Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1980, Az.: 1 StB 43/80
Anforderungen an die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen abgelehnten Antrag der Verteidigung, Fotokopien von Protokollaufzeichnungen, die der Urkundsbeamte des Oberlandesgerichts während der Hauptverhandlung gefertigt hat und noch fertigen wird, zur Verfügung zu stellen oder ihm Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren; Gerichtliche Niederschrift einer auch über mehrere Tage andauernden Hauptverhandlung bildet eine Einheit; Voraussetzungen der Fertigstellung des Protokolles; Aufzeichnungen mit Entwurfscharkakter gehören selbst nicht zu den Akten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1980
- Aktenzeichen
- 1 StB 43/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 01.10.1980 - AZ: VI 1/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 29, 394 - 395
- MDR 1981, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 411 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergehen gemäß § 129 a StGB
Prozessführer
Fernmeldetechniker Norbert Erich K., geboren am ... 1950 in F., zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Oberlandesgerichts, durch die der Antrag eines Verteidigers abgelehnt wird, Fotokopien der während der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht gefertigten Protokollaufzeichnungen des Urkundsbeamten zur Verfügung zu stellen oder ihm - zum Zwecke der Fertigung von Ablichtungen - Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren, ist nicht zulässig.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 29. Oktober 1980
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1980 - VI 1/79 - wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts hat den Antrag des Verteidigers des Angeklagten, ihm eine vorläufige, nicht autorisierte Protokollausfertigung zu übersenden, zurückgewiesen. Er hat der Beschwerde des Angeklagten nicht abgeholfen. In der Beschwerdeschrift ist der Antrag dahin gefaßt worden, dem Verteidiger
- Fotokopien der während der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht gefertigten Aufzeichnungen des Urkundsbeamten zur Verfügung zu stellen,
- hilfsweise, Einsicht in die genannten Aufzeichnungen zu gewähren und ihm zu gestatten, sich Ablichtungen davon zu machen.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich keine Beschwerde zulässig. Der 2. Halbsatz der genannten Bestimmung führt jedoch eine Reihe von Entscheidungen auf, bei denen ein Beschwerderecht in Sachen, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - im ersten Rechtszug zuständig ist, gegeben ist. Zu diesen Entscheidungen zählen nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO Beschlüsse und Verfügungen, "welche die Akteneinsicht betreffen". Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß die Regelung des § 304 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz StPO nur die Bedeutung einer Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluß der Anfechtung oberlandesgerichtlicher Entscheidungen hat, und daß deshalb eine enge Auslegung geboten ist (vgl. BGHSt 27, 244 [BGH 10.08.1977 - StB 153/77]).
Der Haupt- wie der Hilfsantrag des Verteidigers richtet sich darauf, ihm Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren, die der Urkundsbeamte des Oberlandesgerichts während der Hauptverhandlung gefertigt hat und noch fertigen wird. Diese Aufzeichnungen sind nicht Bestandteil der Akten. Die gerichtliche Niederschrift über den Verlauf der Hauptverhandlung bildet, auch wenn diese sich über mehrere Tage erstreckt, eine Einheit (BGHSt 16, 306, 307). Fertiggestellt ist das Protokoll deshalb erst dann, wenn die Urkundsbeamten - nämlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und der Vorsitzende - die ganze Niederschrift unterschrieben haben (BGH bei Dallinger MDR 1975, 725). Die vor der Fertigstellung des Gesamtprotokolls hergestellten Protokollteile und sonstigen Aufzeichnungen haben deshalb lediglich Entwurfscharakter. Entwürfe von Urkunden, die nach Fertigstellung Bestandteil der Akten sind, gehören aber selbst nicht zu den Akten (BGH bei Dallinger a.a.O.).
Die vom Angeklagten angefochtene Entscheidung betrifft somit nicht das in § 147 StPO geregelte Akteneinsichtsrecht des Verteidigers, sondern die Frage, ob dem Verteidiger Entwürfe von Urkunden, die nach ihrer Fertigstellung Bestandteil der Akten werden, zur Kenntnis zu bringen sind. Solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht beschwerdefähig.
Dr. Krauth
Laufhütte