Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.1980, Az.: 1 StR 614/80
Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage; Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 614/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Weiden i.d.OPf. - 27.05.1980
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
1. Feuerungsmaurer Roland H. aus M., geboren am ... 1948 in E. Kreis P., zur Zeit in Haft
2. Hausfrau Anna-Maria He. geborene L. aus M., geboren am ... 1929 in W.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
- soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet - auf dessen Antrag und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 6. November 1980
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Angeklagten Anna-Maria ... wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 27. Mai 1980 aufgehoben,
- 1.
soweit sie wegen Beihilfe zum Diebstahl oder versuchter Strafvereitelung verurteilt worden ist (A II. 2. des Urteilsspruchs). Auch insoweit wird die Angeklagte freigesprochen;
- 2.
im Ausspruch über die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.
- II.
Die weitergehende Revision der Angeklagten ... wird verworfen. Sie ist demnach wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.
- III.
Die Kosten des gegen die Angeklagte Heller geführten Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse auch, soweit die Angeklagte in diesem Beschluß (I. 1.) freigesprochen worden ist. Soweit ihre Revision keinen Erfolg hatte, hat sie die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
- IV.
Die Revision des Angeklagten Roland ... gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1.
Soweit die Angeklagte ... sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in einem besonders schweren Falle wendet, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit die Angeklagte auf wahldeutiger Tatsachengrundlage verurteilt worden ist (A II. 2. des Urteilsspruchs), kann die Verurteilung jedoch keinen Bestand haben. Daß sich die Angeklagte (als Mittäterin oder Gehilfin) an dem Diebstahl beteiligte, den der Mitangeklagte Roland ... am 8. Juli 1979 in Pleußen beging (II. 2. der Urteilsgründe), kann zwar nur "nicht ausgeschlossen" werden (UA S. 28). Aber auch die bloße Möglichkeit der Tatbeteiligung steht nach § 258 Abs. 5 StGB der Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung entgegen. Das ergibt sich aus dem Rechtssatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) und aus der Überlegung, daß die Angeklagte, wenn sie am Diebstahl beteiligt war, wohl nicht nur den Mitangeklagten, sondern zugleich sich selbst der Bestrafung entziehen wollte. Jedenfalls kann der Senat davon ausgehen, daß die naheliegende Annahme des Handelns der Angeklagten auch zu ihren Gunsten in einer erneuten Hauptverhandlung ihre Bestätigung finden würde, sich jedenfalls nicht ausschließen ließe. Er hat deshalb in der Sache selbst entschieden. Die scheinbar entgegenstehende Feststellung des Tatgerichts (UA S. 29) bildete kein Hindernis, weil die Strafkammer die Frage der Anwendbarkeit des § 258 Abs. 5 StGB ungeprüft ließ. Infolgedessen kann in dieser Feststellung keine Verneinung der Möglichkeit gefunden werden, daß die Angeklagte auch die Vereitelung eigener Bestrafung erstrebte.
2.
Die unter III. getroffene Entscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und § 473 Abs. 1 StPO.
3.
Die Revision des Angeklagten Roland ... ist vom Senat in Anwendung der Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden.
Herdegen
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Foth