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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1980, Az.: VIII ZR 259/79

Pfand; Vertragliches Pfandrecht; Gutgläubiger Erwerb; Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts; Grobe Fahrlässigkeit; Kaufmännisches Verhalten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1980
Aktenzeichen
VIII ZR 259/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1981, 263 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 227-228 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. An den zur Ausstattung eines Kraftfahrzeugs gehörenden Gegenständen kann der Inhaber einer Reparaturwerkstätte ein vertragliches Pfandrecht gutgläubig erwerben, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß diese Gegenstände nicht dem Auftraggeber gehören (Ergänzung zu BGHZ 68, 323 = NJW 1977, 1240 [BGH 04.05.1977 - VIII ZR 3/76]).

2. Läßt der Pfandgläubiger ein ihm bekanntes kaufmännisch inkorrektes Verhalten desjenigen, der ihm eine Pfandsache anbietet, außer acht, so kann dies die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen.