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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.1980, Az.: IVa ZR 173/80

Anspruch auf Gewährung eines Unfallversicherungsschutzes; Antrag auf Herabsetzung der Beschwer; Berücksichtigung der Invaliditätsentschädigung bei der Wertfestsetzung der Beschwer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1980
Aktenzeichen
IVa ZR 173/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 12896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München (Augsburg)
LG Kempten

Prozessführer

M. V. AG,
vertreten durch den Vorstand,
bestehend aus Dr. Rudolph S. und Dipl.-Kfm. Heinz B. A.-A. 65, M.,

Prozessgegner

Kaufmann Friedemann R., S. Straße 28, F.,

Amtlicher Leitsatz

Der an das Revisionsgericht gerichtete Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer kann auf neue Tatsachen gestützt werden. Diese sind glaubhaft zu machen.

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 13. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Beschwer auf 80 000,- DM heraufzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat die Beschwer zutreffend auf 35 080,- DM festgesetzt.

2

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm wegen eines am 21. Januar 1978 erlittenen Unfalls Unfallversicherungsschutz zu gewähren hat. Nach dem Versicherungsvertrag kann der Kläger im Falle eines Unfalls Tagegeld, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld und im Falle einer dauernden Arbeitsunfähigkeit eine feste Summe von maximal 150 000 DM verlangen. Die Vorinstanzen haben bei der Streitwert- und Beschwerfestsetzung lediglich das Tagegeld, das Krankenhaustagegeld und das Genesungsgeld berücksichtigt. Sie sind - unbeanstandet - zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger bei intaktem Versicherungsverhältnis insoweit 43 850,- DM beanspruchen könne. Von dieser Summe haben sie 20 % abgezogen, weil es sich hier um eine positive Feststellungsklage handelt. Dieser Abzug entspricht ständiger gerichtlicher Praxis.

3

Die Revision meint, bei der Wertfestsetzung müsse auch die Invaliditätsentschädigung berücksichtigt werden. Sie verweist insoweit auf den Schriftsatz vom 30. Oktober 1978, in dem der Kläger auf Seite 6 ausgeführt hatte, es sei mit einem Dauerschaden von 40 % zu rechnen. Der Senat kann sich dieser Auffassung nicht anschließen.

4

Für das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis gelten die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen. Nach § 8 Nr. II, 1 dieses Klauselwerks steht dem Kläger ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung nur dann zu, wenn er tatsächlich eine dauernde Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit erlitten hat und wenn weiter diese Arbeitsunfähigkeit innerhalb bestimmter Fristen eingetreten, ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Juni 1978 - IV ZR 7/77 - VersR 1978, 1036). Die Fristen sind bereits abgelaufen. Der Kläger könnte demnach eine Invaliditätsentschädigung nur noch dann verlangen, wenn seine dauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit ärztlich festgestellt und von ihm geltend gemacht worden wäre.

5

Im Schriftsatz vom 30. Oktober 1978 hat der Kläger zwar beiläufig erwähnt, daß mit einem Dauerschaden von 40 % zu rechnen sei. Darin liegt Jedoch noch nicht die Behauptung, daß eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten und festgestellt worden sei, sondern lediglich, daß voraussichtlich in Zukunft eine solche Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden könne. Irgendwelche rechtlichen Konsequenzen hat der Kläger aus seiner Behauptung nicht gezogen; sämtliche Beteiligten sind daher in den Tatsacheninstanzen davon ausgegangen, daß der Kläger allein Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld beansprucht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem ersten Absatz des Tatbestandes des Berufungsurteils (vgl. § 314 ZPO), sondern auch aus dem (begründeten) Streitwertfestsetzungsbeschluß des Landgerichts (Bl. 121 d.A.), der weder von den erstinstanzlichen noch von den zweitinstanzlichen Anwälten als zu niedrig beanstandet und vom Berufungsgericht auf Seite 10 seines Urteils ausdrücklich gebilligt worden ist. Schließlich hat der Kläger auch in der Revisionsinstanz die Ansicht vertreten, daß er im Rechtsstreit eine Invaliditätsentschädigung nicht geltend gemacht habe (Schriftsatz vom 10. Oktober 1980); dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil er befürchten muß, daß ihm diese Äußerung entgegengehalten wird, wenn er später doch noch von der Beklagten Invaliditätsentschädigung verlangen sollte.

