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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.1980, Az.: III ZR 148/79

Möglichkeit der Teilaufhebung eines Schiedsspruchs ; Einzelfallbezogenheit einer Rechtsfrage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1980
Aktenzeichen
III ZR 148/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 12648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 05.10.1979 - AZ: 11 U 190/78

Fundstellen

  • IPRspr 1980, 5
  • ZIP 1980, 1088-1090

Prozessführer

S. Sc. en B. b. v. R., R.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer A. W.

Prozessgegner

Friedrich K. GmbH, K. Stahlexport, Karl-A.-Platz 3, ... D.,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Ing. Heinz P. und Dr. Alfred L.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
am 6. November 1980
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. Oktober 1979 - 11 U 190/78 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

1.

Die Sache hat keine grundsätzliche, also keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

2

a)

Entscheidungserhebliche Grundsatzfragen zur Möglichkeit der Teilaufhebung eines Schiedsspruchs stellen sich nicht. Das Berufungsgericht hat - ohne Rechtsfehler - die Zulässigkeit des Teilaufhebungsbegehrens nach den verschiedenen in Betracht kommenden Auffassungen bejaht, so daß es keiner Entscheidung bedarf, welcher der in Rechtsprechung und Rechtslehre vertretenen Auffassungen der Vorzug gebührt. Die Revision bringt insoweit auch keine Rügen vor und legt nicht dar, daß der Sache unter diesem Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung zukomme.

3

b)

Einzelfallbezogen ist in der hier zur Entscheidung stehenden Sache auch die Frage, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen den deutschen ordre public verstößt (Aufhebungsgrund des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

4

Die Revision stellt die Frage, ob nach inländischem Recht eine - im Verletzungsfall Schadensersatzverpflichtungen auslösende - Rechtspflicht zur Zahlung von "Schmiergeldern" im Ausland bejaht werden kann, in der hier zur Entscheidung stehenden Sache zu allgemein. Zwar hat das Schiedsgericht die Zahlung von Überpreisen an Schutenvermieter zur bevorzugten Abfertigung im Hafen von Abadan als "Schmiergeldzahlung" bezeichnet. Das staatliche Gericht ist jedoch hieran bei der Beurteilung, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, nach den allgemeinen Grundsätzen nicht gebunden. Die Bezeichnung "Schmiergeldzahlung" läßt, auf ausländische Verhältnisse bezogen, ohnehin die Vielfalt der ausländischen Rechts- und Lebensverhältnisse außer acht, an die, wie gleichfalls anerkannt, keine inländischen Maßstäbe angelegt werden dürfen.

5

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand damals im Hafen von Abadan die den betroffenen Kapitänen und Reedern bekannte, von den staatlichen Behörden im Iran geduldete Praxis, daß sich die Betroffenen zur vorzeitigen Abfertigung im Hafen Schuten gegen Überpreis von privaten Vermietern mieten konnten, weil die zur Verfügung stehenden Entlademöglichkeiten knapp waren. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung oder Obliegenheit der Klägerin, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, aufgrund der orts- und zeitgebundenen besonderen ausländischen Hafensituation bejaht und mit dieser einzelfallbezogenen Würdigung auch die Frage verneint, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen den ordre public verstößt. Die einzelfallbezogene Beantwortung dieser entscheidungserheblichen Frage läßt keine Verallgemeinerung für andere Fälle zu. Die Sache hat deshalb auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

6

2.

Die Revision verspricht im Endergebnis auch keinen Erfolg.

7

Das Urteil des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt zunächst für die Beurteilung der Zulässigkeit des Teilaufhebungsbegehrens, aber auch für die Hauptbegründung, mit der das Berufungsgericht verneint hat, daß eine Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt,

Nüßgens
Krohn
Tidow
Peetz
Boujong