Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1980, Az.: III ZR 96/79
Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens; Anwendbarkeit der Formvorschrift des § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Darlehensverträge; Anwendbarkeit ausländischen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1980
- Aktenzeichen
- III ZR 96/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 10.05.1979
- LG Konstanz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1981, 313-315 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1981, 490-493
- IPRspr 1980, 26
- JZ 1981, 138-139 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 387 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 389-391 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Architekt Rudolf H.
2. Ilse Maria H. geb. K.
Prozessgegner
Allgemeine Deutsche C.-Anstalt, Niederlassung S., Kr. straße ..., S. ...
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Klaus R. Dr. M., Dr. Krä. und Karl Friedrich T.
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtsprechungsgrundsätze zum sog. Einwendungsdurchgriff finden auf den drittfinanzierten Beitritt zu einer Abschreibungsgesellschaft zum Zwecke des steuerlich vorteilhaften Erwerbs von Immobilien keine Anwendung.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Peetz, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 10. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Rückzahlung eines den Beklagten gewährten Darlehens nebst Zinsen.
Der Erstbeklagte, ein Architekt, beteiligte sich aufgrund formularmäßiger "Zeichnungsscheine und Geschäftsbesorgungsverträge" vom 6. Dezember 1971 über die M. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft (im folgenden: M.) an der T. Gesellschaft für internationale Vermögensanlagen mbH Hotelfinanz u. Co KG (im folgenden: T.), einer Abschreibungsgesellschaft, und "übernahm" 3 Appartements in einem von ihr auf Teneriffa zu errichtenden Hochhaus. Der hierfür zu entrichtende "Gesamtzeichnungsbetrag" von 3 × 68.000 DM = 204.000 DM setzte sich zusammen aus:
3 × 3.750 DM | als "Kapitaleinheit der Kommanditeinlage", |
---|---|
3 × 11.250 DM | zinsloses Darlehen und |
3 × 53.000 DM | Appartementpreis |
3 × 68.000 DM. |
Die "Kapitaleinheit der Kommanditeinlage" sollte ein Anteil an der Kommanditeinlage sein, die von der Merkur, der einzigen Kommanditistin der T., treuhänderisch für die einzelnen Erwerbsinteressenten gehalten wurde.
Der Gesamtzeichnungsbetrag von 204.000 DM war durch Eigenmittel in Höhe von 3 × 27.200 DM = 81.600 DM und Fremdmittel in Höhe von 3 × 40.800 DM = 122.400 DM aufzubringen.
In dem - zugleich mit der Zeichnungserklärung vom 6. Dezember 1971 abgeschlossenen - Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragte und bevollmächtigte der Erstbeklagte die M., einen Darlehensvertrag mit der Klägerin oder einem anderen Kreditinstitut über die Gewährung eines Personalkredits in Höhe des angegebenen Fremdmittelbetrages und ferner einen Kaufvertrag nach spanischem Recht (Contrato de compraventa) mit der T. über den Erwerb der genannten Appartements zu Wohnungseigentum zu schließen. Dem "Zeichnungsschein und Geschäftsbesorgungsvertrag" lagen weiter der Gesellschaftsvertrag der T. und die "Allgemeinen Bedingungen für treuhänderische Beteiligungen an der T." zugrunde. Danach gilt "für alle die Appartements und das Wohnungs- und Gemeinschaftseigentum betreffenden Rechtsverhältnisse, insbesondere für Erwerb und Übertragung der Appartements nebst typisiertem Mobiliar und die Begründung dinglicher Rechte daran sowie für die Eingehung entsprechender Verpflichtungen" spanisches Recht als Recht der belegenen Sache.
Die Finanzierung des Bauvorhabens durch die Klägerin war zwischen dieser und der T. vereinbart worden. Für ihre Appartements hatte die T. - auch gegenüber dem Erstbeklagten - mit einem im Einvernehmen mit der Klägerin erstellten Prospekt "Appartement-Eigentum durch Steuerersparnis" geworben. Darin heißt es u.a.:
"4.
Steuervorteil: ca. 160 % auf das Eigenkapital....
7.
Fremdfinanzierung: Der Zeichner übernimmt ein Darlehen von 40.800 DM ... pro Einheit von der ... (Klägerin)."
Durch die Aufnahme eines Darlehens bei der Klägerin sollte der steuerliche Verlustanteil der Erwerbsinteressenten erhöht werden.