6

Es würde allerdings genügen, wenn der Kläger die Invaliditätsentschädigung außerhalb des Rechtsstreits, aber innerhalb der in § 8 II 1 AUB bestimmten Frist geltend gemacht hätte; hierauf könnte sich die Beklagte auch noch in der Revisionsinstanz berufen. Vor der Reform des Revisionsrechts hatte der Revisionsführer die Tatsachen, die für die Bemessung der Revisionssumme maßgeblich waren, glaubhaft zu machen (§ 546 Abs. 3 Satz 2 aF ZPO; ebenso § 511 a Abs. 3 ZPO für das Berufungsverfahren); er konnte sich dabei auch auf Tatsachen stützen, die in den Tatsacheninstanzen weder behauptet noch festgestellt worden waren. Mit dem neu eingefügten § 546 Abs. 2 nF ZPO wollte der Gesetzgeber lediglich den Mißstand beseitigen, daß Revisionen, die im Vertrauen auf eine Wertfestsetzung des Berufungsgerichts eingelegt worden waren, vom Revisionsgericht mit der Begründung verworfen werden konnten, der Wert sei in Wirklichkeit niedriger. Das Recht des Rechtsmittelführers, einen höheren als den vom Berufungsgericht festgesetzten Wert darzutun, sollte dadurch nicht berührt werden. Der Revisionskläger muß daher nach wie vor als berechtigt angesehen werden, sich hinsichtlich der Höhe der Beschwer auch auf solche Tatsachen zu berufen, die sich nicht aus den Akten ergeben. Allerdings fehlt heute im Gesetz eine Bestimmung darüber, wie dem Revisionsgericht die Überzeugung von dem Vorhandensein der neu behaupteten Tatsachen verschafft werden sollte. Nach den Buchstaben des Gesetzes müßte das Revisionsgericht, wenn es Zweifel an der Richtigkeit der neu behaupteten Tatsachen hat, hierüber u.U. eine Beweisaufnahme anordnen (§§ 2, 3, 2. Halbsatz ZPO). Dies würde Jedoch ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der mit der Reform das Revisionsgericht entlasten wollte. Er hat offenbar die Vorschrift des § 546 Abs. 3 Satz 2 aF ZPO gestrichen, weil sich die ziffernmäßige Höhe der Beschwer in der Regel bereits aus der Festsetzung des Berufungsgerichts ergibt, dem Revisionsgericht gegenüber also nicht mehr dargetan zu werden braucht. Daß es auch heute noch Fälle geben kann, in denen das Revisionsgericht die Höhe der Revisionssumme in tatsächlicher Hinsicht nachprüfen muß, wurde dabei übersehen, zumal auch in der Vergangenheit die Fälle, in denen eine Glaubhaftmachung der Revisionssumme erforderlich war, außerordentlich selten waren. Das Gesetz ist daher berichtigend dahin auszulegen, daß der Revisionsführer in den Fällen, in denen die seinen Erhöhungsantrag begründenden Tatsachen eines Nachweises bedürfen, diese Tatsachen nach wie vor glaubhaft zu machen hat.

7

Der Beklagten ist demgemäß durch Verfügung vom 30. Mai 1980 anheimgestellt worden, darzulegen und glaubhaft zu machen, daß die Berufsunfähigkeit des Klägers innerhalb der in § 8 Nr. II 1 AUB bestimmten Fristen eingetreten, ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sei. Sie hat Jedoch eine außergerichtliche Geltendmachung der Invaliditätsentschädigung nicht behauptet.

8

Der Umstand, daß der Klageantrag keine ausdrückliche Beschränkung auf Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld enthält, kann nicht dazu führen, daß der Anspruch auf Invaliditätsentschädigung als geltend gemacht anzusehen ist. Einmal fragt es sich, ob nicht der Antrag nach dem Parteivorbringen einschränkend auszulegen ist; zum anderen verlangt § 8 Nr. II 1 AUB eine spezielle Geltendmachung der Invaliditätsentschädigung unter Berufung auf die eingetretene und ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit.

Dr. Hoegen
Dehner