 234 a, 241 a StGB schützt.

19

aa)

Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sind Deutsche (vgl. Art. 116 GG). Der mit der Deutschen Demokratischen Republik geschlossene Grundlagenvertrag hat diese Rechtslage nicht geändert. Dies folgt aus dem von den Vertragsparteien dem Vertrag beigefügten Zusatzprotokoll. Für die Deutsche Demokratische Republik ist zu Protokoll erklärt: "Die Deutsche Demokratische Republik geht davon aus, daß der Vertrag eine Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen erleichtern wird". Die von der Bundesrepublik Deutschland zu Protokoll gegebene Erklärung lautet: "Staatsangehörigkeitsfragen sind durch den Vertrag nicht geregelt worden" (vgl. BVerfGE 36, 1, 5) [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]. Ob dennoch aus der Tatsache, daß sich auf dem Gebiet des Deutschen Reiches zwei Staaten organisiert haben (BVerfGE a.a.O. S. 16), Konsequenzen für die Auslegung des § 7 StGB zu ziehen sind, bedarf hier nicht der Entscheidung. In den Fällen des § 5 Nr. 6 StGB, der den Begriff des "Deutschen" nicht verwendet, um die darunter fallenden Personen besonders in Pflicht zu nehmen, sondern um sie zu schützen, würde eine einengende Auslegung dem Ziel der Vorschrift, Deutsche als Opfer von Straftaten nach den §§ 234 a, 241 a StGB unter besonderen Schutz zu stellen, nicht gerecht werden (Dreher/Tröndle a.a.O. § 5 Rdn 7).

20

bb)

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 5 Nr. 6 StGB ist allerdings, daß der Deutsche, gegen den sich die Tat der Verschleppung oder politischen Verdächtigung richtet, im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Bezeichnete der Begriff des Inlands in dieser Vorschrift ebenso wie in § 3 StGB allein den Geltungsbereich des Strafgesetzbuches, so wären DDR-Bürger nur dann geschützt, wenn sie, etwa als Korrespondenten, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (so Eser in Schönke/Schröder a.a.O. § 5 Rdn 12). Eine solche den Anwendungsbereich des § 5 Nr. 6 StGB einschränkende Interpretation ist jedoch nicht geboten (vgl. dazu auch Tröndle in LK a.a.O. vor § 3 Rdn 47, § 5 Rdn 7; Dreher/Tröndle a.a.O. § 5 Rdn 7; Prot. S. 3201; aA Samson in SK § 5 Rdn 15). Sie würde, wie dargelegt, den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Diese gesetzgeberischen Ziele haben im Wortlaut des Gesetzes dadurch Ausdruck gefunden, daß dieses sowohl in dem in Bezug genommenen § 234 a StGB als auch in § 5 StGB selbst (Nrn 3 a, 5 b, 7, 8, 9, 10 StGB) anstelle des Begriffs "Inland" das Merkmal "im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes" verwendet, wenn nach gesetzgeberischer Absicht das Staatsgebiet der DDR nicht mit bezeichnet werden soll.

21

Die verschiedene Auslegung des Begriffs Inland in § 3 und in § 5 Nr. 6 StGB findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Verschiedenheit des Regelungszusammenhangs, in dem er hier und dort verwendet wird. In § 3 StGB, der den räumlichen Geltungsbereich des Strafrechts bestimmt, fuhren die räumlich begrenzte Ausübung der Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland sowie der Abschluß des Grundlagenvertrags (vgl. oben 1 a und b) dazu, den Inlandsbegriff dahin auszulegen, daß er das Staatsgebiet der DDR nicht mit umfaßt. In § 5 Nr. 6 StGB dient der gleiche Begriff nicht dem Zweck, den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts räumlich ein- und abzugrenzen, sondern dazu, den strafrechtlichen Schutz auf einen durch Anknüpfung an den Begriff mit gekennzeichneten Personenkreis auszudehnen,

22

cc)

Der Ausdehnung des Schutzbereiches des § 241a StGB auf Deutsche, die in der DDR ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, steht der Grundlagenvertrag nicht entgegen. Sie berührt die territoriale Integrität der DDR (Art. 3 Satz 2 des Vertrags) nicht und führt weder zu einem Handeln in Vertretung oder im Namen der DDR (Artikel 4) noch zu einem Eingriff in deren Unabhängigkeit und Selbständigkeit (Artikel 6 Satz 2). Auch eine Ausdehnung der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland über ihr Staatsgebiet hinaus im Sinne des Artikels 6 Satz 1 des Vertrages ist damit nicht verbunden. Fragen der deutschen Staatsangehörigkeit und damit auch des an sie anknüpfenden Schutzes der Deutschen durch das Recht der Bundesrepublik Deutschland sollten nach dem übereinstimmenden Villen der Vertragsparteien, die diese mit unterschiedlicher Gewichtung zum Ausdruck gebracht haben, mit dem Vertrag nicht geregelt werden (vgl. oben Buchst. aa). Der Gesetzgeber hätte danach den Anwendungsbereich des § 241 a StGB generell auf gegen deutsche Staatsangehörige gerichtete Auslandtaten erstrecken können. Darin, daß er den strafrechtlichen Schutz nur für Deutsche gewährleistet, deren Beziehungen zu einem der deutschen Staaten durch ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gekennzeichnet ist, liegt deshalb eine im gesetzgeberischen Ermessen liegende Begrenzung des geschützten Personenkreises. Der Grundlagenvertrag läßt den Regelungsgehalt des § 5 Nr. 6 StGB, der entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen fuhrt, demnach unberührt.

23

b)

Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht Düsseldorf, das - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 36, 1, 31) [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] - § 5 Nr. 6 StGB nur dann für anwendbar hält, wenn ein früherer DDR-Bürger deutscher Volkszugehörigkeit seine Bindungen zur Deutschen Demokratischen Republik löst und Bürger der Bundesrepublik Deutschland wird (NJW 1979, 59, 62 [OLG Düsseldorf 21.08.1978 - 5 Ws 76/78]; so auch Tröndle in LK a.a.O. § 5 Rdn 7; Lackner a.a.O. § 5 Anm. 3). Gegen eine solche Auslegung spricht schon, daß die materiellen Strafbarkeitsvoraussetzungen bereits zur Tatzeit vorliegen müssen und daß es eine der "Neubürgerklausel" des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, zweite Alternative, vergleichbare Vorschrift auf der Opferseite nicht gibt (Eser in Schönke/Schröder a.a.O. § 5 Rdn 12). Das Bundesverfassungsgericht, das nur die Verfassungsmäßigkeit des Grundlagenvertrages zu prüfen hatte, hat zudem lediglich auf das sich aus dem Grundgesetz ergebende Mindestmaß für den Schutz Deutscher abgestellt. Es hat insoweit zum Ausdruck gebracht, daß den Artikeln 16, 116 GG Genüge getan ist, wenn deutsche Bürger der DDR, falls sie sich in den Schutzbereich der Bundesrepublik Deutschland begeben, als Deutsche behandelt werden. Das bedeutet nicht, daß der mit den §§ 234 a, 241 a, 5 Nr. 6 StGB vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz auch der DDR-Bürger vor Verschleppung und politischer Verdächtigung damit von Vertrags wegen in den - besonders gravierenden - Fällen weggefallen sei, in denen es den Opfern einer Verschleppung oder politischen Verdächtigung nicht gelingt, in den Schutzbereich der Bundesrepublik Deutschland zu gelangen.

24

D.

Die Änderung des Schuldspruchs im Falle des Angeklagten S. führt nicht zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Die Strafkammer hat insoweit Jugendrecht angewandt und die Tat mit einem Zuchtmittel geahndet. Es ist auszuschließen, daß dieses milder gewesen wäre, wenn das Landgericht von einer Beihilfe zu zwei Straftaten ausgegangen wäre.

Schmidt
Dr. Schauenburg.
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm