Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1980, Az.: 2 StR 612/80
Keine nachteilige Wertung gegenüber dem Angeklagten aufgrund berechtigten Zeugnisverweigerung eines Angehörigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 612/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 12.03.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1981, 104 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 157 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 70
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Arbeiter Klaus Hans H. aus F./..., dort geboren am ... 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das Verbot, Schlüsse aus der befugten Zeugnisverweigerung zu ziehen, gilt auch dann, wenn der Angehörige nur Angaben macht, die für die Beurteilung der Tatfrage ohne Bedeutung sind, sich im übrigen aber auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (im Anschluß an BGHSt 22, 113 und BGH in LM StPO 1975 § 52 Nr. 5).
- b)
Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist auf die Sachrüge hin zu beachten.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Oktober 1980
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- 1.
soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist,
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen, Unterschlagung und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung und damit auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im übrigen ist sie unbegründet.
1.
a)
Bei der Feststellung, daß der Angeklagte einen Pkw Mercedes unterschlagen habe, verwertet das Landgericht zu Lasten des Angeklagten, daß seine Ehefrau zu Beginn ihrer Aussage erklärt habe, sie wolle in einigen Punkten des (auch andere Taten umfassenden) Tatvorwurfs eine Aussage machen, anschließend aber von ihrem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch machen. Sie habe weiter erklärt, sie sei nicht bereit, auf die Fragen eines Prozeßbeteiligten zu antworten, da sie "nicht gegen ihren Mann arbeiten möchte". Im Anschluß daran habe sie sich zu einigen von ihr ausgewählten Punkten, die für die Beurteilung der Tatfrage ohne Bedeutung gewesen seien, geäußert und danach auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen (UA S. 44).
Daraus schließt das Gericht, daß die Einlassung des die Tat leugnenden Angeklagten nicht der Wahrheit entsprochen habe, denn sonst hätte seine Ehefrau sie bestätigt und sich nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen (UA S. 45).
Ein solcher Schluß ist unzulässig.
b)
Die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen darf nicht gegen den Angeklagten verwertet werden (BGHSt 22, 113). Das gilt nicht nur dann, wenn der Angehörige überhaupt keine Angaben macht oder nach anfänglicher Zeugnisverweigerung später doch noch aussagt (BGH in LM StPO 1975 § 52 Nr. 5), sondern jedenfalls auch dann, wenn er nur Angaben macht, die für die Beurteilung der Tatfrage ohne Bedeutung sind, sich im übrigen aber auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft.
Das Gesetz trägt der Konfliktslage eines Angehörigen eines Beschuldigten so weit Rechnung, daß es ihm sogar zugesteht, einen ursprünglichen Verzicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht auch noch während der Vernehmung zu widerrufen (§ 52 Abs. 3 Satz 2 StPO). Gründe dafür muß er nicht angeben. Er soll von der Befugnis des § 52 StPO unbefangen. Gebrauch machen können (BGHSt 22, 113, 114). Das könnte er nicht mehr, wenn er befürchten müßte, das Gericht werde aus seinem Aussageverhalten Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen; die ihm vom Gesetz eingeräumte Befugnis würde ihm dann vielmehr praktisch wieder entzogen werden.
Ob das in jedem Falle gilt, in dem ein Angehöriger des Beschuldigten von seinem Recht, zur Tatfrage keine Angaben zu machen, zulässigerweise nur zum Teil Gebrauch macht, hat der Senat hier nicht zu entscheiden.
Der Fehler ist auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 337 Rdn. 134).
Das Landgericht hat hier nicht gegen eine Rechtsnorm verstoßen, die bestimmt, auf welchem Wege der Richter zur Urteilsfindung berufen und gelangt ist (BGHSt 19, 273, 275); es hat nicht etwa eine gemäß § 52 StPO vorgeschriebene Handlung unterlassen oder eine nicht zulässige prozessuale Handlung vorgenommen (Meyer a.a.O. Rdn. 78).
Die Beweiserhebung war fehlerfrei, allein die Schlußfolgerungen, die das Landgericht aus dem vorliegenden Beweismaterial gezogen hat, waren fehlerhaft, weil sie - wie bereits ausgeführt - zu einer Aushöhlung des dem Angehörigen in § 52 StPO eingeräumten Rechts führen würden.
c)
Die Verurteilung wegen Unterschlagung kann auf dem genannten Rechtsfehler beruhen. Die Kammer stützt ihre Entscheidung insoweit zwar im wesentlichen auf eine frühere Aussage des Zeugen K. K. hat diese Aussage jedoch in der Hauptverhandlung widerrufen und den Angeklagten entlastet. Das Gericht hält im Hinblick auf das Aussageverhalten der Ehefrau die frühere Aussage des Zeugen K. für zutreffend und für "ausgeschlossen, daß die Einlassung des Angeklagten den Tatsachen entspricht".
2.
Hingegen kann ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung wegen Diebstahls der Segelyacht in Ziff. II 6 der Urteilsgründe auf der Verwertung des Aussageverhaltens der Ehefrau des Angeklagten beruht. Hier bezieht sich die Strafkammer bei einer eindeutigen Beweislage lediglich zusätzlich auf die genannten fehlerhaften Ausführungen (vgl. BGH, Urt. vom 5. Januar 1978 - 2 StR 425/77).
Mösl
Meyer
Theune
Niemöller