Die Klägerin räumte den Beklagten durch Schreiben vom 3. Januar 1972 ein Darlehen in Höhe von 122.400 DM ein, das später in ein Annuitätendarlehen umgewandelt wurde. Die Darlehenssumme wurde vereinbarungsgemäß auf Abruf der Merkur an die T. ausgezahlt.
Die von der T. zu erbauenden Appartements, die bis Ende 1972 errichtet sein sollten, sind bis heute noch nicht fertiggestellt.
Die Beklagten leisteten auf das Darlehen lediglich die für das 1. und 2. Quartal 1974 vorgesehenen Rückzahlungen. Mit Schreiben vom 15. November 1974 kündigte die Klägerin das Darlehen fristlos.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des noch offenen Restbetrages in Höhe von 128.432 DM nebst Zinsen in wechselnder Höhe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat der Klage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Rückzahlung eines von der Klägerin den Beklagten gewährten Darlehens (§ 607 Abs. 1 BGB) stattgegeben.
Die Revision bittet um Nachprüfung, ob der Darlehensvertrag hier der Formvorschrift des § 313 BGB unterlag. Diese Frage ist zu verneinen. Darlehensverträge sind grundsätzlich formlos gültig. Im vorliegenden Falle ergibt sich ein Formzwang auch nicht daraus, daß der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit den Abmachungen der Beklagten mit der Transacta und der Merkur in Zusammenhang steht.
Die Frage der Formbedürftigkeit würde sich, wenn deutsches Recht anwendbar wäre, hier nach der Fassung der §§ 313 BGB, 4 Abs. 3 WEG, die bis zum 30. Juni 1973 galt, beurteilen. Das Änderungsgesetz vom 30. Mai 1973 (BGBl I S. 501), das auch die Verpflichtung zum Erwerb von Grundstücks- und Wohnungseigentum der notariellen Form unterwirft, legt sich keine Rückwirkung bei (BGH Urt. vom 10. April 1978 - II ZR 61/77 - NJW 1978, 2505 f; BGB-RGRK 12. Aufl. § 313 Rdn. 11). Da der Beitritt zur Transacta und der Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages sowie des Darlehensvertrages vor dem genannten Stichtag erfolgten, wären die §§ 313 BGB, 4 Abs. 3 WEG in der alten Fassung anzuwenden, die auf eine Verpflichtung zur Veräußerung von Grundstücks- oder Wohnungseigentum abhob.
Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag könnte nur dann den genannten Formvorschriften unterfallen, wenn die Abmachungen des Erstbeklagten mit der T. und der M. formbedürftig gewesen wären und zwischen diesen Vereinbarungen und dem Darlehensvertrag nach dem Willen der Vertragspartner ein rechtlicher Zusammenhang vorgelegen hätte (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1979 - III ZR 54/78 = WM 1979, 866, 868; BGB-RGRK a.a.O. § 313 Rdn. 67, 68; Staudinger-Wufka BGB 12. Aufl. § 313 Rdn. 148, jeweils m.w.Nachw.).
Es könnte aber auch der Fall vorliegen, daß die T. oder die M. nicht eigene Grundstücke veräußern, sondern dem Erstbeklagten kraft Auftrags oder aufgrund eines ähnlichen Rechtsgeschäfts ein Grundstück von einem Dritten verschaffen sollte; dann hätten die §§ 313 BGB, 4 Abs. 3 WEG aF, da ihr Schutzzweck nicht eingreift, keine Anwendung gefunden (BGH Urt. vom 10. April 1978 aaO).
Diese Fragen brauchen Jedoch nicht abschließend geklärt zu werden. Denn der Erstbeklagte und die T. bzw. die M. haben ihre Rechtsbeziehungen, soweit sie den Erwerb und die Übertragung der Appartements betrifft, im Gesellschaftsvertrag, den "Allgemeinen Bedingungen für treuhänderische Beteiligungen" und dem Geschäftsbesorgungsvertrag unmißverständlich und eindeutig dem spanischen Recht unterstellt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das für den schuldrechtlichen Vertrag maßgebliche Recht in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiwillen bestimmt wird (BGHZ 52, 239, 241; 53, 189, 191; 73, 391, 393). Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß es im spanischen Recht für die Veräußerung von Grundstücken oder Wohnungseigentum keinen den §§ 313 BGB, 4 Abs. 3 WEG entsprechenden Formzwang gibt (so auch etwa Haring, Das Wohnungseigentum nach spanischem und deutschem Recht, 1976, S. 187; Löber-Pérez-Terrasa-Ripol, Grundeigentum in Spanien, 2. Aufl. 1979, S. 57). Daran ist der erkennende Senat gemäß § 562 ZPO gebunden. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die irrevisible Norm ausdrücklich erwähnt und prüft oder diese - wie hier - überhaupt nicht anführt (Senatsurteil BGHZ 21, 214, 217 f). Durch die Nichterwähnung eines Formgebots bringt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung zum Ausdruck, daß ein Beurkundungszwang für die Veräußerungsverpflichtung nach spanischem Recht im Streitfall nicht Platz greift. Dann fehlt es aber auch an Jedem Sachgrund dafür, den - nach deutschem Recht zu beurteilenden - Darlehensvertrag wegen des etwaigen rechtlichen Zusammenhangs mit einer (unterstelltermaßen) von der T. oder M. übernommenen Veräußerungspflicht der notariellen Beurkundung zu unterwerfen. Wenn ein solcher Formzwang für die Eingehung der Veräußerungspflicht nicht besteht, ist auch kein Raum dafür, den Schutzzweck einer Formvorschrift auf das Darlehensgeschäft zu erstrecken.
2.
Das Berufungsgericht hat - von der Revision unangegriffen - festgestellt, daß der zuerkannte Betrag dem Abschlußsaldo des Darlehenskontos der Beklagten zum 15. November 1974 entspricht. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß die Klägerin das Darlehen, das den Beklagten zunächst bis zum 30. September 1983 fest eingeräumt war, aus wichtigem Grund fristlos gekündigt hat. Auch das nimmt die Revision hin.
II.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall die Rechtsprechungsgrundsätze zum sogen. Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Abzahlungskauf keine entsprechende Anwendung finden.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind beim finanzierten Abzahlungskauf der Kaufvertrag und der Darlehensvertrag trotz ihrer engen Verbindung als zwei rechtlich selbständige Verträge zu werten (BGHZ 47, 233, 237 und fortlaufend, vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Februar 1978 - III ZR 31/76 = NJV 1978, 1427 = LM § 242 (Cd) BGB Nr. 211 m.w.Nachw.). Der Käufer und Darlehensnehmer kann Jedoch unter besonderen Umständen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem Darlehensrückzahlungsanspruch begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen, wenn sonst die Risiken eines - Jedenfalls wirtschaftlich - einheitlichen Geschäftes nicht angemessen verteilt wären (ständ. Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile vom 7. Februar 1980 - III ZR 141/78 = NJW 1980, 1155 und 20. März 1980 - III ZR 172/78 = NJW 1980, 1514). Ein solcher "Einwendungsdurchgriff" kommt, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, nicht nur beim finanzierten Abzahlungskauf beweglicher Sachen, sondern auch beim finanzierten Teilzahlungskauf eines Waschsalons (Urteil vom 9. Februar 1978 aaO), beim finanzierten Mitarbeitervertrag (Senatsurteile vom 20. März 1980 aaO, vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77 = NJW 1979, 2092, 2095 und vom 23. November 1978 - III ZR 61/77 = NJW 1979, 868) und beim finanzierten Bauträgervertrag (Senatsurteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 18/78 = NJW 1980, 41 = LM § 242 (Cd) BGB Nr. 221 = WM 1979, 1054) in Betracht.
2.
In der letztgenannten Entscheidung hat der erkennende Senat allerdings für den finanzierten Grundstückskauf u.a. folgendes ausgesprochen: Hier trete der Gedanke, daß die Trennung eines "an sich" einheitlichen Geschäfts in zwei selbständige Teile nicht zu Lasten des Käufers/Darlehensnehmers gehen solle, zurück. Auch dem rechtsunkundigen Laien sei bekannt, daß die kreditgebende Bank und der Grundstücksveräußerer in der Regel verschiedene Rechtsträger seien, die ihre eigenen, jeweils voneinander abweichenden Interessen wahrnähmen. Zudem werde eine pflichtmäßige Belehrung durch den Notar bei der Beurkundung des formbedürftigen Grundstücksgeschäfts den Käufer regelmäßig vor einem Irrtum über die mit dem Vertragsschluß verbundenen rechtlichen Risiken bewahren. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen finanziertem Grundstücksgeschäft und Darlehen reiche in der Regel für einen Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB nicht aus, weil zusätzliche Umstände fehlten, die eine Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit des Darlehens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen.
Auch in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über finanzierte Rechtsgeschäfte und über Maklerverträge wurde ausgeführt, im Bereich des Grundstückskredits sei ein Bedürfnis für die Zulassung eines Einwendungsdurchgriffs nicht hervorgetreten (BT-Drucksache 8/3212 S. 12 zum Entwurf des § 607 a Abs. 3 BGB). Ebenso nimmt der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegte "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit" in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) "Kreditverträge und Kreditversprechen, die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude ... bestimmt sind", aus seinem Geltungsbereich aus (BT-Drucksache 8/2953). Im Schrifttum wird ebenfalls befürwortet, bei einer gesetzlichen Neuregelung des Konsumentenkredits Darlehen zum Erwerb von Grundstücks- oder Wohnungseigentum nicht einzubeziehen (Hadding, Welche Maßnahmen empfehlen sich zum Schutz des Verbrauchers auf dem Gebiet des Konsumentenkredits? Gutachten zum 53. Deutschen Juristentag 1980, S. 99 f, 331, 346 f; vgl. ferner Marschall von Bieberstein, Gutachten zur Reform des finanzierten Abzahlungskaufs, 1978, S. 142 f, 213).
3.
Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob bei finanzierten Immobilienkaufverträgen dem Käufer ganz allgemein der Einwendungsdurchgriff gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch zu versagen ist. Jedenfalls auf die hier vorliegende Fallgestaltung der drittfinanzierten Beteiligung des Käufers an einer Abschreibungsgesellschaft zum Zwecke des steuerbegünstigten Erwerbs von Wohnungseigentum sind die Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff nicht anzuwenden.
Soweit die Rechtsprechung den Einwendungsdurchgriff zugelassen hat, findet das seine Rechtfertigung darin, daß die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge nicht zu Lasten des Käufers/Kreditnehmers gehen darf, der im allgemeinen kein Interesse an dieser Aufspaltung hat und dem die Einschaltung eines Finanzierungsinstituts in aller Regel auch keinen Vorteil bringt (Senatsurteil vom 9. Februar 1978 aaO; s. ferner BGHZ 22, 90, 93 und Senatsurteil vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 = NJW 1971, 2303, 2306; vgl. auch Hadding a.a.O. S. 317 und Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 129). In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall waren die Beklagten jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, an der Aufnahme eines Kredits und der dadurch bewirkten Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in rechtlich selbständige Verträge mit der Klägerin (Darlehen) und der Transacta (Beteiligung usw.) aus steuerlichen Gründen dringend interessiert. Das Projekt, an dem sich die Beklagten beteiligten, diente, wie das Berufungsgericht feststellt, in erster Linie der - auch in der Werbung hervorgehobenen - vollen Ausschöpfung steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten. Das Vorhaben war, wie aus dem Prospekt und dem Zeichnungsschein hervorgeht, auf die Aufnahme von Fremdmitteln angelegt. Gerade die Teilfinanzierung des Immobilienerwerbs (über eine Beteiligung an der Transacta) aus Fremdmitteln war dazu bestimmt, den Beklagten möglichst hohe steuerliche Vorteile zu verschaffen. Wenn aber der Kreditnehmer die Einschaltung eines Finanzierungsinstituts anstrebt, um steuerliche Vergünstigungen zu erlangen, so ist es auch sachgerecht, ihn das damit verbundene "Aufspaltungsrisiko" tragen zu lassen und es ihm nicht zu gestatten, sich auf die einen Ausnahmetatbestand bildenden Grundsätze des Einwendungsdurchgriffs zu berufen. Bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, ist es von der Interessenlage her nicht geboten, daß der Darlehensnehmer nach Treu und Glauben dem Kreditgeber Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft entgegenhalten darf.
Eine solche Notwendigkeit besteht bei Geschäften der hier zu beurteilenden Art um so weniger, als sie typischerweise der langfristigen Vermögensanlage, nicht aber der Beschaffung von Konsumgütern dienen. Hinzu kommt, daß bei dem Personenkreis, der für derartige Immobiliengeschäfte im allgemeinen in Betracht kommt, in der Regel eine wirtschaftliche und rechtsgeschäftliche Unerfahrenheit (vgl. dazu Hadding a.a.O. S. 119 f und Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 148 f) zu verneinen sein wird und auch Unklarheiten darüber, daß Immobilienveräußerer und kreditgebende Bank verschiedene Rechtsträger sind, nicht bestehen, so daß eine den Einwendungsdurchgriff rechtfertigende Schutzbedürftigkeit nicht anerkannt werden kann. Dabei wird auch zu beachten sein, daß dieser Personenkreis - auch wenn es, wie hier, nicht zu einer Beurkundung des Grundstücksgeschäfts mit notarieller Belehrung kommt - sich vielfach der Hilfe eines Steuer- oder Anlageberaters bedienen wird oder das zumindest zum eigenen Schutze tun kann.
4.
a)
Beim finanzierten Immobilienkauf im Wege der Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft unterscheidet sich die Interessenlage des Kreditnehmers/Käufers vor allem wegen des dargelegten Vorrangs steuerlicher Gesichtspunkte von der Situation dessen, der einen drittfinanzierten Vertrag mit einem Bauträger (Senatsurteil vom 12. Juli 1979 aaO) schließt. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß auch die Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft Risiken in sich birgt. Den spezifischen Gefahren der sogen. Publikums-KG muß Jedoch mit dem rechtlichen Instrumentarium des Gesellschaftsrechts (vgl. etwa zur sogen. Prospekthaftung BGHZ 71, 284; 72, 382) begegnet werden.
b)
Hier liegt auch keiner der Fälle vor, in denen sich die Kreditgeberin nicht auf ihre Rolle als Finanzierungsbank beschränkt, sondern in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt hat, so daß sie sich im Verhältnis zum Darlehensnehmer gleichsam als Partner des finanzierten Geschäfts behandeln lassen muß (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1979 a.a.O. m.w.Nachw. und vom 20. März 1980 aaO). Zwar war die Fremdfinanzierung zwischen der Klägerin und der Transacta abgesprochen; auch war der Werbeprospekt der Transacta im Einvernehmen mit der Klägerin erstellt worden und auch im Geschäftsbesorgungsvertrag war eine Darlehensaufnahme bei der Klägerin vorgesehen. Immerhin bestand nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag auch die Möglichkeit, das Darlehen bei einem anderen Kreditinstitut aufzunehmen. Im übrigen ergeben die genannten Umstände lediglich die für drittfinanzierte Geschäfte vielfach übliche Zusammenarbeit zwischen Finanzierungsbank und Verkäufer. Eine weitergehende Beteiligung der Klägerin an den Verträgen zwischen den Beklagten und der T. ist nicht dargetan. Es ist weder ersichtlich, daß die Klägerin die Beklagten für das Projekt der Transacta geworben noch sich sonst aktiv auf deren Seite in das Immobiliengeschäft eingeschaltet hätte oder daß ihr als "Mitinitiatorin" die gesamte rechtliche Ausgestaltung des "Dreiecksverhältnisses" zuzurechnen wäre (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1979 aaO).
III.
Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin verneint.
1.
Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß die Klägerin keine Aufklärungspflichten gegenüber den Beklagten verletzt hat. Der erkennende Senat hat wiederholt beim finanzierten Abzahlungskauf und anderen Geschäften mit vergleichbarer Interessenlage eine Verpflichtung der kreditgebenden Bank angenommen, den Kreditnehmer vorvertraglich eindeutig und unübersehbar darauf hinzuweisen, daß er das Darlehen unabhängig von den Risiken (z.B. Leistungsstörungen) des finanzierten Geschäfts zurückerstatten müsse - sogen. Aufspaltungsrisiko - (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 72, 92, vom 17. Mai 1979 a.a.O. m.w.Nachw. und vom 20. März 1980 aaO; weitere Nachweise bei Hadding a.a.O. S. 309 ff). Eine derartige Belehrungspflicht gründet sich auf die nach der gesamten Interessenlage anzuerkennende Aufklärungs- und Schutzbedürftigkeit des Kreditnehmers. Es ist jedoch schon oben bei der Erörterung des Einwendungsdurchgriffs (II 3) ausgeführt worden, daß bei Geschäften der vorliegenden Art, die im allgemeinen nur von wirtschaftlich erfahrenen und häufig auch fachlich beratenen Personen abgeschlossen werden, kein Schutzbedürfnis des Kreditnehmers besteht, das es rechtfertigen könnte, diesem das "Aufspaltungsrisiko" (teilweise) abzunehmen und auf die kreditgebende Bank zu verlagern. Es muß daher im Streitfall bei dem Grundsatz verbleiben, daß die Finanzierungsbank nicht verpflichtet ist, den Darlehensnehmer über Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (Senatsurteil vom 17. Mai 1979 aaO).
2.
Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei im einzelnen ausgeführt, daß der Klägerin nicht die Verpflichtung oblag, die Verwendung der Darlehensvaluta durch die T. zu überwachen. Für die Annahme einer solchen Kontrollpflicht fehlt es hier an jeder rechtlichen Grundlage.
Peetz
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe