Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1980, Az.: III ZR 62/79
Wirksamkeit von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Baus von Eigentumswohnungen; Umfang der Übernahme einer persönlichen Haftung für die Zahlung eines Grundschuldbetrages ; Anwendung unterschiedlicher Rechtsordnungen; Genehmigungspflicht für den Abschluss eines Darlehensvertrages nach der Außenwirtschaftsverordnung; Hinreichende Bestimmtheit eines Zahlungsanspruchs in einer vollstreckbaren Urkunde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1980
- Aktenzeichen
- III ZR 62/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 05.03.1979
- LG Bonn
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 1981, 738-743
- IPRspr 1980, 25
- MDR 1981, 568 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
H. Aktiengesellschaft, O.-Haus, R. Straße ... M./S.,
vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrates, Prof. Dr. h.c. Ferdinand Ma., ebenda
Prozessgegner
1. Bauingenieur Ludwig B., Rh.allee ..., K.
2. Ehefrau Erika B., geb. Se., ebenda
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur kollisionsrechtlichen Behandlung einer Haftungs- und Unterwerfungserklärung.
- b)
Zur Auslegung einer Erklärung, in der die Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernommen wird.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. März 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) plante, auf drei ihm gehörenden Baugrundstücken in Königswinter 25 Eigentumswohnungen zu errichten. Zur Finanzierung dieses Bauprojekts bot ihm die Beklagte mit Schreiben vom 2. November 1972 mehrere aufeinander abgestimmte Darlehensverträge an über einen Gesamtbetrag von 4.423.738 DM, die der Kläger zu 1) und als weitere Darlehensnehmerin seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), am 8. Mai 1973 annahmen. In den Darlehensurkunden vereinbarten die Vertragsparteien "für allfällige Streitigkeiten" die Anwendung schweizerischen Rechts, "soweit nicht deutsches Recht zwingend vorgeschrieben ist".
Gleichzeitig mit der Annahme der Darlehensverträge bestellte der Kläger zu 1) zugunsten der Beklagten auf seinen Grundstücken eine Gesamtgrundschuld in Höhe der eingegangenen Darlehensverpflichtungen. In derselben, auch von der Klägerin zu 2) unterzeichneten, notariellen Urkunde wurde weiter folgende Erklärung aufgenommen:
"Für die Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Zinsen übernehmen sämtliche Erschienenen - Eigentümer und Mithaftende(r) - die gesamtschuldnerische persönliche Haftung, aus der sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in Anspruch genommen werden können; sie unterwerfen sich wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen."
Zur Ablösung vorrangiger Grundschulden zahlte die Beklagte in der Folgezeit 80.000 DM aus der vereinbarten ersten Zahlungstranche. Zu weiteren Auszahlungen kam es nicht.
Nachdem die Kläger ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen waren, betrieb die Beklagte aus der notariellen Urkunde und der für sie eingetragenen Grundschuld die Zwangsvollstreckung. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurden ihr durch Beschluß des Amtsgerichts Königswinter vom 10. Januar 1977 die Grundstücke des Klägers zu 1), für die der Gesamtwert auf 115.920 DM festgelegt worden war, bei eines Bargebot von 85.000 DM zugeschlagen. Im Verteilungstermin vom 24. März 1977 erklärte der Vertreter der Beklagten, daß die Grundschuld bestehen bleiben solle.
Mit ihrer Klage erstreben die Kläger u.a. den Ausspruch, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde vom 8. Mai 1973 für unzulässig zu erklären. Sie haben die Ansicht vertreten, die Darlehensverträge seien unwirksam, weil für sie nicht die nach außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen erforderliche behördliche Genehmigung eingeholt worden sei.
Die Beklagte hat vorgetragen: Die Darlehensverträge hätten einer behördlichen Genehmigung nicht bedurft, weil zum Zeitpunkt des Vertragsangebots eine Genehmigungspflicht nicht bestanden habe und die Verträge ihr auch deshalb nicht unterlegen gewesen seien, weil die Darlehenssumme von inländischen Konten habe abfließen sollen. Im übrigen erstrecke sich die persönliche Haftung der Kläger, für die sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hätten, auch auf etwaige Bereicherungsansprüche der Beklagten.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte dem Antrag der Kläger folgend verurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil, das die Beklagte nur insoweit angegriffen hat, als die Zwangsvollstreckung bis zu einem Betrag von 150.000 DM nebst 12 % Zinsen seit Eintragung der Grundschuld für unzulässig erklärt worden war, hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Vollstreckungsgegenklage weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Nach den bei Abschluß der Darlehensverträge geltenden deutschen außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen hätten die Parteien, um eine Wirksamkeit der Darlehensverträge herbeizuführen, eine Genehmigung der Deutschen Bundesbank einholen müssen, was nicht geschehen sei. Die Beklagte habe nach Treu und Glauben auch nicht erwarten dürfen, daß sich die Kläger um eine Genehmigung bemühen würden, weil sie dann dazu gezwungen gewesen wären, entsprechend der damals bestehenden Bardepotpflicht 50 % des Darlehensbetrages zinslos auf einem Konto der Deutschen Bundesbank zu halten. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Darlehensvertrag mit Ende der Genehmigungspflicht wirksam geworden sei, weil den Klägern ein Jahrelanges Zuwarten angesichts der unstreitigen Umstände hinsichtlich der Auszahlung der Darlehensbeträge nicht zumutbar gewesen sei.
Die Unwirksamkeit der Darlehensverträge erfasse nach dem maßgeblichen schweizerischen Recht (§ 20 Abs. 2 OR) auch die sonstigen schuldrechtlichen Absprachen der Parteien, die nach ihrem Willen zu einem wirtschaftlich einheitlichen Rechtsgeschäft zusammengefaßt gewesen seien. Daraus folge, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung auch wegen der von den Klägern übernommenen persönlichen Haftung für die Zahlung des "Grundschuldbetrages nebst Zinsen" nicht betreiben könne. Dieser der notariellen Urkunde zugrunde liegende sachlich-rechtliche Anspruch sei mit der vorgesehenen Darlehensforderung "identisch". Eine Ausweitung der Haftung auf andere Ansprüche entspreche nicht dem Wortlaut und dem erkennbar gewordenen Willen und den Interessen der Parteien. Darüber hinaus sei nicht anzunehmen, daß sich die Kläger auch hinsichtlich etwaiger Bereicherungs-, Kostenerstattungs- oder sonstiger Ansprüche der Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen hätten unterwerfen wollen, weil diese Ansprüche nicht das im Hinblick auf § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu stellende Erfordernis erfüllten, daß der Umfang des verbrieften Anspruchs ziffernmäßig feststehen oder sofort aus der Urkunde feststellbar sein müsse.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.
II.
Die Erklärung der Kläger in der notariellen Urkunde vom 8. Mai 1973, in der sie für die Zahlung des Grundschuldbetrages die persönliche Haftung übernahmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterwarfen, ist entsprechend der darin enthaltenen verschiedenen rechtlichen Elemente nach unterschiedlichen Rechtsordnungen zu beurteilen.
1.
Die Unterwerfungserklärung ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die lediglich prozeßrechtliehen Grundsätzen untersteht (RGZ 146, 308, 312; BayObLG NJW 1971, 514, 515; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 19. Aufl., § 794, Anm. VII 3; Zöller/Scherübl, ZPO, 12. Aufl., § 794, Anm. VI 3 a; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 38. Aufl., § 794, Anm. 10 C; Thomas/Putzo, ZPO, 10. Aufl., Anm. VI 1). Da in der Prozeßrechtsordnung im Grundsatz das Verfahrensrecht des Gerichtsortes, die lex fori, gilt (Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., Einl., Rdn. 736; Zöller/Geimer, aaO, Einl., Anm. VII C 1 a; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, Einl., Anm. III 8 a; Palandt/Heldrich, BGB, 39. Aufl., Vorbem. vor Art. 7 EGBGB, Anm. 16; vgl. BGHZ 59, 23, 26 = NJW 1972, 1622 mit zust. Anm. Geimer), ist auf diese Urkunde deutsches Recht anzuwenden.
2.
Demgegenüber ist die Haftungsübernahmeerklärung, auf die sich die Unterwerfungserklärung bezieht, materiellrechtlicher (schuldrechtlicher) Art, so daß sich die Frage, nach welchem Recht sie zu beurteilen ist, in erster Linie nach dem Parteiwillen entscheidet (BGHZ 52, 239, 241 m.w.Nachw.; BGH Urteil vom 15. November 1976 - VIII ZR 76/75 - NJW 1977, 1011 = WM 1976, 1330; Staudinger/Firsching, BGB, 10./11. Aufl., vor Art. 12 EGBGB, Rdn. 286, 310; Soergel/Kegel, BGB, 10. Aufl., vor Art. 7 EGBGB, Rdn. 220; Palandt/Heldrich, aaO, Vorbem. zu Art. 12 EGBGB, Anm. a 2 a).
Das Berufungsgericht hat insoweit schweizerisches Recht angewendet, und damit die Vereinbarung der Parteien nach Art. 16 lit. b der Allgemeinen Bestimmungen der Darlehensverträge, wonach "für allfällige Streitigkeiten" schweizerisches Recht anzuwenden sei, soweit nicht deutsches Recht zwingend vorgeschrieben ist, auch auf die schuldrechtlichen Teile der notariellen Urkunde vom 8. Mai 1973 erstreckt. Dies wird vom Berufungsgericht zwar nicht mit der möglichen Deutlichkeit klargestellt, ergibt sich Jedoch zweifelsfrei aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe. Darin wird die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und an anderer Stelle die Unwirksamkeit sämtlicher schuldrechtlicher Absprachen der Parteien unter Hinweis auf Art. 19 und 20 OR, also auf schweizerische Rechtsvorschriften, begründet. Damit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zum Ausdruck gebracht, daß schweizerisches Recht auf die schuldrechtlichen Vereinbarungen Anwendung findet. Nach dem Wortlaut und dem Sinn der Vereinbarung über das Schuldstatut soll die vertragliche Regelung die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien möglichst umfassend allein einer Rechtsordnung unterstellen. Schweizerisches Recht soll danach nicht nur auf die Darlehensverträge selbst Anwendung finden, sondern auch auf andere damit in wirtschaftlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen, soweit dies nach deutschem internationalen Privatrecht zulässig ist.
III.
1.
Die Haftungsübernahmeerklärung in der notariellen Urkunde vom 8. Mai 1973, auf die sich die Unterwerfungserklärung vom Wortlaut her erst einmal allein bezieht, ist somit nach schweizerischem, also ausländischem, Recht zu beurteilen, dessen Auslegung und Anwendung nicht der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO), sofern nicht zumindest auch deutsches Recht verletzt ist (BGHZ 36, 348, 353 f; 48, 214, 216; Senatsurteil vom 2. Mai 1966 - III ZR 92/64 = NJW 1966, 2270). Dies gilt auch für die Auslegung der Erklärung, weil sie sich nach dem jeweiligen Schuldstatut richtet (Staudinger/Firsching, aaO, Rdn. 443; Palandt/Heldrich, aaO, Vorbem. zu Art. 12 EGBGB, Anm. 4).
2.
Das Berufungsgericht bestimmt den Umfang der Haftungsübernahmeerklärung dahin, daß ihr die vorgesehene Darlehensforderung zugrunde liege und eine weitergehende Haftung von den Parteien nicht gewollt sei. Wäre dies richtig, ginge die Haftungsübernahmeerklärung ins Leere, weil der Darlehensvertrag, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, wegen Verstoßes gegen deutsche außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen unwirksam ist.
a)
Bei dem Abschluß der Darlehensverträge am 8. Mai 1973 durch die Kläger bedurfte die Aufnahme von Darlehen durch Gebietsansässige bei Gebietsfremden nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung - AWV - in der Fassung der 25. Änderungsverordnung zur AWV vom 2. Februar 1973 (BGBl I S. 49) der Genehmigung der Deutschen Bundesbank. Eine Genehmigungspflicht bestand nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 AWV u.a. nur dann nicht, "wenn die nach dem 4. Februar 1973 entstandenen Verbindlichkeiten aus Darlehen und sonstigen Krediten ... zu keinem Zeitpunkt den Betrag von insgesamt 50.000 DM" überschritten. Gleichzeitig bestand die Verpflichtung, daß Gebietsansässige einen bestimmten Prozentsatz der Verbindlichkeiten aus den von ihnen unmittelbar oder mittelbar bei Gebietsfremden aufgenommenen Krediten zinslos auf einem Konto der Deutschen Bundesbank in Deutschen Mark zu halten hatten (Depotpflicht), wobei zu jener Zeit der nicht der Depotpflicht unterliegende Freibetrag ebenfalls 50.000 DM betrug (§ 1 Nr. 1 der 24. Änderungsverordnung zur AWV vom 14. Dezember 1972 - BGBl I S. 2373).
Diese außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen waren zwingendes deutsches öffentliches Recht und wurden durch die Vereinbarung der Parteien, daß auf das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis schweizerisches Recht Anwendung finden solle, nicht berührt (Sieg/Fahning/Kölling, AWG § 31 Anm. II c; vgl. auch Staudinger/Firsching, aaO, Rdn. 382).
Da das Angebot zum Abschluß der Darlehensverträge erst am 8. Mai 1973 von den Klägern angenommen worden war, unterlagen die Verträge mithin nicht nur der Depotpflicht, sondern auch der damals geltenden Genehmigungspflicht durch die Deutsche Bundesbank. Daß die Darlehensbeträge dabei von Inlandskonten abfließen sollten, ist für die Genehmigungspflicht nach dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen unbeachtlich.
b)
Die fehlende behördliche Genehmigung für die Darlehensgeschäfte führte grundsätzlich zu deren schwebender Unwirksamkeit (Senatsurteil vom 7. Juli 1977 - III ZR 111/75 - NJW 1977, 2030, 2032 = WM 1977, 770; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 3. Aufl., Anhang zu § 361 HGB, Rdn. 79; Sieg/Fahning/Kölling, aaO, § 31 Anm. III 3; Langen, Außenwirtschaftsgesetz, § 31 Rdn. 14; Hocke/Schmidt, Außenwirtschaftsgesetz, § 31, Rdn. 4; Strauch, Außenwirtschaftsrecht, § 31, Erl. I).
Die Darlehensverträge sind auch später nicht wirksam geworden. Eine Genehmigung der Deutschen Bundesbank haben die Parteien zu keinem Zeitpunkt eingeholt. Auch der Wegfall der Genehmigungspflicht am 1. Februar 1974 durch die 31. Änderungsverordnung zur AWV vom 30. Januar 1974 (BGBl I S. 122) mit Wirkung vom 1. Februar 1974 führte nicht zur Wirksamkeit der Darlehensgeschäfte. Zwar wird ein schwebend unwirksames Geschäft grundsätzlich nicht nur dann rechtswirksam, wenn die erforderliche Genehmigung erteilt wird, sondern auch dann, wenn die Genehmigungspflicht nach neuen gesetzlichen Vorschriften entfällt (BGH Urteil vom 20. März 1953 - V ZR 143/51 - MDR 1953, 419; Soergel/Hefermehl, BGB, 11. Aufl., § 134, Rdn. 46; Palandt/Heinrichs, BGB, 39. Aufl., § 134, Anm. 2 b). Ob dies auch für außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen gilt (so Hocke/Schmidt, aaO, Rdn. 5), kann dahinstehen. Der Wegfall der Genehmigungspflicht ersetzt die Genehmigung Jedenfalls nur, solange sie noch erwartet werden kann, der Schwebezustand also noch besteht (Soergel/Hefermehl, aaO, Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, aaO, § 275, Anm. 9 d). Das war hier bei Wegfall der Genehmigungspflicht nicht mehr der Fall.
Nach den zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträgen war eine Auszahlung der Tranche 3 am 1. September 1973, der Tranche 4 am 1. Oktober 1973 und der Tranche 6 am 1. Dezember 1973 vorgesehen, sämtlich also noch vor dem hier maßgebenden Termin des 1. Februar 1974. Tatsächlich erfüllten die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nach den Darlehensverträgen jedoch nicht; die Verträge gelangten auch nicht faktisch, nicht einmal teilweise zur Durchführung. Lediglich 80.000 DM zahlte die Beklagte aus der vorgesehenen Darlehenssumme aus, dies aber zur Ablösung vorrangiger Grundschulden und damit mehr mit dem Ziel, eigene künftige Ansprüche zu sichern, als durch Auszahlung eines Teilbetrages den Beginn des Bauprojekts, dessen Finanzierung die Darlehensverträge dienen sollten, in die Wege zu leiten. Schon vor dem Wegfall der für die Darlehensverträge bestehenden Genehmigungspflicht, stand folglich zwischen den Parteien fest, daß die Darlehensverträge nicht zur Ausführung gelangen würden. Daher konnte der Wegfall der Genehmigungspflicht am 1. Februar 1974 auch nicht mehr zur Wirksamkeit der Darlehensverträge führen.
c)
Entgegen der Auffassung der Revision verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich die Kläger auf die Unwirksamkeit der Darlehensverträge berufen, selbst wenn die fehlende Genehmigung nicht dafür ursächlich war, daß es zur Durchführung der Darlehensverträge nicht gekommen ist.
§ 242 BGB greift zugunsten der Beklagten nicht ein. Das gilt, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Beklagten, wie die Kläger behaupten, die Darlehensverträge in Kenntnis der Genehmigungspflicht abgeschlossen hat, ohne die Kläger über dieses Erfordernis zu unterrichten und auf die Genehmigung der Verträge hinzuwirken. Es gilt aber auch dann, wenn dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Beklagten die maßgeblichen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung nicht bekannt waren. Der Aufgabenbereich der Beklagten liegt auf dem Gebiet der Finanzierung und Finanzberatung. Sie nimmt Finanzierungen in der Bundesrepublik Deutschland in nicht unerheblichem Maße vor. Sie muß sich daher Kenntnisse von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschaffen. Versäumnisse auf diesem Gebiet können ihr nicht zum Vorteil gereichen.
Aus der Unwirksamkeit der Darlehensverträge folgt, daß die Beklagte aus der notariellen Urkunde vom 8. Mai 1973 jedenfalls nicht vollstrecken kann, wenn die Haftungsübernahmeerklärung, wie das Berufungsgericht meint, allein die Darlehensansprüche betrifft.
3.
Die Bestimmung des Umfangs der Haftungsübernahmeerklärung durch das Berufungsgericht ist jedoch rechtsfehlerhaft. Zwar ist die Auslegung grundsätzlich revisionsrechtlich nicht überprüfbar. Das gilt aber insoweit nicht, als das Berufungsgericht vom Standpunkt der Auslegung, die es selbst dem ausländischen. Recht gibt, die Vorschrift des § 286 ZPO insofern verletzt hat, als es den Sachvortrag der Partei nicht hinreichend erschöpft und ein Vorbringen, einen Beweisantrag oder das Ergebnis einer Beweisaufnahme übersehen hat (BGH Urteil vom 8. November 1951 - IV ZR 10/51 - BGHZ 3, 342, 346 f; Urteil vom 28. Mai 1971 - V ZR 13/69 - WM 1971, 1094, 1096; Urteil vom 27. April 1977 - VIII ZR 184/75 - WM 1977, 793, 794).
a)
Das Berufungsgericht läßt in seiner Auslegung außer acht, daß die Kläger "für die Zahlung des Grundschuldbetrages" einstehen wollten, die persönliche Haftungserklärung mithin auf die Grundschuld und nicht die Darlehensforderung Bezug nimmt. Danach liegt es nahe, daß die persönliche Haftung eingreift, soweit die Grundschuld wirksam bestellt und valutiert ist. Das schweizerische Obligationsrecht schließt eine vertragliche Haftungserklärung dieser Art nicht aus. Nach dem maßgeblichen Art. 17 OR steht der Gültigkeit eines Schuldbekenntnisses nicht im Wege, daß der Verpflichtungsgrund nicht angegeben ist. Die Wirksamkeit des Schuldbekenntnisses hängt allein davon ab, ob die anerkannte Schuld zur Zeit der Anerkennung bestand (Schönenberger/Jäggi, Obligationsrecht, 3. Aufl., Art. 17, Rdn. 14). Demnach können die Sicherungs- und Bestärkungsabreden der Parteien nach schweizerischem Recht den Rechtsgrund und damit die Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übernahme der persönlichen Haftung der Kläger bilden. Das gilt auch dann, wenn diese Haftung vertraglich nicht nur für Darlehensforderungen, sondern auch für sonstige Ansprüche, insbesondere für Bereicherungsansprüche, gelten soll.
b)
Auch die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, Bereicherungs- und Kostenerstattungsansprüche erfüllten das Erfordernis des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht, sind von Rechtsirrtum beeinflußt.
Zwar muß die Urkunde, aus der vollstreckt werden soll, über einen Anspruch errichtet werden, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat. Der zu vollstreckende Anspruch nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist aber schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Betrag entweder ziffernmäßig festgelegt ist oder sich mühelos aus den Angaben der Urkunde berechnen läßt (BGH Urteil vom 24. Oktober 1956 - V ZR 127/55 - BGHZ 22, 54, 56 - NJW 1957, 23; Senatsurteil vom 23. November 1970 - III ZR 58/67 = WM 1971, 165, 166; Zöller/Scherübl, aaO, § 794, Anm. VI 2). Das ist hier der Fall, denn der Anspruch bezieht sich auf den Grundschuldbetrag nebst Zinsen und damit, wie sich aus den Nummern 1 und 4 der Grundschuldbestellungsurkunde ergibt, auf 4.423.738 DM nebst 12 % Zinsen vom Tage der Eintragung der Grundschuld an. Wenn das Berufungsgericht dennoch annimmt, mögliche Bereicherungs- oder Kostenerstattungsansprüche seien nicht bestimmt genug, so verwechselt es die Frage der Bestimmtheit der in der Urkunde bezeichneten Geldsumme mit der Frage des Umfangs der Unterwerfungserklärung, wobei es auch versäumt, diese von der Haftungsübernahmeerklärung klar zu trennen.
IV.
Auf der unrichtigen Auslegung der Haftungsübernahmeerklärung, für die sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben, kann das Berufungsurteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Kläger auch für bereicherungsrechtliche Ansprüche die persönliche Haftung übernehmen wollten. Das Urteil ist deshalb aufzuheben. In der notwendig gewordenen erneuten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht unter Beachtung der aufgezeigten Gesichtspunkte den Inhalt der Haftungsübernahmeerklärung erneut klären müssen. Da der Beklagten Darlehensansprüche nicht zustehen, kann die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde davon abhängen, ob die von den Klägern übernommene persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages nach dem Inhalt der vertraglichen Abreden auch Bereicherungsansprüche sichern oder bestärken soll. Dabei wird das Berufungsgericht, falls erforderlich, auch prüfen müssen, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, daß der Vertreter der Beklagten in dem Verteilungstermin am 24. März 1977 erklärt hat, die Grundschulden sollten bestehen bleiben. Diese Erklärung könnte nach § 91 Abs. 2, 3 ZVG zur Folge haben, daß sie "wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück" wirkt, und sich damit auch auf den Bestand der persönlichen Haftung der Kläger auswirkt. Der Anwendung des § 91 Abs. 2, 3 ZVG steht nicht entgegen, daß im vorliegenden Fall der Ersteher und der Berechtigte eine Person sind. In diesem Fall genügt die Erklärung des Erstehers allein (BGH Urteil vom 5. November 1975 - V ZR 145/73 - NJW 1976, 805, 806; Zeller, ZVG, 10. Aufl., § 91, Rdn. 3 Abs. 6; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG, 11. Aufl., § 91, Anm. 6 b; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 91, Anm. 3). Ebensowenig ist es erheblich, daß die Grundschuld durch das Meistgebot nicht gedeckt war und die Beklagte als Gläubigerin keinen Erlös erzielt hatte. Nach dem unzweideutigen Wortlaut sieht § 91 Abs. 3 Satz 2 ZVG eine Einschränkung für diesen Fall nicht vor (RGZ 156, 251, 276; OLG Rostock, SeuffArch. 66, 484, 485; OLG Hamburg, SeuffArch. 62, 302, 303; Zeller, aaO, § 91, Rdn. 3 Abs. 12; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, aaO, § 91, Anm. 10; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 91, Rdn. 9; Korintenberg/Wenz, aaO, § 91, Anm. 4 und 5; Hornung, RPfleger, 1972, 203, 205; Schiffhauer, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 2. Aufl., Rdn. 321). Ob eine nach § 91 Abs. 3 Satz 2 ZVG eintretende Befriedigung des Rechts der Beklagten aus der Grundschuld die Kläger auch von der in der notariellen Urkunde übernommenen persönlichen Haftung befreit hat, hängt von der Auslegung der Haftungsübernahmeerklärung ab, die das Berufungsgericht, falls erforderlich, auch insoweit vorzunehmen hat.
Krohn
Tidow
Peetz
Boujong